Rechtssatz
Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig.
1 Ob 158/98m | OGH | 29.09.1998 |
nur: Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer Schenkung behauptet ist dafür beweispflichtig. (T1) |
7 Ob 297/04h | OGH | 16.02.2005 |
nur: Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. (T2) |
2 Ob 248/23v | OGH | 19.11.2024 |
vgl aber; Beisatz: Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0060OB00003_8300000_001
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