Normen
ABGB §785
ABGB §938
ABGB §1284
ABGB §781 ABGB idF ErbRÄG
6 Ob 620/82 | OGH | 26.01.1984 |
6 Ob 3/83 | OGH | 29.03.1984 |
nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. (T1) |
6 Ob 13/84 | OGH | 12.07.1984 |
nur T1 |
5 Ob 589/89 | OGH | 05.09.1989 |
nur: Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T2) |
6 Ob 577/92 | OGH | 25.11.1992 |
Veröff: NZ 1993,82 |
6 Ob 292/03i | OGH | 29.01.2004 |
Vgl; Beisatz: Das vom Übergeber vorbehaltene jährliche und unentgeltliche Abschussrecht einer Gämse und eines Rehs ist nicht als Gegenleistung des Übernehmers zu qualifizieren. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/16 |
6 Ob 185/04f | OGH | 21.10.2004 |
Vgl; Veröff: SZ 2004/153 |
6 Ob 128/05z | OGH | 14.07.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/103 |
7 Ob 162/05g | OGH | 31.08.2005 |
Auch; nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. (T5) Beisatz: Wohnrechte sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen. (T6) |
6 Ob 154/06z | OGH | 14.09.2006 |
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7)<br/>Veröff: SZ 2006/134 |
9 Ob 36/09y | OGH | 02.06.2009 |
Auch; nur T5; Beis wie T6 |
6 Ob 232/09z | OGH | 14.01.2010 |
nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenes lebenslanges Fruchtgenussrecht ist als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung zu berücksichtigen. (T8) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung zu veranschlagen. (T9) |
2 Ob 10/11a | OGH | 17.02.2011 |
Vgl; nur T5; Vgl Beis wie T6 |
6 Ob 140/11y | OGH | 19.04.2012 |
nur: Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind nämlich alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T10) |
7 Ob 248/11p | OGH | 19.04.2012 |
Auch; nur auch T2; Beis wie T9 |
3 Ob 102/12i | OGH | 14.06.2012 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9 |
5 Ob 178/13g | OGH | 03.10.2013 |
Beis ähnlich wie T8 |
8 Ob 55/13s | OGH | 28.10.2013 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Wohnungsgebrauchsrecht oder Leibrentenzahlungen sind nicht als Gegenleistung, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2013/102 |
5 Ob 235/13i | OGH | 21.01.2014 |
Vgl auch |
5 Ob 227/14i | OGH | 24.03.2015 |
Auch |
5 Ob 167/15t | OGH | 30.10.2015 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11 |
5 Ob 157/16y | OGH | 29.09.2016 |
Vgl auch |
5 Ob 155/16d | OGH | 29.09.2016 |
Auch; nur T2; Beis wie T9 |
2 Ob 96/16f | OGH | 23.02.2017 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die dargestellten Grundsätze sind nur auf die Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt, anzuwenden, nicht jedoch wie im Falle der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des Schenkungspflichtteils vorzugehen ist. (T12) |
5 Ob 156/17b | OGH | 23.10.2017 |
Auch; Beis wie T9 |
8 Ob 118/17m | OGH | 25.10.2017 |
Vgl auch; Beis wie T9 |
1 Ob 97/19z | OGH | 25.06.2019 |
nur T1; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren; Nichteinbeziehung des Wertes der geschenkten Sache. (T13) |
2 Ob 63/21k | OGH | 24.06.2021 |
Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T11<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/64 |
17 Ob 5/22t | OGH | 12.07.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anfechtungsklage wegen Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners ua gegen Einräumung eines Wohnrechts. (T14) |
8 Ob 141/22a | OGH | 23.02.2023 |
vgl; Beisatz: Die Einräumung der weiteren Nutzung eines Superädifikats im Wege einer Räumungsfrist ist nicht mit einem Nutzungsvorbehalt eines Liegenschaftsübergebers vergleichbar, der sein Eigentum ohne Übergabe uneingeschränkt nutzen hätte können. (T15) |
2 Ob 110/24a | OGH | 25.07.2024 |
10 Ob 14/24t | OGH | 09.07.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00620_8200000_004
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