OGH 9ObA119/99m

OGH9ObA119/99m16.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter OSR Dr. Franz Zörner und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Bernhard F*****, Vertragslehrer, ***** vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Landesschulrat für Tirol), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1011 Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 700.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 1999, GZ 15 Ra 20/99z-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Zwischen-(richtig Teil)urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. November 1998, GZ 16 Cga 136/98z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.262,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Feststellungsfähigkeit des Begehrens, daß das dem Schreiben vom 13. 8. 1997 zugrundeliegende Kündigungsverfahren insofern mangelhaft geblieben sei, als einerseits im Schreiben vom 13. 8. 1997 keine Kündigungsgründe mehr angeführt seien und andererseits mit dieser Kündigung entgegen den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes nicht, wie erforderlich, der Dienststellenausschuß und auch nicht der Dienststellenausschuß und Fachausschuß gemeinsam, sondern lediglich der Fachausschuß befaßt worden sei, was zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt habe, verneint. Insoweit ist auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Der Auffassung, daß ein Feststellungsbegehren bei Fehlen der besonderen Prozeßvoraussetzungen des § 228 ZPO mit Beschluß zurückzuweisen sei, steht die ständige und einhellige Rechtsprechung entgegen, daß in einem solchen Falle eine Tatbestandsvoraussetzung für den Klageanspruch fehlt und das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen ist (unter anderem SZ 68/156; 7 Ob 312/97a). Davon abzugehen besteht bei den nur einen Teil der Lehre wiedergebenden Argumenten des Revisionswerbers kein Anlaß.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann mit einer Feststellungsklage nur die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen begehrt werden. Als ein Rechtsverhältnis ist in diesem Zusammenhang eine bestimmte, durch den vorgegebenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen und Sachen zu verstehen (SZ 47/63; 7 Ob 100/98a ua). Eine bloße Rechtshandlung, wie eine Kündigung etc hingegen kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, weil es sich hiebei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (SZ 53/171; 7 Ob 100/98a; 9 ObA 283/97a, 9 ObA 93/98m). Auch die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen sind nicht feststellungsfähig (SZ 42/172).

Nach dem ausdrücklichen Antrag des Klägers (S 87) ist vorerst nicht das feststellungsfähige Bestehen des Dienstverhältnisses Gegenstand des Hauptbegehrens, sondern einzelne Mängel des Kündigungsverfahrens und die dadurch bewirkte Rechtsfolge, nämlich die Unwirksamkeit der Rechtshandlung der Kündigung. Entgegen der Ansicht des Klägers werden daher nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse oder auch nur einzelne aus dem Dienstverhältnis entspringende Rechte (MietSlg 24.560) geltend gemacht, sondern nur die rechtliche Eigenschaft der Verfahrensmängel, eine Unwirksamkeit der Kündigung herbeizuführen.

Daß dies nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann, entspricht sohin der ständigen Judikatur.

Zu den Ausführungen der Revision über die vom Erstgericht verneinten Mängel des Kündigungsverfahrens kann schon mangels Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens nicht Stellung genommen werden.

Soweit auch eine Kostenrüge erhoben wird, ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß eine solche in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte