OGH 8Ob32/01s

OGH8Ob32/01s8.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dkfm. Michael M*****, vertreten durch Dr. Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Parteien 1.) Dr. Peter M*****, 2.) Dipl. Ing. Jörg W*****, 3.) Dipl. Ing. Andreas A***** 4.) Robert St***** und 5.) Mag. Herbert M*****, alle vertreten durch Dr. Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen einstweiliger Unterlassung (Streitwert S 450.000) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Dezember 2000, GZ 3 R 269/00f-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bescheinigt ist, dass die Antragssteller und die Antragsgegner Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zumindest leitende Angestellte einer AG sind und untereinander durch einen Konsortialvertrag verbunden sind.

Das Rekursgericht wies die in Abänderung der vom Erstgericht ohne Anhörung der Antragsgegner erlassene einstweilige Verfügung des Inhalts ab, die Antragsgegner hätten für die Dauer des schiedsgerichtlichen Verfahrens über die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Konsortialversammlung vom 28. 6 und 12. 7. 2000 sowie für die Dauer eines Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht zur Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses des weiteren Aktionärs und Prokuristen Dipl. ÖK Klaus V*****, der ebenfalls in den Konsortialvertrag eingebunden war, in Bezug auf die vom Antragssteller gehaltenen Aktien an der AG das im Konsortialvertrag festgelegte Aufgriffsrecht oder das Recht einen Nachfolger namhaft zu machen, auszuüben, ab, weil der Antragsteller keine konkreten Umstände behauptet und bescheinigt habe, aus denen sich eine konkrete Gefährdung ergebe.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (JBl 1963, 536; 1970, 322; SZ 42/135 uva). Es kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der in § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinn dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern (JBl 1974, 210; EvBl 1981/188 uva). Der allgemeine Hinweis auf eine in abstrakto mögliche Gefährdung des Anspruchs ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen; die Behauptungslast hiefür liegt bei der gefährdeten Partei (1 Ob 12/68; 3 Ob 567/81; 8 Ob 541/87 uva). Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs durch die Anspruchsgegner rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Es müssen zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen (3 Ob 283/53; 4 Ob 636/75; 1 Ob 502/76 uva). Es muss nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen, sondern es genügt, dass Umstände vorliegen, die, würde die einstweilige Verfügung nicht bewilligt werden, eine Beeinträchtigung des Anspruchs als wahrscheinlich erscheinen lassen (7 Ob 576/94; 1 Ob 86/99z uva).

Im vorliegenden Fall hat der hiefür behauptungs- und bescheinigungspflichtige Antragsteller zwar umfassendes zu seinem Anspruch behauptet, zu seiner Anspruchsgefährdung jedoch lediglich vorgebracht - dementsprechend wurde es auch vom Erstgericht als bescheinigt angenommen - dass der Erstantragsgegner bei einer Betriebsversammlung auf die rechtliche Konsequenz im Bezug auf das Aktienpaket des in den Konsortialvertrag eingebundenen und nunmehr entlassenen Prokuristen hingewiesen habe und dass die Gegner die Rechtswirksamkeit des Abtretungsvertrages zwischen dem genannten Prokuristen und dem Antragsteller bezweifelten, weshalb bei der Abstimmung in der Konsortialversammlung diese Stimmen nicht dem Antragsteller zugerechnet worden seien. Dieses Vorbringen hielt das Rekursgericht für nicht ausreichend, um eine konkrete Gefährdung annehmen zu können.

Ob das Vorbringen zur Annahme einer konkreten Gefährdung iSd § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann, weil das Rekursgericht diese Entscheidung im Rahmen der eben zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung getroffen hat und ihm bei der Subsumtion des behaupteten und als bescheinigt angenommenen Sachverhalts unter diese Rechtsprechung keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch der Anspruch nicht bescheinigt ist, weil, wie der Oberste Gerichtshof in den beiden von Dipl. ÖK Klaus V***** angestrengten Parallelverfahren zu 9 Ob 13/01d und 5 Ob 40/01w ausgesprochen hat, aus dem auch hier vorgebrachten Sachverhalt die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit seiner Entlassung - aus der auch in diesem Verfahren der zu sichernde Unterlassungsanspruch abgeleitet wird - nicht erschlossen werden kann.

Stichworte