Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, daß die Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen über den 20.Februar 1989 hinaus unverändert aufrecht sind."
Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägerinnen je ein Drittel der mit insgesamt 8.592,57 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.432,09 S Umsatzsteuer), das sind je 2.864,19 S, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Im übrigen ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:
Zu Recht macht die Revisionswerberin geltend, daß die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nicht feststellungsfähig ist; Gegenstand einer Feststellungsklage ist vielmehr das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts (SZ 52/191 = DRdA 1980/21 [zust. Firlei]; SZ 53/171 = Arb 9927; RdW 1991/55; zuletzt 9 Ob A 225,226/93). Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist; das Gericht hat daher ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen und den Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens - abweichend von dessen Wortlaut - anzupassen (vgl Fasching ZPR2 Rz 1448; SZ 53/171 = Arb 9927; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1982,66; 9 Ob A 173/88; 9 Ob A 229/92). Dem Einwand der Revisionswerberin wurde daher mit einer entsprechenden Fassung des Klagebegehrens durch das Revisionsgericht Rechnung getragen.
Auch das Feststellungsinteresse wurde vom Berufungsgericht zutreffend bejaht, soll doch durch das Urteil eine Klärung der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus den noch aufrecht bestehenden Arbeitsverhältnissen herbeigeführt werden (siehe Arb 8480), was zumindest bezüglich der künftigen Entgeltansprüche der Klägerinnen durch eine Leistungsklage nicht möglich ist.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 101 ArbVG auch auf eine aus betrieblichen Gründen notwendige, ja sogar unumgängliche Versetzung anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem darin vorgesehenen Verfahren, wonach die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer sachlich gerechtfertigten Versetzung durch Urteil des vom Betriebsinhaber angerufenen Gerichtes ersetzt werden kann (siehe Arb 9838 = DRdA 1980/20).
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Klägerinnen ab 20.Februar 1989 von der Station für bettlägerige und querschnittgelähmte Patienten an eine Station für in ihrer Mobilität nicht beeinträchtigte Patienten versetzt; seither werden ihnen eine Erschwerniszulage von zuletzt monatlich 1.460 S und ein Zusatzurlaub von sechs Werktagen nicht mehr gewährt. Der Betriebsrat wurde zur Versetzung der Klägerinnen nicht gemäß § 101 ArbVG gehört.
Da auch bei Wegfall einer die erhöhte Belastung am bisherigen Arbeitsplatz abgeltenden Erschwerniszulage (sowie eines Zusatzurlaubes) infolge der von Lehre und Rechtsprechung abgelehnten Kompensation von Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen (siehe Schrammel, Die Verschlechterung der Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen beim Versetzungsschutz, ZAS 1978, 203 ff [209]; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 224) eine verschlechternde Versetzung anzunehmen ist (siehe WBl 1989, 126 = RdW 1988, 459), wäre entgegen der Auffassung der Revisionswerberin zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Betriebsrates oder bei ihrer Verweigerung der Ersatz dieser Zustimmung durch Gerichtsurteil erforderlich gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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