OGH Rkv8/56; (RS0060256)

OGHRkv8/56;21.2.2024

Rechtssatz

Nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes. Ohne Notariatsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, ja gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden.

Normen

GmbHG §76 Abs2

Rkv 8/56OGH28.01.1956

Veröff: HS 2247

4 Ob 517/80OGH15.04.1980

nur: Nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes. (T1) Veröff: SZ 53/60 = EvBl 1980/176 S 518 = GesRZ 1980,147

5 Ob 690/81OGH20.10.1981

Auch

8 Ob 663/86OGH12.03.1987

nur T1; Beisatz: Somit auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung. (T2) Veröff: NZ 1988,20 = RdW 1987,229

8 Ob 565/87OGH23.06.1988

Auch; Beis wie T2; Veröff: RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229; hiezu Lessiak, 217

6 Ob 640/91OGH09.04.1992
1 Ob 510/95OGH17.10.1995

Auch; Veröff: SZ 68/193

4 Ob 52/95OGH10.10.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Da die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteiles gemäß § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktpflichtig ist, sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteiles unwirksam; aus ihnen kann daher auch nicht auf Erfüllung, d.h. auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung oder auf Unterfertigung einer dazu dienenden Spezialvollmacht geklagt werden. (T3) Veröff: SZ 68/178

6 Ob 241/98dOGH25.02.1999

Auch; Beisatz: Der Zweck der Formvorschrift liegt 1. in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, 2. im Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung und 3. in der Publizität. (T4)

4 Ob 99/99hOGH13.04.1999

Ähnlich; nur: Ohne Notariatsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, ja gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden. (T5); Beisatz: Selbst wenn der Abtretungspreis gezahlt wurde. (T6)

6 Ob 23/99xOGH20.05.1999

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Somit auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH. (T7); Veröff: SZ 72/88

4 Ob 255/99zOGH19.10.1999

Auch; Veröff: SZ 72/149

6 Ob 18/00sOGH28.06.2000

Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Es besteht auch bei Berücksichtigung des Zweckes der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, kein Grund, zusätzlich zur öffentlichen Urkunde des Gerichtsbeschlusses im Verlassenschaftsverfahren einen Notariatsakt zu fordern. Durch die Überlassung eines Geschäftsanteiles eines Verstorbenen an Zahlungs Statt ohne Notariatsakt wird die Möglichkeit des freien Erwerbes von Geschäftsanteilen nicht eröffnet oder gefördert. Die notwendige Publizität wird durch den Gerichtsbeschluss ebenso gewahrt wie durch einen Notariatsakt. An die Stelle der notariellen tritt gerichtliche Kontrolle, muss doch auch die iure-crediti-Einantwortung der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die erforderliche Antragstellung bei Gericht stellt keine entscheidend geringere Schwelle für den Erwerb des Geschäftsanteiles als das Betrauen eines Notars mit der Aufnahme eines Notariatsaktes dar. (T8)

7 Ob 182/01tOGH25.09.2002

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form. (T9)

7 Ob 287/03mOGH25.02.2004

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Formvorschrift bezweckt vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann. (T10); Beisatz: Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung beziehungsweise der Verpflichtung zur Folge. (T11)

7 Ob 110/04hOGH20.10.2004

Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11

6 Ob 121/05wOGH15.12.2005

Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T12)

2 Ob 134/07fOGH29.11.2007

Auch; nur T1; Beis wie T12

6 Ob 150/08iOGH07.08.2008

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Ein Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. Eintragung einer Klausel die den ipso iure-Übergang vorsieht ins Firmenbuch verweigert. (T13)

6 Ob 63/10yOGH17.12.2010

Vgl auch; Beis wie T10

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 198/20sOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 186/20aOGH17.12.2020

Beis wie T11

6 Ob 122/21sOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T11

2 Ob 242/22kOGH21.02.2023

vgl

6 Ob 66/23hOGH21.02.2024

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19560128_OGH0002_000RKV00008_5600000_001