Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Verfahren war als Vorfrage zur Berechtigung des Räumungsbegehrens zu beurteilen, ob im Sinne des § 863 ABGB nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine schlüssige Zustimmung des Gemeinderates zu dem durch einen Dienstnehmer der Gemeinde der Beklagten vor mehr als zehn Jahren abgeschlossenen Pachtvertrag über ein Kleingartengrundstück vorliegt. Beide Vorinstanzen haben eine solche schlüssige Zustimmung bejaht. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil es vermeinte, mit seiner Entscheidung von der in der Lehre zum Teil umstrittenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (insbesondere JBl 1981, 33; SZ 54/111; JBl 1986, 375 und 672) zu § 867 ABGB abgewichen zu sein.
Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof - anders als ein Teil der Lehre und der Verwaltungsgerichtshof - mehrfach erkannt hat, daß für die Beurteilung der Gültigkeit der von einer Ortsgemeinde abgeschlossenen Verträge die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene der Gemeindeordnung von Bedeutung sind, die Gemeinde durch Handlungen des Bürgermeisters nur dann verpflichtet wird, wenn sich diese Handlungen im Rahmen der dem Bürgermeister eingeräumten Befugnisse halten und, wenn die Genehmigung durch den Gemeinderat oder die Landesregierung erforderlich ist, die ohne eine solche Genehmigung vom Bürgermeister abgeschlossenen Rechtsgeschäfte für die Gemeinde nicht verbindlich sind. Dieses vertretungsrechtliche Problem ist aber von jenem einer schlüssigen Zustimmung des berufenen Organes (Gemeinderat) zu trennen: Hiezu hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung JBl 1982, 197 = SZ 54/111 ausgeführt, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes ihren Willen durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB erklären können. Das Verhalten, auf Grund dessen ein bestimmter Erklärungswert erschlossen wird, muß von den zur Vertretung der öffentlich-rechtlichen juristischen Person berufenen Organen, hier also der Gemeindevertretung, gesetzt worden sein. Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht müssen Umstände vorhanden sein, die geeignet waren, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, daß der Vertreter zum Abschluß des Geschäftes befugt gewesen sei, das Vertrauen muß also seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers (Gemeindevertretung) haben, der diesen äußeren Tatbestand geschaffen und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet hat. Diese Rechtsprechung über die Möglichkeit einer schlüssigen Zustimmung des Gemeinderates, die die Vorinstanzen zutreffend (hier auf die Übertragung der Verwaltung der Kleingartenanlage an den Bürgermeister und das von ihm geleitete Gemeindeamt) angewendet haben, wurde vom Obersten Gerichtshof bis in die jüngste Zeit aufrecht erhalten (RdA 1989, 33; JBl 1990, 534; JBl 1991, 517; 6 Ob 1541/95).
Die Vorinstanzen haben auch zutreffend das Vorliegen eines Verhaltens der beklagten Partei, welches gemäß § 1118 erster Fall ABGB einen Räumungsanspruch verwirklichte, verneint.
Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodaß keine Kosten für die Revisionsbeantwortung zugesprochen werden konnten.
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