Rechtssatz
Ipso iure compensatur. Keine Verjährung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, wenn diese im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung noch nicht verjährt war.
Gegenforderung — Aufrechnung mit verjährten Forderungen
2 Ob 356/74 | OGH | 03.07.1975 |
Beisatz: Zeitpunkt, in dem einander die wechselseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, in dem also frühestens eine gültige - auch außergerichtliche - Aufrechnungserklärung abgegeben werden konnte. (T1) <br/>Veröff: SZ 48/79 |
2 Ob 90/83 | OGH | 26.04.1983 |
nur: Keine Verjährung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, wenn diese im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung noch nicht verjährt war. (T2) |
4 Ob 546/95 | OGH | 11.07.1995 |
nur T2; Beisatz: Waren die Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungslage nicht verjährt, dann kann die Aufrechnung auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt werden. Das gilt aber nicht für Forderungen, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung infolge Ablaufs einer Ausschlußfrist erloschen sind. (T3) |
1 Ob 638/95 | OGH | 11.03.1996 |
Auch; Beisatz: Die Rückwirkung der Aufrechnungserklärung bewirkt, dass die Kompensation selbst dann noch zulässig ist, wenn die Forderung des Aufrechnenden im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung bereits verjährt gewesen wäre. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/57 |
1 Ob 110/99d | OGH | 05.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Auch mit verjährten Forderungen kann aufgerechnet werden, sofern sie in dem Zeitpunkt, in dem sich die gegenseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, noch nicht verjährt waren. (T5) |
6 Ob 51/05a | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Die Aufrechnung kann auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt werden, wenn die Forderungen im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage), noch nicht verjährt waren. (T6) |
6 Ob 110/12p | OGH | 13.09.2012 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass. (T7)<br/>Bem: Ablehnung kritischer Lehrmeinungen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/90 |
7 Ob 9/13v | OGH | 18.02.2013 |
Auch; Beisatz: Mangels Fälligstellung der Schadenersatzforderung innerhalb der Verjährungsfrist keine Aufrechnungslage. (T9) |
6 Ob 179/14p | OGH | 01.12.2015 |
Verstärkter Senat; Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/135 |
10 Ob 51/16x | OGH | 19.07.2016 |
Beis ähnlich wie T3; Bei wie T5; Beis wie T6 |
1 Ob 190/16x | OGH | 16.03.2017 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit; Die genaue Schadenshöhe ist erst zum Zeitpunkt der Endfälligkeit (oder einer allfälligen früher erfolgten Konvertierung) bezifferbar, sodass hier vor Eintritt der Verjährung eine Aufrechnungslage nicht verwirklicht war. (T10); Veröff: SZ 2017/34 |
Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0030OB00782_5400000_001
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