Rechtssatz
Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen.
3 Ob 598/77 | OGH | 08.11.1977 |
Vgl auch; nur: Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen. (T1) |
5 Ob 510/78 | OGH | 14.02.1978 |
nur T1 |
1 Ob 585/84 | OGH | 23.05.1984 |
Vgl; nur T1 |
2 Ob 513/88 | OGH | 16.02.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Teilweise gegenteilig zur weitergehenden Entscheidung 3 Ob 524/83; diese Rechte werden aber durch die Entscheidung, ob die Durchführung des Abhandlungsverfahrens schriftlich oder durch den Gerichtskommissär zu führen ist, nicht berührt. (T2) <br/>Veröff: NZ 1989,15 |
1 Ob 613/91 | OGH | 18.12.1991 |
Vgl auch; Veröff: SZ 64/184 = NZ 1992,232 |
3 Ob 560/92 | OGH | 27.08.1992 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Verfahrensbeteiligung volljähriger Noterben geschieht in ausreichender Weise durch Verständigung von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnissen. Die aktive Beteiligung des volljährigen Noterben am Abhandlungsverfahren muss aber dann von ihm selbst ausgehen, er hat dort seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren. (T3) |
8 Ob 619/93 | OGH | 28.04.1994 |
Auch; Beis wie T2 nur: Diese Rechte werden aber durch die Entscheidung, ob die Durchführung des Abhandlungsverfahrens schriftlich oder durch den Gerichtskommissär zu führen ist, nicht berührt. (T4) <br/>Beis wie T3 nur: Die Verfahrensbeteiligung volljähriger Noterben geschieht in ausreichender Weise durch Verständigung von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnissen. (T5) |
4 Ob 539/95 | OGH | 11.07.1995 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Noterbe ist Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG. (T6) <br/>Veröff: SZ 68/126 |
1 Ob 51/95 | OGH | 19.12.1995 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Aufgrund seiner Beteiligtenstellung sind dem Noterben die im Verlassenschaftsverfahren gefassten Beschlüsse zuzustellen. Die Nichtbeiziehung eines Pflichtteilsberechtigten hat die Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge, wenn dem Gericht das Vorhandensein des Pflichtteilsberechtigten aufgrund der Aktenlage bekannt war. (T7) |
6 Ob 161/99s | OGH | 29.09.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die aktive Beteiligung des volljährigen Noterben am Abhandlungsverfahren muss aber dann von ihm selbst ausgehen, er hat dort seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren. (T8) |
7 Ob 177/01g | OGH | 31.07.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung in der Beteiligtenstellung durch (nicht zu erwartenden) raschen Verfahrensfortschritt der (schriftlich geführten) Abhandlung. (T9) |
1 Ob 244/05x | OGH | 31.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Sinn der Verpflichtung, den Noterben vom Unterbleiben der Abhandlung zu verständigen beziehungsweise für diesen einen Kurator zu bestellen, ist, ihm die Wahrnehmung seiner sich aus der Stellung als Noterbe ergebenden Rechte im Abhandlungsverfahren zu ermöglichen. (T10) |
7 Ob 292/06a | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T11) |
6 Ob 153/10h | OGH | 17.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu. (T12) |
2 Ob 96/24t | OGH | 25.06.2024 |
vgl; nur: Der Noterbe ist mit Rücksicht auf seine Rechte nach § 784 (§ 778 neu), §§ 804, 812 ABGB dem Abhandlungsverfahren beizuziehen. (T13)<br/>Beisatz: Seine Parteistellung ist auf diese Rechte beschränkt. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00502_7500000_001
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