OGH 4Ob32/71; 1Ob762/76; 7Ob540/78; 1Ob32/79; 1Ob625/81; 4Ob145/81; 8Ob509/82; 4Ob160/82; 3Ob524/84; 1Ob34/84; 8Ob634/84; 1Ob598/85; 8Ob581/85; 8Ob66/86; 14ObA54/87 (RS0014110)

OGH4Ob32/71; 1Ob762/76; 7Ob540/78; 1Ob32/79; 1Ob625/81; 4Ob145/81; 8Ob509/82; 4Ob160/82; 3Ob524/84; 1Ob34/84; 8Ob634/84; 1Ob598/85; 8Ob581/85; 8Ob66/86; 14ObA54/8724.4.2024

Rechtssatz

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären (hier: Genehmigung der Dienstpragmatik einer Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung).

Normen

ABGB §863 A
ABGB §863 L
ABGB §867

4 Ob 32/71OGH28.09.1971

Veröff: SZ 44/146 = Arb 8926 = ZAS 1973/17 S 136 (kritisch Reischauer - Rummel) = SozM IA/d,1025

1 Ob 762/76OGH24.11.1976

Beisatz: Doch muss dann das zur Bewilligung der Vereinbarung berufene Organ der Gemeinde das Verhalten im Sinne des § 863 ABGB setzen. (T1)<br/>Veröff: SZ 49/142

7 Ob 540/78OGH06.04.1978

Beis wie T1

1 Ob 32/79OGH12.11.1979

Beisatz: Agrargemeinschaft (T2) <br/>Veröff: SZ 52/165 = JBl 1981,148

1 Ob 625/81OGH15.07.1981

Beis wie T1; Veröff: SZ 54/111 = EvBl 1981/209 S 602 = JBl 1982,197 (kritisch Wilhlem) = NZ 1982,184

4 Ob 145/81OGH16.03.1982

Beis wie T1; Beisatz: An der Entgegennahme der Dienstleistung und der Zahlung des Entgelts kann noch nicht auf das Zustandekommen eines Vierjahresvertrages geschlossen werden; dieses Verhalten war auch bei Annahme der - vorgesehenen - Einjahresverträge oder bei Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit sinnvoll. (T3)

8 Ob 509/82OGH02.09.1982
4 Ob 160/82OGH09.11.1982

Beis wie T1; Veröff: SZ 55/168

3 Ob 524/84OGH03.10.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung durch das zu einer diesbezüglichen Beschlussfassung berufene Organ der beklagten Gemeinde, nämlich deren Stadtrat, oder auch nur durch das zur Vertretung der beklagten Gemeinde berufenen Organ, nämlich deren Bürgermeister, nicht angenommen. (T4)

1 Ob 34/84OGH12.12.1984

nur: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T5)

8 Ob 634/84OGH11.07.1985

Auch; Beis wie T1

1 Ob 598/85OGH16.09.1985

Auch; nur T5; Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,169 (zustimmend Pfersmann)

8 Ob 581/85OGH10.10.1985

Beis wie T1; Beisatz: Umso mehr können bereits getroffene, allenfalls unter einem Formmangel leidende Vereinbarungen durch nachträgliches Verhalten dann wirksam werden, wenn keine Zweifel an der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung durch die zuständigen Organe der Gemeinde bestehen (hier: vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre). (T6)

8 Ob 66/86OGH12.03.1987

nur T5; Beis wie T6; Veröff: ZVR 1988/50 S 113

14 ObA 54/87OGH15.07.1987

Vgl; Beis wie T1; Veröff: DRdA 1989,33 (W Schwarz)

9 ObA 134/87OGH18.11.1987

nur T5; Beis wie T1

2 Ob 505/88OGH01.03.1988

nur: Auch juristische Personen können im Sinn des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T7)<br/>Beisatz: Jagdgesellschaft (T8)

7 Ob 549/88OGH19.05.1988

nur T5; Beis wie T1; Veröff: WoBl 1989,45

15 Os 9/88OGH15.06.1988

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls auf dem Gebiet des Privatrechts können auch Hoheitsträger konkludent handeln. (T9)

9 ObA 78/89OGH10.05.1989

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die Handlung nicht von einem zur Vertretung der Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt wurde und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T10)<br/>Veröff: SZ 62/89 = WBl 1989,276 = Arb 10783 = ZAS 1990/19 S 161 (Kozak - Schauer)

9 ObA 294/89OGH08.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Auch ein bloß passives Verhalten des Gemeinderates ist beachtlich. (§ 48 ASGG). (T11)<br/>Veröff: WBl 1990,180

3 Ob 551/91OGH10.07.1991

Beis wie T1; Beis wie T10; Veröff: ecolex 1991,678 (Wilhelm)

1 Ob 669/90OGH18.09.1991

Vgl auch; nur T7; Beisatz: Eine bloße Vorsorge im Gemeindebudget für bestimmte Arbeiten beinhaltet keine (schlüssige) Bevollmächtigung des Bürgermeisters zum diesbezüglichen Vertragsabschluss. (T12)

1 Ob 13/93OGH25.08.1993

Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 66/98

9 ObA 156/94OGH28.09.1994

Auch; nur T5; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T6a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T6" auf (T6a) - September 2013 (T6b)

8 ObA 223/94OGH31.08.1994

Auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumt durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. (T13)<br/>Veröff: SZ 67/141

3 Ob 509/95OGH22.02.1995

nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Die Formvorschriften müssen allerdings eingehalten werden. (T14)

6 Ob 532/95OGH12.10.1995
9 ObA 181/97aOGH01.10.1997

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Konkludenter Abschluss eines Dienstvertrages. (T15)

2 Ob 119/98hOGH20.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar. Bei der Frage der schlüssigen Übernahme einer derartigen Verpflichtung ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T16)

8 ObA 214/98yOGH08.07.1999

Auch; nur T5; Beisatz: Wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht. (T17)<br/>Veröff: SZ 72/114

7 Ob 236/99bOGH01.09.1999

Vgl; Beisatz: Auch juristische Personen können durch konkludente Handlungen verpflichtet werden, vorausgesetzt freilich, dass das Verhalten durch das beziehungsweise auch gegenüber dem zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufenen Organ derselben gesetzt wurde. (T18)

9 ObA 325/99fOGH16.02.2000

Auch; Beis wie T1; nur T5

9 ObA 332/99kOGH15.03.2000

Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T17

6 Ob 316/00iOGH22.02.2001

nur T5; Beis ähnlich T17

1 Ob 8/02mOGH13.12.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T18; Beisatz: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch stillschweigende Erklärung (Duldung) Vertretungsmacht einräumen, doch muss dazu das vertretungsbefugte Organ - hier die Landesregierung - den erforderlichen Anschein erweckt haben. Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich. (T19)

6 Ob 286/04hOGH10.01.2005

Auch

8 Ob 117/04wOGH04.05.2005

Beisatz: Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsmacht müssen jedoch Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts befugt sei. Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete. (T20)

4 Ob 68/06pOGH23.05.2006

nur T5

2 Ob 156/05pOGH23.03.2007

Vgl; Beis vgl T6 nur: Vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre. (T21)<br/>Beis auch T16 nur: Die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar. (T22)

3 Ob 129/07bOGH26.09.2007

Auch; Beisatz: Ein Vertrauensschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Anschein berechtigten Handelns vom zustimmungsberechtigten Organ gesetzt wurde, auf einen vom (Schein-)Vertreter veranlassten Anschein kommt es nicht an. (T23)

8 Ob 111/07tOGH22.11.2007

Auch; Beisatz: Ein Vertrag mit der Gemeinde kann auch schlüssig abgeschlossen werden. (T24)<br/>Beisatz: Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen, wenn das zuständige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T25)

1 Ob 18/08sOGH03.04.2008

Auch; nur T5; Beis wie T2

1 Ob 126/10aOGH10.08.2010

Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22

2 Ob 46/11wOGH19.01.2012

Vgl; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T22

9 ObA 104/11aOGH30.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Dass die Geschäftsanteile einer ausgegliederten Gesellschaft zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen, betrifft Fragen des Innenverhältnisses und nicht ihr Außenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern. (T26)<br/>Beisatz: Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes eine Betriebsübung nicht begründen könne, muss auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber (im Dienstverhältnis) fortbesteht. (T27)

5 Ob 87/13zOGH16.07.2013

Auch; nur T5; Beisatz: Ob aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine schlüssige Genehmigung anzunehmen ist, wirft ‑ vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T28)

7 Ob 140/17iOGH21.09.2017

Vgl

6 Ob 156/18mOGH26.09.2018

Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T19 nur: Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich. (T29); Beis wie T20

4 Ob 175/19tOGH24.10.2019

Vgl; Beis wie T28

8 ObA 91/20wOGH23.10.2020

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO. (T30)

10 Ob 18/21aOGH18.08.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T23

9 ObA 10/24xOGH24.04.2024

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19710928_OGH0002_0040OB00032_7100000_001

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