OGH 3Ob1569/95

OGH3Ob1569/9531.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Gerstenecker, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing.Friedrich R*****, und 2. Ernestine R*****, vertreten durch Dr.Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Februar 1995, GZ 48 R 1051/94-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von einem die Annahme einer Leihe rechtfertigenden "Anerkennungszins"

kann nur gesprochen werden, wenn die Gegenleistung in einem

geringfügigen, gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht

fallenden Betrag besteht, der nach dem Willen der Parteien gar nicht

als Entgelt geleistet, sondern bloß als Anerkennung für die

Gebrauchsüberlassung gegeben wird (Miet 40.099 mwN). Abgesehen

davon, daß die Kläger einen solchen übereinstimmenden Parteiwillen

gar nicht behauptet haben, ist auf Grund der Verfahrensergebnisse

davon auszugehen, daß es Ziel der Vereinbarung über die von der

Beklagten zu leistenden Zahlungen war, den Erstkläger, dem damals das

Wohnungseigentum allein zustand, von den ihn als Wohnungseigentümer

treffenden Auslagen zu entlasten. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof

aber schon mehrfach ausgesprochen, daß in einem solchen Fall ein

Entgelt im Sinn des § 1090 ABGB anzunehmen ist (Miet 17.104,

18.110, 33.144). Dazu kommt hier noch, daß die Beklagte ab 1977 die

Beträge wertgesichert zu bezahlen hatte. Nach der Entscheidung EvBl

1964/360 = Miet 16.078 schließt aber eine Wertsicherungsklausel

die Annahme aus, daß bloß ein Anerkennungszins vereinbart wurde. Die

Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht somit der

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die in der Revision als

erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ab

welchem Verhältnis zum Gebrauchswert von einem bloßen Anerkennungszins gesprochen werden kann, ist aus den angeführten Gründen nicht zu lösen.

Die Kläger haben sich im Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten Anerkennung der Räumungsverpflichtung durch die Beklagte ausschließlich auf deren Schreiben vom 17.2.1987 berufen, also auf die Anerkennung zu einer Zeit, zu der sie die Räumung noch nicht begehrt hatten. Eine solche Anerkennung würde einen Verzicht auf den der Beklagten nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Kündigungsschutz bedeuten, der aber wegen des zwingenden Charakters der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls im vorhinein nicht wirksam erklärt werden kann (vgl Miet 41.192).

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