Rechtssatz
Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Feststellungsanspruches ist das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Das Fehlen dieses Tatbestandselementes führt zur Abweisung der Feststellungsklage.
4 Ob 590/79 | OGH | 01.07.1980 |
Beisatz: Bei seinem Fehlen ist die Feststellungsklage nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mit Urteil abzuweisen. (T1) |
6 Ob 661/81 | OGH | 24.06.1981 |
Beis wie T1 |
8 ObA 232/94 | OGH | 06.05.1994 |
Auch; nur: Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Feststellungsanspruches ist das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. (T2); Beisatz: § 48 ASGG (T3) |
5 Ob 190/08i | OGH | 04.11.2008 |
Auch; Beisatz: Die Anwendbarkeit einer konkreten Rechtsnorm ist nicht feststellungsfähig. (T4); Bem: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit des § 18c MRG. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19740508_OGH0002_0050OB00101_7400000_002
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