OGH 1Ob137/65; 6Ob329/65; 6Ob48/68; 7Ob14/74; 6Ob22/75; 3Ob601/79; 3Ob672/80; 6Ob728/81; 3Ob521/86; 4Ob547/90; 2Ob547/91; 7Ob547/95; 4Ob545/95; 8Ob2024/96x; 9ObA203/98p; 7Ob80/99m; 9Ob93/99p; 7Ob6/99d; 7Ob286/99f (RS0011871)

OGH1Ob137/65; 6Ob329/65; 6Ob48/68; 7Ob14/74; 6Ob22/75; 3Ob601/79; 3Ob672/80; 6Ob728/81; 3Ob521/86; 4Ob547/90; 2Ob547/91; 7Ob547/95; 4Ob545/95; 8Ob2024/96x; 9ObA203/98p; 7Ob80/99m; 9Ob93/99p; 7Ob6/99d; 7Ob286/99f12.3.2024

Rechtssatz

Obligatorische Rechtsverhältnisse (hier Wohnungsleihe), gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über (ähnlich SZ 27/216).

Normen

ABGB §521 E
ABGB §971
ABGB §974
ABGB §1120 D

1 Ob 137/65OGH21.07.1965

Veröff: MietSlg 17087

6 Ob 329/65OGH16.02.1966

Veröff: MietSlg 18137

6 Ob 48/68OGH21.02.1968

Vgl auch; Veröff: MietSlg 20200

7 Ob 14/74OGH07.02.1974

Beisatz: Bittleihe (T1) Veröff: ImmZ 1975,73 = MietSlg 26071

6 Ob 22/75OGH24.04.1975

Beisatz: Solche Vereinbarungen können auch stillschweigend (§ 863 Abs 1 ABGB) getroffen werden. (T2) Veröff: MietSlg 27123

3 Ob 601/79OGH28.11.1979
3 Ob 672/80OGH22.04.1981

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79; Veröff: MietSlg 33146

6 Ob 728/81OGH01.09.1982

Auch; Beisatz: Eine Übernahme liegt vor, wenn dem Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen diese seine Rechtsvorgänger benützt haben, schenkungsweise übertragen wurde. (T3)

3 Ob 521/86OGH30.04.1986

Auch; Beis wie T2

4 Ob 547/90OGH20.09.1990

Beis wie T3; Beisatz: Einen Vertrauensschutz für ein nicht zu übernehmendes obligatorisches Recht gibt es nicht. (T4)

2 Ob 547/91OGH14.10.1991
7 Ob 547/95OGH31.05.1995

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Von einer Übernahme eines obligatorischen Wohnungsrechtes kann aber dann keine Rede sein, wenn die Parteien des Veräußerungsvertrages der Überzeugung waren, daß ein solches Recht gar nicht bestehe. (T5)

4 Ob 545/95OGH27.06.1995

Auch; Beis wie T3 nur: Eine Übernahme liegt vor, wenn dem Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen diese seine Rechtsvorgänger benützt haben, schenkungsweise übertragen wurde. (T6)

8 Ob 2024/96xOGH14.03.1996

Auch; Beis wie T2; Veröff. SZ 69/71

9 ObA 203/98pOGH07.10.1998

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Obligatorisches Wohnrecht. (T7)

7 Ob 80/99mOGH28.05.1999

Auch

9 Ob 93/99pOGH01.09.1999

Beis wie T7; Beisatz: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte, noch weniger, wenn er nur von der nicht völlig geklärten Rechtslage Kenntnis hatte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur § 1120 ABGB; in allen anderen Fällen muß der Einzelrechtsnachfolger die Verbindlichkeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten übernehmen. (T8)

7 Ob 6/99dOGH20.10.1999

Auch

7 Ob 286/99fOGH23.11.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/192

10 Ob 34/00yOGH23.03.2000

Auch; nur: Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über. (T9); Beis wie T3

10 Ob 44/01wOGH06.03.2001

Vgl auch; Beis wie T8 nur: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur § 1120 ABGB. (T10)

7 Ob 176/01kOGH31.07.2001

Auch

1 Ob 300/01aOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. (T11)

6 Ob 162/02wOGH29.08.2002

Beis wie T7; Beis wie T10

7 Ob 290/03bOGH30.06.2004

Beisatz: Ein Schenkungsvertrag mit dem Wortlaut "mit allen Rechten, Grenzen und Verbindlichkeiten, mit denen die Geschenkgeberin den Vertragsgegenstand besessen und benützt hatte" verpflichtet den Rechtsnachfolger aus dem obligatorischen Rechtsverhältnis. (T12)

7 Ob 53/05bOGH11.07.2005

Auch; Beis wie T11

1 Ob 132/08fOGH16.09.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich „echte" Mietverträge gehen gemäß § 1120 ABGB im Sinne einer Vertragsübernahme vom früheren Eigentümer und Vermieter auf den Erwerber über. (T13)

3 Ob 164/15mOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T10; Beis wie T13

7 Ob 107/17mOGH05.07.2017

Beis wie T8; Beis wie T10

8 Ob 144/17kOGH26.01.2018

Auch

1 Ob 53/18bOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T7; Beis wie T10

4 Ob 238/18fOGH26.02.2019

Beis wie T10

4 Ob 238/19gOGH28.01.2020

Beisatz: Hier: Eine allfällige Kaufoption. (T14)

3 Ob 40/20hOGH18.04.2020

nur T9; Beis wie T8; Beis wie T10

6 Ob 174/20mOGH18.02.2021

nur T9; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 104/22bOGH28.09.2022

Beis wie T8; nur T9

5 Ob 25/24yOGH12.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19650721_OGH0002_0010OB00137_6500000_001