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§ 6 DHG; § 1438 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichtePeter BydlinskiJBl 1987, 127 Heft 3 und 4 v. 1.2.1987

DHG § 6, ABGB § 1438

Die erstgenannte Bestimmung normiert eine Präklusivfrist. Nach Eintritt der Präklusion kann mit einer nach dieser Vorschrift erloschenen Forderung auch dann nicht mehr aufgerechnet werden, wenn die beiden Forderungen einander vor Fristablauf aufrechenbar gegenübergestanden sind.

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