OGH 1Ob158/98m

OGH1Ob158/98m29.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Olga V*****, vertreten durch Dr. Christian Purkarthofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Erich A*****, 2.) Hilda E*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Einwilligung in die Ausfolgung eines Sparbuchs (Streitwert S 4,938.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. März 1998, GZ 1 R 9/98b-43, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schenkungen sind grundsätzlich nicht zu vermuten. Wer das Vorliegen einer Schenkung behauptet, ist dafür beweispflichtig (7 Ob 547/90; NZ 1992, 130). Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Soweit bereits die Übergabe ein Teil der Schaffung des Titels und nicht bloß Modus des Eigentumserwerbs ist, muß aus ihr der ernstliche Wille des Geschenkgebers hervorgehen, die Forderung in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (SZ 50/101; WBl 1993, 95; SZ 69/119 ua).

Sämtliche Ausführungen in der Revision basieren darauf, daß dieser Wille durch die Schenkungsurkunde vom 24. 12. 1992 ausreichend dokumentiert sei. Dabei übersieht die Revisionswerberin allerdings, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts gerade nicht festgestellt werden konnte, daß sich die Urkunde auf das hier strittige Sparbuch bezogen habe (S 5 der Ausfertigung des Ersturteils). Auch sonst ist ein den dargestellten Erfordernissen entsprechender Übertragungsakt nicht erwiesen worden, sodaß die Klägerin die von ihr behauptete Schenkung nicht unter Beweis stellen konnte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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