OGH 8Ob51/04i

OGH8Ob51/04i28.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der verbundenen Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Widter/Mayrhauser/Wolf, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Ernst K*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.336,42 sA (12 Cg 173/01p - Handelsgericht Wien) und EUR 25.215,89 sA (21 Cg 220/01s - ebenfalls Handelsgericht Wien), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 1 R 247/03f-52, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen einer möglichen Pflichtverletzung der klagenden „Hausbank" bei der Überprüfung der Akkreditivdokumente und ihrer Übermittlung an die Akkreditivbank sowie einer entsprechenden Aufklärung sind schon deshalb ohne Relevanz, weil die daraus abgeleitete Schadenersatzforderung verjährt ist.

Rechtliche Beurteilung

Zwar wirken Aufrechnungserklärungen ex tunc, somit auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich Forderung und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden sind (Aufrechnungslage) und ist eine Aufrechnung grundsätzlich auch mit verjährten Forderungen möglich. Notwendige Voraussetzung für die Aufrechnung ist aber, dass sich Forderung und Gegenforderung grundsätzlich einmal gültig (kompensabel), sohin noch im Verjährungszeitraum der Gegenforderung, gegenüber gestanden sind (RIS-Justiz RS0034016 mwN zuletzt 7 Ob 64/01i; Dullinger in Rummel, ABGB3 § 1438 Rz 15 mwN). Im vorliegenden Fall wäre die mögliche Gegenforderung aus der missglückten Abwicklung des Akkreditivs aber jedenfalls 1988 entstanden, während die hier maßgebliche Kreditforderung auf einem Kreditvertrag vom 14. 1. 2000 beruht, für den der Beklagte die Bürgschaft übernommen hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährung der Gegenforderung angesichts der dreijährigen Verjährungszeit bei Schadenersatzforderungen gemäß § 1489 ABGB jedenfalls eingetreten.

Stichworte