OGH 3Ob167/11x

OGH3Ob167/11x12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. G***** K***** und 2. C***** K*****, beide vertreten durch Dr. Gotthard Huber und Dr. Andreas Haberl, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 31.921,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Juli 2011, GZ 4 R 44/11k-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 25. Jänner 2011, GZ 2 Cg 237/08t-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Klägerin mit G***** wurde am 22. Jänner 2003 aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes geschieden. Dieser wurde in der Folge mit Urteilen des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 19. Oktober 2007 und des Landesgerichts Wels vom 31. März 2008 rechtskräftig verpflichtet, der Klägerin Unterhaltsrückstände für den Zeitraum von 13. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2007 und Prozesskosten von zusammen 31.921,76 EUR zu bezahlen. Die gegen ihn geführte Fahrnis- und Forderungsexekution blieb erfolglos, ebenso die Einverleibung eines Zwangspfandrechts ob seinem Hälfteanteil an einer Liegenschaft (EZ *****), weil das Meistbot aus der Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft nicht einmal die Forderung der erstrangigen Pfandgläubigerin abdeckte. Nach Zuweisung des Meistbots haften die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann gegenüber dieser Pfandgläubigerin noch für mehr als 60.000 EUR.

Aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 11. Oktober 1967 war G***** nach seiner Mutter Hälfteeigentümer einer weiteren Liegenschaft (EZ *****); die zweite Hälfte stand im Eigentum seines Vaters Al*****. Mit Übergabsvertrag vom 14. Mai 2007 übergab G***** seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts an Räumlichkeiten im 1. Stockwerk des Hauses sowie gegen Erbringung diverser Pflegeleistungen an seinen auf der Liegenschaft wohnenden Vater je zur Hälfte - in Ansehung der Gesamtliegenschaft daher zu je einem Viertel - an die beiden Beklagten. Die vereinbarten Gegenleistungen sind in den Punkten 2. und 3. des Übergabsvertrags vom 14. Mai 2007 geregelt. Dem Übergabsvertrag trat auch der Vater bei, der ebenfalls bezüglich seines Hälfteanteils seinem Sohn das dargestellte Wohnungsrecht einräumte. Der Übergabsvertrag wurde im Jahr 2007 grundbücherlich durchgeführt (Einverleibung des Eigentumsrechts der beiden Beklagten je zu einem Viertel sowie des Wohnungsrechts für G***** auf der gesamten Liegenschaft). Der Vater - der Lebensgefährte der Mutter des Erstbeklagten - verstarb am 27. August 2008.

Die Klägerin begehrt mit ihrem von fünf Eventualbegehren begleiteten Hauptbegehren von den Beklagten die Zahlung von 31.921,76 EUR mit der wesentlichen Begründung, der einzige Grund für den Abschluss des Übergabsvertrags vom 14. Mai 2007 habe für die Vertragsparteien darin bestanden, den Liegenschaftsanteil dem Zugriff der Klägerin und anderer Gläubiger zu entziehen. Die Gegenleistungen seien nur zum Schein vereinbart worden. Gestützt wurde das Klagebegehren auf §§ 2 Z 2 und 3 Z 1 AnfO sowie auf §§ 950 und 1409 ABGB.

Die Beklagten wandten unter anderem ein, dass bei Abschluss des Übergabsvertrags der Gedanke, den Liegenschaftsanteil dem Zugriff der Klägerin oder anderer Gläubiger zu entziehen, nie eine Rolle gespielt habe.

Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab. Über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus stellte es unter anderem fest, dass die Beklagten keine Kenntnis von den Zahlungsverpflichtungen des G***** hatten und dass sie die sie treffenden Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag als adäquate Gegenleistung für die übergebene Haushälfte und nicht als Schenkung ansahen. Für sie stand die Übergabe der Liegenschaftshälfte in keinem Zusammenhang mit der Vereitelung exekutiver Maßnahmen der Klägerin. Zur Frage, ob für den Übergeber auch ein Grund für die Übergabe darin lag, dass seine Liegenschaftshälfte nicht durch exekutive Maßnahmen der Klägerin verloren gehen könnte, traf das Erstgericht eine Negativfeststellung.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen.

Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansichten des Erstgerichts. § 1409 ABGB scheide als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil den Erwerber einer Einzelsache, dem nicht bekannt sei, dass diese im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers ausmache, keine besonderen Nachforschungspflichten träfen, wenn - wie hier - keine Verdachtsmomente bestanden hätten, die sie zu weiteren Nachforschungen verpflichtet hätten.

Die Annahme einer Schenkung setze einen übereinstimmenden Parteiwillen in Richtung Unentgeltlichkeit voraus. Da ein solcher übereinstimmender Parteiwille nicht festgestellt sei, sei auch § 950 ABGB nicht anzuwenden. Selbst eine gemischte Schenkung würde nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht voraussetzen; entscheidend sei daher, dass die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, was hier nicht der Fall sei.

Eine Anfechtung nach § 2 Z 2 AnfO scheitere an der Negativfeststellung: „Nicht feststellbar ist, dass für G***** auch ein Grund für die Übergabe gewesen wäre, dass die Liegenschaftshälfte nicht durch exekutive Maßnahmen der Klägerin verloren gehen konnte.“ Das Vorliegen einer Kenntnis der Benachteiligungsabsicht (oder der fahrlässigen Unkenntnis) müsse nur dann geprüft werden, wenn die Benachteiligungsabsicht selbst festgestellt worden sei. Schließlich scheide eine Anfechtung nach § 3 Z 1 AnfO aus, weil auf Beklagtenseite keinerlei Schenkungsbewusstsein vorgelegen sei.

Die Revision wurde im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit der Entscheidung nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf. Im Vordergrund des Rechtsmittelvorbringens steht die Prämisse, dass in Bezug auf den Abschluss des Übergabsvertrags aus mehrerlei Gründen Unentgeltlichkeit und Schenkungsabsicht anzunehmen seien.

1. Zum Vorliegen einer Schenkung (§ 950 ABGB, § 3 Z 1 AnfO):

Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten: Derjenige, der das Vorliegen einer Schenkung behauptet, ist dafür beweispflichtig (RIS-Justiz RS0018794 [T1]; zur Beweislast für die Schenkungsabsicht siehe RIS-Justiz RS0019370).

Für die Schenkung ist Schenkungsabsicht begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch eine sittliche Pflicht verlangten Leistung (RIS-Justiz RS0018833). Bloß aus einem etwaigen - selbst krassen - objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allein noch nicht zwingend auf die Qualifikation der beabsichtigten Vermögensverschiebung als Schenkung geschlossen werden (vgl RIS-Justiz RS0019371). Zwar stellt bei einem Übergabsvertrag ein krasses Missverhältnis der Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmswert ein Indiz für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht dar; allerdings setzt die Schenkungsabsicht immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein voraus (RIS-Justiz RS0019229 [T1], RS0111389 [T1]), das im vorliegenden Fall aber gerade nicht festgestellt wurde. Ob die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0019229, RS0043441). Ist der Oberste Gerichtshof aber an die Feststellung, dass die für § 950 bzw § 3 Z 1 AnfO erforderliche Schenkungsabsicht nicht vorlag (und dass auch eine Benachteiligungsabsicht nicht festgestellt werden konnte), gebunden, erübrigt sich ein Eingehen auf die Relation von Leistung und Gegenleistung sowie die Frage, ob und inwieweit Indizien für eine Schenkungsabsicht vorlagen.

In der von der Klägerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 5 Ob 191/10i ging es - soweit erkennbar - um eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation, insbesondere waren Pflegeleistungen als vereinbarte Gegenleistung nicht feststellbar. Dort wurde zudem lediglich (im Rahmen der Vertretbarkeitsprüfung) ausgeführt, dass „aufgrund der Tatsache des erkennbar bevorstehenden Ablebens der Erblasserin durch deren Erwartung, von der Beklagten weiter gepflegt zu werden, der Charakter der Unentgeltlichkeit nicht ausgeschlossen wird“.

2. Zu § 2 Z 2 AnfO:

In diesem Zusammenhang lässt die Klägerin außer Acht, dass das Erstgericht das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht nicht feststellen konnte. Anders als die Klägerin meint kann aus den im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen des Erstgerichts, warum es zur Negativfeststellung gelangt ist, nicht der Schluss gezogen werden, dass in Wahrheit keine Negativfeststellung vorliegt.

Da schon die Benachteiligungsabsicht nicht festgestellt werden konnte, konnten Überlegungen zu deren Unkenntnis auf Seiten der Beklagten unterbleiben (RIS-Justiz RS0050596).

3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist daher die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Stichworte