Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung zu lauten hat:
"Die Aufkündigung des zwischen den Streitteilen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Partei wird für rechtsunwirksam erklärt."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin keinerlei selbständige Dispositionsbefugnis bezüglich der Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Handelsvertretern und erledigte weder die Vereinbarungen mit Kunden noch die fremdsprachliche Korrespondenz in eigener Verantwortung, sondern waren die von ihr verfaßten Schriftstücke jeweils vom geschäftsführenden Gesellschafter der beklagten Partei zu unterfertigen; ferner waren ihr keine anderen Arbeitnehmer unterstellt, und sie mußte einfachste Arbeiten, wie das Einräumen der von ihr betreuten Produkte in das Lager, selbst verrichten. Daraus folgt, - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - daß der Klägerin keinerlei Dispositionsbefugnisse, die ihre Qualifikation als leitende Angestellte im Sinne des § 36 Abs 2 ArbVG gerechtfertigt hätten zukamen. Insbesondere konnte die Klägerin nicht in die Interessensphäre anderer Arbeitnehmer eingreifen (siehe 9 Ob A 110/92 mwH). Hiebei ist insbesondere das Innenverhältnis für die Frage, ob es sich um einen leitenden Angestellten mit maßgebendem Einfluß auf die Betriebsführung handelt, entscheidend (siehe Strasser in Floretta-Strasser Kommentar ArbVG 224).
Da die Kündigungsanfechtung mit Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen hat - das Gericht hat nach erfolgreicher Anfechtung die Kündigung als rechtsunwirksam aufzuheben (siehe Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3 278; 9 Ob A 190/90) - war der Urteilsspruch dem nach dem gesamten Inhalt der Klage (siehe Fasching ZPR2 Rz 1164 f) erhobenen Rechtsschutzbegehren anzupassen und die Urteile der Vorinstanzen mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen (vgl. 9 Ob A 173/88).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)