OGH 6Ob24/01z

OGH6Ob24/01z22.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike H*****, ***** vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Bernadette F*****, ***** vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 500.000 S, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. November 2000, GZ 4 R 201/00m-75, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Juli 2000, GZ 27 Cg 32/96a-71, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Bei der Beurteilung, wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, ist der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages maßgebend (4 Ob 583/78; 8 Ob 184/97k). Als Entgelt kommt weiters auch ein Ausgedinge in Betracht.

Eine gemischte Schenkung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. Entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als Geschenk ansehen wollen (SZ 49/75 ua; RIS-Justiz RS0019356). In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter - wie hier bei einem Übergabsvertrag und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuzuerkennen sein (3 Ob 66/97w).

Im Hinblick auf die jahrzehntelang unentgeltlich verrichteten Arbeiten der Beklagten am Hof der Erblasserin, ihrer bis zur Hofübergabe erbrachten Pflegeleistungen für diese und ihre erheblichen Investitionen für den bäuerlichen Betrieb sowie die von der Beklagten im Übergabsvertrag übernommenen Ausgedingsleistungen kann im vorliegenden Fall von einem solchen Missverhältnis der Leistungen der Beklagten zum Verkehrswert der übernommenen Grundstücke im Übernahmszeitpunkt keine Rede sein. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehlte es den Parteien auch an einer Schenkungsabsicht. Vielmehr sollte die Übergabe der Grundstücke gerade der Abgeltung der Leistungen der Beklagten dienen. Eine verschleierte Schenkungsabsicht ist nach den festgestellten Wertrelationen auszuschließen.

Da die Vorinstanzen von der den Parteien bereits im aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichtes vom 25. 7. 1997, 4 R 144/97 und in der diesen Beschluss bestätigenden Entscheidung des erkennenden Senates vom 25. 6. 1998, 6 Ob 359/97f (= SZ 71/112 = EvBl 1999/12) dargelegten Rechtsprechung nicht abgewichen sind, war die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte