Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger ist der Bruder der Beklagten und eines von vier Kindern der am 22. 1. 2008 verstorbenen I***** K***** (im Folgenden Übergeberin bezeichnet). Im Verlassenschaftsverfahren ist eine Abhandlung unterblieben.
Die am 13. 7. 1926 geborene Übergeberin war ursprünglich Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch O*****, bestehend aus den Grundstücken ***** F***** O***** S*****. Die Gesamtfläche dieser Liegenschaft beträgt 9,6721 ha, uzw 3,8829 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 5,7047 ha Wald und 0,845 ha Baufläche.
Mit Notariatsakt vom 25. 3. 1987 übergab die Übergeberin den elterlichen Hof, nämlich diese Liegenschaft, mit allen Rechten und Bestandteilen, jedoch mit Ausnahme der im nachstehend angeführten Ausgedingezimmer befindlichen Einrichtungsgegenstände, der Beklagten. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beklagte, ihrer Mutter auf Lebenszeit die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts in dem im Erdgeschoß des Hofs gelegenen südostseitigen Zimmer mit dem Recht der Mitbenutzung der Küche und des Badezimmers samt freier Beheizung und Beleuchtung einzuräumen; das Brennholz war im gewünschten Umfang gebrauchsfertig zerkleinert beizustellen. Weiters verpflichtete sich die Beklagte zur aufmerksamen Wartung und Pflege der Übergeberin, falls diese wegen Krankheit oder fortgeschrittenen Alters selbst dazu nicht mehr in der Lage wäre. Schließlich verpflichtete sich die Beklagte auf Anweisung der Übergeberin, an ihre Schwester E***** P***** über deren Verlangen aus dem südlichen Teil des Grundstücks ***** der Katastralgemeinde O***** eine Parzelle im Ausmaß bis zu 2.000 m² unentgeltlich abzutreten.
Die Beklagte verpflichtete sich im Übergabsvertrag nicht dazu, über Anweisung der Mutter an ihre Schwester R***** K***** 30.000 S zu bezahlen. Sie bezahlte an einem nicht mehr feststellbaren Tag 30.000 S an R***** K*****.
Im Übergabezeitpunkt wies die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft einen Übernahmewert von 117.000 EUR auf, der sich wie folgt aufschlüsselt: Deckungsbeitrag Landwirtschaft 7.390 EUR, Deckungsbeitrag Forstwirtschaft 1.250 EUR, Mietwert des Bauernhauses 3.953 EUR, Mietwert des Auszugshauses 2.000 EUR, abzüglich Festkosten von 3.004 EUR; dies ergibt gerundet 11.589 EUR, abzüglich Existenzbedarf des Anerben von 4.043,66 EUR, ergibt sich eine jährliche Belastbarkeit von 7.545,34 EUR.
Unter Berücksichtigung der jährlichen Belastbarkeit von 7.545,34 EUR ergibt sich ein kapitalisierter Erbauszahlungsbetrag von 94.000 EUR (gerundet) als Wert der Liegenschaft. Dabei wurde auf den Umstand, dass die Übergeberin vier Kinder hatte, Bedacht genommen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beklagte verpflichtete, an eine Schwester aus der übergebenen Liegenschaft einen Teil im Ausmaß von 2.000 m² abzutreten, beträgt der Übernahmswert für die restlich verbleibende Liegenschaft (nach Abtretung) 94.000 EUR.
Der Hof ist nicht so groß, dass der Durchschnittsertrag das Vierfache des zum Erhalten einer Familie von fünf oder sieben Köpfen Erforderliche übersteigt. Eine Familie kann sich jedenfalls aus den Erträgen des Hofs ernähren.
Sämtliche Grundstücke des Hofs wurden von der Beklagten unabhängig von der Widmung landwirtschaftlich genutzt. Auch alle als Bauland gewidmeten Grundstücke befinden sich im Grundstückskomplex des landwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle.
Im Zeitpunkt der Übergabe waren rund 5.400 m² der Liegenschaft Grundstück Nr ***** als Bauland gewidmet. Die Grundstücke wurden im Rahmen der Landwirtschaft als Futterfläche genutzt und befanden sich in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle.
Die Beklagte bewirtschaftete den Hof seit der Übergabe am 25. 3. 1987 durch Viehzucht. Es gab vier Kühe, einige Kälber, Schafe, Hühner sowie ein Pferd. Derzeit werden die Flächen landwirtschaftlich verpachtet.
Am Übergabetag 25. 3. 1987 hatte das Wohnungsrecht für die Übergeberin einen Wert von 38.850 EUR, die Dienstbarkeit der aufmerksamen Wartung und Pflege der Mutter einen Wert von 44.133 EUR und die Heimatzuflucht einen Wert von 5.670 EUR.
Der Knecht M***** N***** arbeitete am Hof bis zu seinem Tod im Jahr 1995. Ihm wurde für seine Arbeitsleistungen ein Wohnungsrecht (Barwert von 6.970 EUR) sowie ein Ausgedinge (Barwert von 7.200 EUR jeweils zum Bewertungsstichtag 25. 3. 1987) eingeräumt.
Seit dem Bewertungsstichtag vom 25. 3. 1987 wurden vom Grundstück Nr ***** die Teilgrundstücke ***** und ***** mit der Fläche von 2.093 m² sowie das Grundstück ***** mit der Fläche von 1.100 m² abgetrennt.
Die Grundstücke ***** und ***** wurden von der Beklagten an die gemeinsame Schwester E***** P***** übergeben; sie hatten im Zeitpunkt der Übergabe einen Verkehrswert von 39.767 EUR.
Die Beklagte bezahlte im Zusammenhang mit dem Tod der Übergeberin am 31. 1. 2008 31,80 EUR für Reisekosten ins LKH Klagenfurt, am 1. 2. 2008 3.000 EUR an das Bestattungsunternehmen P***** sowie 100 EUR an die Gemeinde M*****.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schenkungspflichtteils von 35.000 EUR sA. Beim Übergabsvertrag vom 25. März 1987 handle es sich um eine unentgeltliche Leistung. Die zu erbringenden Gegenleistungen stünden in einem krassen Missverhältnis zu den tatsächlich erhaltenen Vermögenswerten. Der wegen Nichtvorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs zugrundezulegende Verkehrswert der Liegenschaft betrage 403.000 EUR. Der Kläger als Pflichtteilsberechtigter bekäme davon ein Achtel, somit 50.375 EUR. Allfällige Belastungen wie das Wohnrecht der Mutter seien vom Verkehrswert abzuziehen. Das an die Schwester E***** P***** abgetretene Baugrundstück von 2.000 m² sei keine Gegenleistung. Die 1942 eingetragene Dienstbarkeit und Reallast der Heimatzuflucht für S***** P***** sei bereits zum Übergabezeitpunkt nicht mehr heranzuziehen gewesen, weil sie im Grundbuch offensichtlich bloß nicht gelöscht worden sei und daher in Wirklichkeit keine Belastung darstelle. Dem Knecht sei zwar ein Wohnrecht sowie ein Ausgedinge eingeräumt worden. Eine gehörige Entlohnung seiner Arbeitsleistung sei nicht erfolgt; er sei aufgrund seiner geistigen Behinderung nur ausgenützt worden, weshalb dies keine Belastung dargestellt habe. Das lebenslange Wohnrecht der Erblasserin sei für die Bemessung des Pflichtteils außer Acht zu lassen, weil bereits im Schenkungszeitpunkt festgestanden habe, dass beim Erbfall die Belastung wegfallen würde. Eine Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 30.000 ATS an R***** K***** sei nicht im Übergabsvertrag vom 25. März 1987 festgehalten, weshalb auch hier eine Gegenleistung zu verneinen sei. Der Erbhof sei nie als bäuerlicher Betrieb geführt worden; der Hof sei nicht lebensfähig gewesen, er habe nur dem Nebenerwerb gedient. Die höferechtlichen Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes seien daher (aufgrund der Stilllegung des Hofs) nicht anzuwenden; daher sei nicht ein begünstigter Übernahmspreis zugrundezulegen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die als Bauland gewidmeten Grundstücke für andere Zwecke vorgesehen gewesen. Zum Todeszeitpunkt sei ein weiteres Grundstück hofentfremdet gewesen. 35.000 EUR schienen als Schenkungspflichtteil angemessen.
Die Beklagte wendete ein, die ihr übergebene Liegenschaft sei ein Erbhof nach dem Kärntner Erbhöfegesetz. Beim Übergabsvertrag handle es sich um kein unentgeltliches Rechtsgeschäft, sodass weder nach § 785 ABGB noch nach § 951 ABGB der Pflichtteilsanspruch des Klägers hinzuzurechnen sei. Stelle man dem nach den Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes zu ermittelnden Übernahmspreis die Gegenleistungen der Beklagten gegenüber, so ergebe sich, dass der Übergabsvertrag nicht einmal zum Teil unentgeltlich, sondern zur Gänze entgeltlich sei. Darüber hinaus habe bei Abschluss des Übergabsvertrags jegliche Schenkungsabsicht gefehlt. Als Gegenleistungen seien aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des Übergabsvertrags die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts und die aufmerksame Wartung und Pflege der Übergeberin, die an die gemeinsame Schwester der Streitteile E***** P***** abzutretende Parzelle von 2.000 m² aus dem Grundstück *****, der von der Beklagten an die gemeinsame Schwester R***** K***** über Anweisung der Mutter zur Erbentfertigung zu bezahlende Betrag von 30.000 EUR sowie an grundbücherlichen Lasten die Dienstbarkeit und Reallast der Heimatzuflucht für S***** P*****, weiters das Wohnungsrecht und das Ausgedinge für den Knecht zu berücksichtigen. Die als Bauland gewidmeten Grundstücke hätten mit der Hofstelle eine wirtschaftliche Einheit gebildet und seien mit dieser einheitlich bewirtschaftet worden, sodass sie dem Erbhof zugehörig seien. Die im Zusammenhang mit dem Ableben der Übergeberin angefallenen Zahlungen seien bei einem etwaigen Pflichtteilsanspruch abzuziehen. Das Klagebegehren sei unschlüssig, weil aus dem Vorbringen des Klägers nicht ableitbar sei, wie sich der Klagsbetrag errechne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Betrag von 7.500 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 27.500 EUR sA ab. Es traf die bereits wiedergegebenen Feststellungen und führte rechtlich aus, es liege ein Erbhof iSd § 2 Abs 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 vor. Das Kärntner Höferecht sei nicht direkt anwendbar, weil die Erblasserin den Hof schon zu Lebzeiten übergeben habe. Die Grundsätze und Rechtsbegriffe des Kärntner Erbhöfegesetzes seien aber auch bei Übertragung eines Erbhofs unter Lebenden analog anzuwenden, insbesondere der Grundsatz, dass auch in einem solchen Fall der Übernahmspreis so zu bestimmen sei, dass der Übernehmer wohlbestehen könne. Bei der Pflichtteilserhöhung durch Hinzurechnung eines bäuerlichen Hofs als Schenkung unter Lebenden sei der Übergabewert festzusetzen. Im Übergabszeitpunkt seien zwar als Bauland gewidmete Grundstücke vorhanden gewesen, diese hätten sich aber in unmittelbarer Nähe der Hofstelle befunden und seien im Rahmen der Landwirtschaft genutzt worden. Deshalb sei für alle übergebenen Grundstücke der Übernahmewert maßgeblich. Die Voraussetzung für einen Anspruch nach den §§ 785, 951 ABGB sei eine Vermögensverschiebung, die zumindest teilweise eine Schenkung iSd § 938 ABGB darstelle. Der Übernahmswert habe auch unter Berücksichtigung der abgetretenen Teile rund 94.000 EUR betragen. Der Übergabsvertrag stelle wegen des erheblichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine Schenkung dar, der Schenkungswille sei zu vermuten. Die Erblasserin habe 117.000 EUR geleistet (Übernahmewert der Liegenschaft abzüglich der an die Schwester abzutretenden 2.000 m²). Gegenleistungen der Beklagten seien das Wohnungsrecht für die Erblasserin (38.850 EUR), die Heimatzuflucht für S***** P***** (5.670 EUR), das Wohnungsrecht für M***** N***** (6.970 EUR) und das Ausgedinge für M***** N***** (7.200 EUR), gesamt somit 58.690 EUR, gewesen. Unter Anwendung gerichtlichen Ermessens im Hinblick auf die Festsetzung des Wohlbestehenswerts und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Billigkeit ergebe sich ein Wohlbestehenswert von 60.000 EUR. Zur Ermittlung des Wohlbestehenswerts seien die Leistungen an die Schwestern der Beklagten, die von der Beklagten übernommenen Liegenschaften und Verpflichtungen zu berücksichtigen. Dem Kläger gebühre demnach ein Schenkungspflichtteilsanspruch von 7.500 EUR (ein Achtel von 60.000 EUR).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, nicht jedoch der Berufung des Klägers Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Das Erstgericht habe zutreffend die hypothetische Qualifikation des Betriebs als Erbhof bejaht und auch richtig für die Ermittlung des Schenkungsanteils den vom Sachverständigen ermittelten günstigeren Übernahmewert von 117.000 EUR herangezogen. Berücksichtige man die (vertraglichen) Gegenleistungen (Wohnungsrecht der Übergeberin im Wert von 38.850 EUR, die Dienstbarkeit der aufmerksamen Wartung und Pflege der Übergeberin im Wert von 44.133 EUR, den Barwert der Heimatzuflucht für S***** P***** im Wert von 5.670 EUR, das Wohnungsrecht des Knechts im Wert von 6.970 EUR und das Ausgedinge des Knechts im Wert von 7.200 EUR, gesamt somit 102.823 EUR), so liege aber kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Aus dem Ablauf des Geschehens und insbesondere dem Inhalt des Übergabsvertrags sei zu vermuten, dass eine Schenkungsabsicht nicht vorgelegen sei. Die geringfügige Differenz zwischen Wert und Gegenwert sei als unentgeltliche Leistung zu vernachlässigen, sei doch beim vorliegenden Übergabsvertrag dessen aleatorischer Charakter zu berücksichtigen. Dem Kläger sei der ihm obliegende Nachweis einer Schenkungsabsicht nicht gelungen. Damit sei es aber unerheblich, dass das Erstgericht keine ausdrückliche Feststellung zur Schenkungsabsicht getroffen habe. Dass das Erstgericht entsprechend dem Sachverständigengutachten bei der Prüfung der Entgeltlichkeit des Übergabsvertrags den Übernahmswert von 117.000 EUR und nicht den Verkehrswert von 403.000 EUR (im Zeitpunkt der Übergabe) zugrunde gelegt habe, sei angesichts des (hypothetischen) Vorliegens der Erbhofeigenschaft nicht zu beanstanden. Die als Bauland gewidmeten Grundstücke seien nicht mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, weil sie landwirtschaftlich genutzt und in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle gelegen gewesen seien. Da kein anzurechnender Schenkungsanteil hervorgekommen sei, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Dass der Hof die hypothetische Qualifikation eines Erbhofs im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes 1903 bzw des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990 erfüllt, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden § 9 Abs 2 Kärntner Erbhöfegesetz 1903 bzw § 12 Abs 1 Kärntner Erbhöfegesetz 1990, wonach der Übernahmspreis unter Bedachtnahme auf das weitere Wohlbestehen des Übernehmers auf dem Hof festzusetzen ist, analog anwendbar (RIS-Justiz RS0012934).
2.1. Die Schenkungsanrechnung nach den §§ 785, 951 ABGB setzt eine Schenkung oder eine gemischte (teilweise) Schenkung voraus. Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht voraus (RIS-Justiz RS0019356). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht, und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein (RIS-Justiz RS0012959; RS0012971). Bei der Beurteilung, wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrags berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0012971 [T4, T7, T9, T16]).
2.2. Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet ‑ also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage ‑ ist dafür beweispflichtig (RIS‑Justiz RS0018794; RS0019370). Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann aber ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren (RIS-Justiz RS0012971 [T5]; RS0012959 [T8]; RS0111389).
3.1. Zutreffend rügt der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht alle festgestellten Belastungen als Gegenleistungen vom festgestellten Übernahmswert abgezogen hat. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind nämlich alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält (RIS‑Justiz RS0012978).
3.2. Im vorliegenden Fall können daher nur die Pflicht zur Beistellung des gebrauchsfertig zerkleinerten Brennholzes sowie der Wartung und Pflege der Übergeberin als Gegenleistung angesehen werden. Alle übrigen festgestellten Belastungen waren aber schon bei der Wertermittlung als wertmindernd zu berücksichtigen.
3.3. Die Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob beim Übernahmswert die Belastungen als wertmindernd bereits berücksichtigt wurden oder nicht und ob die Gegenleistungen bereits abgezogen wurden oder nicht. Darüber werden entsprechende Feststellungen zu treffen sein.
3.4. Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, die Übergeberin habe Pflegegeld bezogen, handelt es sich um eine unbeachtliche Neuerung.
3.5. Sollten die Belastungen in die Ermittlung des Übernahmswerts noch nicht wertmindernd eingeflossen sein, wäre jedoch zu berücksichtigen, dass den Belastungen des Wohnungsrechts und des Ausgedinges des Knechts dessen Arbeitskraft als (zumindest teilweise) wertsteigernd gegenübersteht. Ob der Knecht dazu verpflichtet war oder sich dazu verpflichten konnte, ist nicht bedeutsam, weil im Übergabszeitpunkt mit diesen Arbeitsleistungen auch in der Zukunft so lange zu rechnen war, als der Knecht dazu in der Lage war.
3.6. Soweit der Revisionswerber die als Bauland gewidmeten Grundstücke entgegen den Vorinstanzen mit dem Verkehrswert bewertet wissen will, ist ihm zu entgegnen, dass die Entscheidungen, die er dafür ins Treffen führt, nicht die Bewertung von Liegenschaften im Anerben- bzw Höferecht betrafen. 6 Ob 161/10k hatte etwa eine Enteignungsentschädigung zum Gegenstand. Diese Entscheidungen sind daher nicht einschlägig. Der Revisionswerber kann daher insoweit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht aufzeigen.
3.7. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte sich daher durchaus ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergeben, das ‑ wie erwähnt ‑ Indiz für eine (teilweise) Schenkungsabsicht der Parteien ist. Feststellungen sind daher sowohl zum Wert von Leistung und Gegenleistung als auch zur Schenkungsabsicht notwendig.
4. Sollte sich nach den vorstehenden Erwägungen ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach ergeben, wäre schließlich zur Ermittlung der Anspruchshöhe noch der Wert der (teilweisen) Schenkung im Zeitpunkt des Erbanfalls festzustellen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt der Übergabe zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0012952 [T4]).
5. In jedem Fall könnte der Kläger aber nicht mehr als ein Drittel des festgestellten Erbauszahlungsbetrags bekommen, weil die Beklagte (bei drei pflichtteilsberechtigten Geschwistern) sonst nicht „wohl bestehen“ könnte.
6. Erst wenn die aufgezeigten Umstände auf Tatsachenebene geklärt sind, ist eine abschließende Beurteilung der Sache möglich. Die Verfahrensergänzung in erster Instanz ist daher notwendig.
7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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