OGH 7Ob137/74 (RS0012952)

OGH7Ob137/745.9.1974

Rechtssatz

Ist eine vom Erblasser unter Lebenden gemachte Schenkung eines Unternehmens bzw Unternehmensanteiles iS des § 785 ABGB anzurechnen, so sind im Hinblick auf die Bestimmungen des § 794 ABGB die beweglichen Unternehmensbestandteile im Umfange des seinerzeitigen Empfanges mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalles die unbeweglichen hingegen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges zu veranschlagen. Eingetretene Wertveränderungen wie Geldwertverfall, mit dem Besitz der Liegenschaften im Zeitpunkt des Erbanfalles verbundene Verwertungschancen sind zu berücksichtigen. Die Wertermittlung hat durch eine Schätzung zu erfolgen, bei der ein Vergleich der Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft mit ähnlichen in der Nähe gelegenen oder bereits veräußerten Liegenschaften vorzunehmen ist.

Normen

ABGB §785
ABGB §786
ABGB §794

7 Ob 137/74OGH05.09.1974

Veröff: NZ 1975,13 = EvBl 1975/132 S 263 = JBl 1975,208

8 Ob 518/83OGH10.05.1984

Auch; Beisatz: Die aus der Notwendigkeit bei der Bewertung von Liegenschaften auf verschiedenste Umstände Bedacht zu nehmen, in der Praxis entstandenen Probleme führten im Ergebnis dazu, dass in Wahrheit auch unbewegliche Sachen wie bewegliche, also abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbfalles bewertet werden. Dies ist im Ergebnis auch zu billigen, weil dieser Vorgang dem Erfordernis der Gleichheit des Wertmessers entspricht, wodurch erst die Möglichkeit gegeben ist, den Wert der vom Erblasser gemachten Zuwendungen zum Zwecke der Ausgleichung anzurechnen. (T1) Veröff: NZ 1984,132

1 Ob 516/86OGH19.02.1986

Beis wie T1 nur: Die aus der Notwendigkeit bei der Bewertung von Liegenschaften auf verschiedenste Umstände Bedacht zu nehmen, in der Praxis entstandenen Probleme führten im Ergebnis dazu, dass in Wahrheit auch unbewegliche Sachen wie bewegliche, also abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbfalles bewertet werden. (T2) Veröff: EvBl 1986/155 S 649

2 Ob 529/95OGH05.09.1996

Vgl auch

3 Ob 66/97wOGH16.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, sind weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben. (T3)

7 Ob 188/01zOGH17.10.2001

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 162/05gOGH31.08.2005

Vgl auch

6 Ob 232/09zOGH14.01.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen. (T4)

6 Ob 140/11yOGH19.04.2012

Beis wie T4

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012
7 Ob 239/13tOGH19.03.2014

Auch; Beisatz: Bei der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB ist für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19740905_OGH0002_0070OB00137_7400000_002