OGH 6Ob620/82; 6Ob3/83; 6Ob13/84; 5Ob589/89; 6Ob577/92; 6Ob292/03i; 6Ob185/04f; 6Ob128/05z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z; 9Ob36/09y; 6Ob232/09z; 5Ob191/10i; 2Ob10/11a; 6Ob140/11y; 7Ob248/11p; 3Ob102/12i; 5Ob178/13g; 8Ob55/13s; 5Ob235/13i; 5Ob227/14i; 5Ob167/15t; 5Ob157/16y; 5Ob155/16d; 2Ob96/16f; 5Ob156/17b; 8Ob118/17m; 1Ob97/19z; 2Ob63/21k; 17Ob5/22t; 8Ob141/22a; 2Ob110/24a; 10Ob14/24t (RS0012978)

OGH6Ob620/82; 6Ob3/83; 6Ob13/84; 5Ob589/89; 6Ob577/92; 6Ob292/03i; 6Ob185/04f; 6Ob128/05z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z; 9Ob36/09y; 6Ob232/09z; 5Ob191/10i; 2Ob10/11a; 6Ob140/11y; 7Ob248/11p; 3Ob102/12i; 5Ob178/13g; 8Ob55/13s; 5Ob235/13i; 5Ob227/14i; 5Ob167/15t; 5Ob157/16y; 5Ob155/16d; 2Ob96/16f; 5Ob156/17b; 8Ob118/17m; 1Ob97/19z; 2Ob63/21k; 17Ob5/22t; 8Ob141/22a; 2Ob110/24a; 10Ob14/24t25.7.2024

Rechtssatz

In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter.

Normen

ABGB §785
ABGB §938
ABGB §1284
ABGB §781 ABGB idF ErbRÄG

6 Ob 620/82OGH26.01.1984
6 Ob 3/83OGH29.03.1984

nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. (T1)

6 Ob 13/84OGH12.07.1984

nur T1

5 Ob 589/89OGH05.09.1989

nur: Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T2)

6 Ob 577/92OGH25.11.1992

Veröff: NZ 1993,82

6 Ob 292/03iOGH29.01.2004

Vgl; Beisatz: Das vom Übergeber vorbehaltene jährliche und unentgeltliche Abschussrecht einer Gämse und eines Rehs ist nicht als Gegenleistung des Übernehmers zu qualifizieren. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/16

6 Ob 185/04fOGH21.10.2004

Vgl; Veröff: SZ 2004/153

6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/103

7 Ob 162/05gOGH31.08.2005

Auch; nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. (T5) Beisatz: Wohnrechte sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen. (T6)

6 Ob 154/06zOGH14.09.2006

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7)<br/>Veröff: SZ 2006/134

9 Ob 36/09yOGH02.06.2009

Auch; nur T5; Beis wie T6

6 Ob 232/09zOGH14.01.2010

nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenes lebenslanges Fruchtgenussrecht ist als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung zu berücksichtigen. (T8)

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung zu veranschlagen. (T9)

2 Ob 10/11aOGH17.02.2011

Vgl; nur T5; Vgl Beis wie T6

6 Ob 140/11yOGH19.04.2012

nur: Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind nämlich alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T10)

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

Auch; nur auch T2; Beis wie T9

3 Ob 102/12iOGH14.06.2012

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9

5 Ob 178/13gOGH03.10.2013

Beis ähnlich wie T8

8 Ob 55/13sOGH28.10.2013

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Wohnungsgebrauchsrecht oder Leibrentenzahlungen sind nicht als Gegenleistung, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2013/102

5 Ob 235/13iOGH21.01.2014

Vgl auch

5 Ob 227/14iOGH24.03.2015

Auch

5 Ob 167/15tOGH30.10.2015

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11

5 Ob 157/16yOGH29.09.2016

Vgl auch

5 Ob 155/16dOGH29.09.2016

Auch; nur T2; Beis wie T9

2 Ob 96/16fOGH23.02.2017

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die dargestellten Grundsätze sind nur auf die Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt, anzuwenden, nicht jedoch wie im Falle der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des Schenkungspflichtteils vorzugehen ist. (T12)

5 Ob 156/17bOGH23.10.2017

Auch; Beis wie T9

8 Ob 118/17mOGH25.10.2017

Vgl auch; Beis wie T9

1 Ob 97/19zOGH25.06.2019

nur T1; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren; Nichteinbeziehung des Wertes der geschenkten Sache. (T13)

2 Ob 63/21kOGH24.06.2021

Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T11<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/64

17 Ob 5/22tOGH12.07.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anfechtungsklage wegen Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners ua gegen Einräumung eines Wohnrechts. (T14)

8 Ob 141/22aOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Die Einräumung der weiteren Nutzung eines Superädifikats im Wege einer Räumungsfrist ist nicht mit einem Nutzungsvorbehalt eines Liegenschaftsübergebers vergleichbar, der sein Eigentum ohne Übergabe uneingeschränkt nutzen hätte können. (T15)

2 Ob 110/24aOGH25.07.2024
10 Ob 14/24tOGH09.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19840126_OGH0002_0060OB00620_8200000_004

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