Normen
8 Ob 51/70 | OGH | 10.03.1970 |
Veröff: NZ 1971,45 |
6 Ob 126/72 | OGH | 06.07.1972 |
nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T1)<br/>Veröff: NZ 1973,189 |
5 Ob 123/74 | OGH | 29.05.1974 |
nur T1 |
5 Ob 255/75 | OGH | 23.03.1976 |
Vgl aber; Beisatz: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus Maßgeblichkeit des Parteiwillens. (T2)<br/>Veröff: SZ 49/43= JBl 1976,425 = NZ 1978,140 |
5 Ob 31/76 | OGH | 25.01.1977 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen die für einen Übergabsvertrag charakteristischen erb- und familienrechtlichen Aspekte, kann ein Vertragstyp eigener Art vorliegen. (T3)<br/>Veröff: EvBl 977/195 S 437 = JBl 1978,381 |
1 Ob 768/76 | OGH | 02.03.1977 |
Vgl auch; nur T1 |
5 Ob 524/77 | OGH | 15.03.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75 |
1 Ob 665/78 | OGH | 07.07.1978 |
Vgl auch; nur T1 |
4 Ob 583/78 | OGH | 29.05.1979 |
nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T4) |
7 Ob 529/80 | OGH | 11.12.1980 |
nur T1; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 53/167 |
6 Ob 3/83 | OGH | 29.03.1984 |
Vgl auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In Fällen, in denen schutzwürdige Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. (T5) |
8 Ob 608/88 | OGH | 07.12.1988 |
nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. (T6) |
7 Ob 547/90 | OGH | 05.04.1990 |
Beis wie T5 |
3 Ob 527/91 | OGH | 28.08.1991 |
nur T1 |
8 Ob 2311/96b | OGH | 27.03.1997 |
nur T6 |
8 Ob 184/97k | OGH | 26.06.1997 |
nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. (T7)<br/>Beisatz: Künftige Ereignisse und Entwicklungen, wie das Steigen des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft oder das bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, sind daher für die Lösung dieser Frage ohne Bedeutung. (T8) |
6 Ob 24/01z | OGH | 22.02.2001 |
nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T9) |
6 Ob 92/01z | OGH | 18.10.2001 |
Vgl aber; Beis wie T2 |
5 Ob 67/02t | OGH | 14.05.2002 |
Auch; nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T10)<br/>Beis wie T2 nur: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus. (T11) |
3 Ob 83/01d | OGH | 19.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe eines bäuerlichen Gutes an Fremde, denen gegenüber nicht sittliche Verpflichtungen zu vorweggenommener erbrechtlicher Nachfolge oder zur Abfindung von Ausstattungs- und/oder Pflichtteilsansprüchen bestehen, bei der aber auch nicht eine (Minderbewertung) Bewertung des übergebenen Gutes zur Anwendung kommt, die den Übernehmer wohl bestehen lassen soll, kann als gemischter Vertrag, sohin als Vertrag mit schenkungsrechtlichem Einschlag angesehen werden, bei dem aber nicht von vornherein ein Überwiegen des Schenkungscharakters anzunehmen ist. (T12) |
5 Ob 247/02p | OGH | 17.12.2002 |
Vgl; Beisatz: Geht aus einem Übergabsvertrag dessen Zweck (bäuerlicher Übergabsvertrag beziehungsweise vorgenommene Erbauseinandersetzung) nicht hervor, so kommt die Beurteilung als Schenkung in Betracht, wenn das Eigentum unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll und damit für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird. (T13) |
6 Ob 311/04k | OGH | 17.02.2005 |
nur T1 |
6 Ob 128/05z | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz des Wohlbestehens kann sich der Übernehmer für die Pflichtteilsberechnung, die Schenkungsanrechnung und die Herausgabepflicht des Beschenkten (§§ 785, 786, 794 ABGB) bei der Schätzung des Hofes auf den für ihn nach höferechtlichen Grundsätzen günstigen (niedrigeren) Übernahmswert berufen. Der Wohlbestehensgrundsatz wird jedoch stets erst nach dem Ableben des Übergebers im Pflichtteilsprozess relevant und analog angewendet und nicht schon - geradezu selbstverständlich - noch zu Lebzeiten. Bis zum Tod des Übergebers stehen keine Pflichtteilsansprüche gegen den präsumtiven (fiktiven) Erben zu. (T14)<br/>Veröff: SZ 2005/103 |
7 Ob 162/05g | OGH | 31.08.2005 |
nur T6 |
6 Ob 154/06z | OGH | 14.09.2006 |
Vgl auch; nur T6; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 2006/134 |
7 Ob 23/09x | OGH | 03.06.2009 |
Auch; Beisatz: Bereits die Einräumung des Ausgedinges ist als Entgelt zu werten. (T15) |
9 Ob 36/09y | OGH | 02.06.2009 |
Auch; nur T4; Beisatz: Für die Frage, in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübertragung als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist bzw ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Übergabe einer Wohnung. (T17) |
6 Ob 140/11y | OGH | 19.04.2012 |
nur T4 |
1 Ob 29/12i | OGH | 01.03.2012 |
nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. (T18) |
5 Ob 235/13i | OGH | 21.01.2014 |
Vgl auch |
5 Ob 227/14i | OGH | 24.03.2015 |
Vgl auch |
2 Ob 96/16f | OGH | 23.02.2017 |
Auch; Beis wie T5 |
10 Ob 14/24t | OGH | 09.07.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19700310_OGH0002_0080OB00051_7000000_001
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