Rechtssatz
Der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruches ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen (vgl GlUNF 2396).
4 Ob 597/70 | OGH | 06.10.1970 |
Veröff: ÖBl 1971,136 |
3 Ob 567/81 | OGH | 16.09.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Behauptungslast liegt bei der gefährdeten Partei. (T1) |
8 Ob 545/82 | OGH | 16.09.1982 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
5 Ob 746/82 | OGH | 09.11.1982 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: MietSlg 34866 |
8 Ob 526/83 | OGH | 05.05.1983 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 605/83 | OGH | 26.05.1983 |
Auch |
8 Ob 633/91 | OGH | 12.12.1991 |
Beisatz: Bei der Beurteilung ihres Vorliegens ist, da durch die einstweilige Verfügung für die klagende Partei der Erfolg in der Hauptsache vorweggenommen werden soll, ein strenger Maßstab anzulegen. (T2) Veröff: SZ 64/175 = RdW 1992,173 = ecolex 1992,170 |
10 Ob 221/02a | OGH | 18.07.2002 |
Auch; Beisatz: Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO dar. (T3); Beisatz: Die Behauptungslast und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei. (T4) |
7 Ob 59/03g | OGH | 28.04.2003 |
Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2003/45 |
8 Ob 78/05m | OGH | 08.09.2005 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die abstrakt mögliche Beeinträchtigung der Ausübung des Jagdrechtes durch Gestattung des Befahrens einer bereits bestehenden Forststraße mit Mountainbikes kann der gänzlichen Verhinderung der Möglichkeit ein bestehendes Jagdrecht auszuüben, in seinen Auswirkungen nicht gleichgesetzt werden. (T5) |
6 Ob 204/10h | OGH | 24.02.2011 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Bloße Allgemeinkundigkeit iSd § 269 ZPO genügt nicht. (T7) |
1 Ob 108/15m | OGH | 18.06.2015 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Kläger ist selbst bei Anwendung der von ihm angestrebten und von den Vorinstanzen als berechtigt erkannten Reihungskriterien und der daraus resultierenden Punktevergabe für die Reihung der beiden Kassenplanstellen jeweils nicht Erstgereihter – es droht ihm kein unwiederbringlicher Schaden. (T8) |
6 Ob 67/16w | OGH | 30.05.2016 |
Beisatz: Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kann mit seinen Gesellschafterrechten nicht generell auf einen bestimmten %‑Anteil „herabgestuft“ werden, um eine Art „Pattstellung“ mit einer Minderheitsgesellschafterin zu erreichen; hiefür findet sich keine Anspruchsgrundlage. Vielmehr könnten ihm nur bestimmte allenfalls missbräuchliche konkrete Maßnahmen untersagt werden beziehungsweise von ihm gefasste Gesellschafterbeschlüsse angefochten werden. (T9) |
6 Ob 38/18h | OGH | 26.04.2018 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Veräußerung eines kompletten Unternehmens – Unwiederbringlichkeit bejaht. (T10)<br/>Veröff: SZ 2018/33<br/> |
6 Ob 215/23w | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19680125_OGH0002_0010OB00012_6800000_001
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