§ 26 Abs 2 GBG
In der Urkunde, die als Grundlage der Grundbuchseintragung dienen soll, muß der Rechtsgrund nicht durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt werden; es genügt vielmehr, daß ein geeigneter Rechtsgrund aus dem in der Urkunde behaupteten Sachverhalt unzweifelhaft abgeleitet werden kann. Ein zweiseitig verbindlicher (atypischer) Vertrag eigener Art ist infolge des Prinzips der Vertragsfreiheit als solcher Rechtsgrund geeignet.