OGH 1Ob190/72; 4Ob524/73; 1Ob205/74 (RS0005803)

OGH1Ob190/72; 4Ob524/73; 1Ob205/7431.1.2024

Rechtssatz

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann § 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden. Das Gesetz sieht eine Prüfung des Akteneinsichtsrechts nur über Einschreiten jener Partei vor, die Akteneinsicht nehmen will. Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrechtes einer bestimmten Person unter Abstrahierung von den besonderen Umständen, unter denen diese allenfalls Akteneinsicht verlangen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig.

Normen

AußStrG §2 A
AußStrG §9 Q
AußStrG 2005 §22
Geo §170
ZPO §219

1 Ob 190/72OGH20.12.1972

JBl 1973,581

4 Ob 524/73OGH15.05.1973

nur: Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann § 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden. (T1); Beisatz: § 16 AußStrG (T2) Veröff: JBl 1974,323

1 Ob 205/74OGH04.12.1974

nur T1; Veröff: SZ 47/141 = EvBl 1975/177 S 354

6 Ob 11/78OGH07.12.1978

nur T1

6 Ob 17/79OGH16.01.1980

nur T1; Veröff: HS 10025

1 Ob 623/83OGH11.05.1983

nur T1

8 Ob 511/93OGH04.02.1993

Auch; nur T1

4 Ob 553/95OGH19.09.1995

nur T1; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsverfahren (T3)

1 N 508/01OGH26.06.2001

nur T1; Beisatz: Hier: Gestattung der Akteneinsicht für Gemeinschuldner hinsichtlich des von der für ihn bestellten Masseverwalterin betriebenen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG. (T4)

7 Ob 235/01mOGH14.11.2001

nur T1; Beisatz: Über den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht eines Verfahrensbeteiligten entscheidet der in der anhängigen Zivilrechtssache zuständige Richter. Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht der Rekurs nach § 514 Abs 1 ZPO offen. (T5)

1 Ob 109/02iOGH25.06.2002

Vgl; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden. (T6); Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T7)

4 Ob 208/02wOGH15.10.2002

nur T1; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren; auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen. (T8)

7 Ob 48/03iOGH19.03.2003

Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/22

7 Ob 69/04dOGH31.03.2004

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 100/06hOGH27.04.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Durch das AußStrG 2005 ist es zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen. (T9)

7 Ob 175/07xOGH29.08.2007

Auch; nur T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2007/135

16 Ok 9/08OGH08.10.2008

nur T1; Beis wie T9

3 Ob 154/08fOGH03.10.2008

Auch; Beis ähnlich wie T6

7 Ob 9/09pOGH18.03.2009

Auch; Beis wie T8

3 Ob 17/10mOGH28.04.2010

Auch; Beis wie T9

5 Ob 195/12fOGH23.10.2012

Vgl; nur ähnlich T1; Auch Beis wie T9

4 Ob 38/13mOGH18.06.2013

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T10)

4 Ob 115/14mOGH17.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gestattung der Akteneinsicht eines außerehelichen Kindes in den Verlassenschaftsakt seines verstorbenen Vaters zur Vorbereitung einer Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte. (T11)<br/>

6 Ob 197/14kOGH15.12.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Veröff: SZ 2014/127

3 Ob 72/15gOGH20.05.2015

Auch; nur T1; Beis wie T5

2 Ob 194/14iOGH08.06.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in Sachwalterschaftsakt des Erblassers. (T12)<br/>Beisatz: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T13); Veröff: SZ 2015/54

6 Ob 116/20gOGH15.09.2020

nur T1; Beis wie T6

3 Ob 221/23fOGH31.01.2024

nur T1; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Bei der Auslegung des Begriffs der Partei iSd § 219 Abs 1 ZPO ist auf das jeweilige Verfahren abzustellen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Anspruch des Vaters auf begehrte vollständige Aktenkopie des Pflegschaftsaktes im Kontaktrechtsverfahren. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19721220_OGH0002_0010OB00190_7200000_001