Rechtssatz
Obligatorische Rechtsverhältnisse (hier Wohnungsleihe), gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über (ähnlich SZ 27/216).
1 Ob 137/65 | OGH | 21.07.1965 |
Veröff: MietSlg 17087 |
6 Ob 329/65 | OGH | 16.02.1966 |
Veröff: MietSlg 18137 |
6 Ob 48/68 | OGH | 21.02.1968 |
Vgl auch; Veröff: MietSlg 20200 |
7 Ob 14/74 | OGH | 07.02.1974 |
Beisatz: Bittleihe (T1) Veröff: ImmZ 1975,73 = MietSlg 26071 |
6 Ob 22/75 | OGH | 24.04.1975 |
Beisatz: Solche Vereinbarungen können auch stillschweigend (§ 863 Abs 1 ABGB) getroffen werden. (T2) Veröff: MietSlg 27123 |
3 Ob 672/80 | OGH | 22.04.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79; Veröff: MietSlg 33146 |
6 Ob 728/81 | OGH | 01.09.1982 |
Auch; Beisatz: Eine Übernahme liegt vor, wenn dem Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen diese seine Rechtsvorgänger benützt haben, schenkungsweise übertragen wurde. (T3) |
4 Ob 547/90 | OGH | 20.09.1990 |
Beis wie T3; Beisatz: Einen Vertrauensschutz für ein nicht zu übernehmendes obligatorisches Recht gibt es nicht. (T4) |
7 Ob 547/95 | OGH | 31.05.1995 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Von einer Übernahme eines obligatorischen Wohnungsrechtes kann aber dann keine Rede sein, wenn die Parteien des Veräußerungsvertrages der Überzeugung waren, daß ein solches Recht gar nicht bestehe. (T5) |
4 Ob 545/95 | OGH | 27.06.1995 |
Auch; Beis wie T3 nur: Eine Übernahme liegt vor, wenn dem Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen diese seine Rechtsvorgänger benützt haben, schenkungsweise übertragen wurde. (T6) |
9 ObA 203/98p | OGH | 07.10.1998 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Obligatorisches Wohnrecht. (T7) |
9 Ob 93/99p | OGH | 01.09.1999 |
Beis wie T7; Beisatz: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte, noch weniger, wenn er nur von der nicht völlig geklärten Rechtslage Kenntnis hatte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur § 1120 ABGB; in allen anderen Fällen muß der Einzelrechtsnachfolger die Verbindlichkeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten übernehmen. (T8) |
10 Ob 34/00y | OGH | 23.03.2000 |
Auch; nur: Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über. (T9); Beis wie T3 |
10 Ob 44/01w | OGH | 06.03.2001 |
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur § 1120 ABGB. (T10) |
1 Ob 300/01a | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beisatz: Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. (T11) |
7 Ob 290/03b | OGH | 30.06.2004 |
Beisatz: Ein Schenkungsvertrag mit dem Wortlaut "mit allen Rechten, Grenzen und Verbindlichkeiten, mit denen die Geschenkgeberin den Vertragsgegenstand besessen und benützt hatte" verpflichtet den Rechtsnachfolger aus dem obligatorischen Rechtsverhältnis. (T12) |
1 Ob 132/08f | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich „echte" Mietverträge gehen gemäß § 1120 ABGB im Sinne einer Vertragsübernahme vom früheren Eigentümer und Vermieter auf den Erwerber über. (T13) |
1 Ob 53/18b | OGH | 30.04.2018 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10 |
4 Ob 238/19g | OGH | 28.01.2020 |
Beisatz: Hier: Eine allfällige Kaufoption. (T14) |
3 Ob 40/20h | OGH | 18.04.2020 |
nur T9; Beis wie T8; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19650721_OGH0002_0010OB00137_6500000_001