Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von einem die Annahme einer Leihe rechtfertigenden "Anerkennungszins"
kann nur gesprochen werden, wenn die Gegenleistung in einem
geringfügigen, gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht
fallenden Betrag besteht, der nach dem Willen der Parteien gar nicht
als Entgelt geleistet, sondern bloß als Anerkennung für die
Gebrauchsüberlassung gegeben wird (Miet 40.099 mwN). Abgesehen
davon, daß die Kläger einen solchen übereinstimmenden Parteiwillen
gar nicht behauptet haben, ist auf Grund der Verfahrensergebnisse
davon auszugehen, daß es Ziel der Vereinbarung über die von der
Beklagten zu leistenden Zahlungen war, den Erstkläger, dem damals das
Wohnungseigentum allein zustand, von den ihn als Wohnungseigentümer
treffenden Auslagen zu entlasten. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof
aber schon mehrfach ausgesprochen, daß in einem solchen Fall ein
Entgelt im Sinn des § 1090 ABGB anzunehmen ist (Miet 17.104,
18.110, 33.144). Dazu kommt hier noch, daß die Beklagte ab 1977 die
Beträge wertgesichert zu bezahlen hatte. Nach der Entscheidung EvBl
1964/360 = Miet 16.078 schließt aber eine Wertsicherungsklausel
die Annahme aus, daß bloß ein Anerkennungszins vereinbart wurde. Die
Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht somit der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die in der Revision als
erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ab
welchem Verhältnis zum Gebrauchswert von einem bloßen Anerkennungszins gesprochen werden kann, ist aus den angeführten Gründen nicht zu lösen.
Die Kläger haben sich im Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten Anerkennung der Räumungsverpflichtung durch die Beklagte ausschließlich auf deren Schreiben vom 17.2.1987 berufen, also auf die Anerkennung zu einer Zeit, zu der sie die Räumung noch nicht begehrt hatten. Eine solche Anerkennung würde einen Verzicht auf den der Beklagten nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Kündigungsschutz bedeuten, der aber wegen des zwingenden Charakters der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls im vorhinein nicht wirksam erklärt werden kann (vgl Miet 41.192).
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