OGH 4Ob303/98g

OGH4Ob303/98g15.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elmar R*****, vertreten durch Dr. Kurt Marschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Astrid U*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 3,405.103,61 S sA (Revisionsinteresse 1,561.067,03 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Juni 1998, GZ 1 R 213/97a-54, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. Mai 1997, GZ 7 Cg 117/96t-40, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert, sodaß die Entscheidung - unter Einschluß des bestätigten Ausspruchs - insgesamt zu lauten hat:

"Die Klageforderung besteht mit 1,561.067,03 S zu Recht.

Die Gegenforderung besteht mit 207.839,71 S zu Recht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1,353.227,32 S samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 1997 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 2,051.876,29 S samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 1997 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 187.248,40 S (darin 8.479,80 S USt und 136.369,60 S Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.329,83 S (darin 58,80 S USt und 3.977 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22. 1. 1991 verstarb Norbert R***** sen., der Vater der Streitteile (in der Folge: Vater). Sein Nachlaß wurde am 10. 11. 1992 seiner Ehegattin Annette R***** (in der Folge: Mutter) zu 1/3 und seinen Kindern Norbert R***** jun. (in der Folge: Bruder), der Beklagten und dem Kläger zu je 2/9 aufgrund der gesetzlichen Erbfolge eingeantwortet. Am 4. 5. 1993 verstarb sodann die Mutter. In ihrem Testament vom 4. 10. 1991, das am 26. 7. 1993 kundgemacht wurde, setzte sie den Bruder und die Beklagte zu gleichen Teilen als Erben ihres gesamten Nachlasses ein und erklärte, den Kläger zu enterben.

Der entsprechende Passus des Testamentes lautet wie folgt:

" II.

Ich enterbe hiemit meinen Sohn Elmar R***** und schließe ihn gänzlich von der Erbfolge aus, da er sich mir gegenüber schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat. Im Jahr 1965 hat mir Elmar R***** in der Garage mehrmals mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen und mich als Luder beschimpft. Weiters drohte er mir mit den Worten: Ich zwinge dich noch in die Knie. Am 4. 11. 1990 hat Elmar R***** aus dem Nähkästchen von meinem Barvermögen einen Betrag in Höhe von 10.000 S und am 18. 11. 1990 einen Betrag in Höhe von 15.000 S aus dem Tresor gestohlen. Am 18. 11. 1990 ging Elmar R***** auch mit der Krücke meines Ehegatten auf mich los und drohte mich niederzuschlagen, sodaß ich nicht mehr aufstehen könne. Weiters drohte er mir mit den Worten: Er gebe mir kein Schluck Wasser, auch wenn ich am verrecken wäre. Im Jahr 1961 hat sich Elmar R***** im Zuge einer Vermessung der mir gehörigen Liegenschaften einen Längsstreifen in der Breite von 1,5 m erschlichen."

Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes B***** vom 26. 9. 1994, 1 A 208/93y-29, wurde der Nachlaß aufgrund des Testamentes vom 4. 10. 1991 dem Bruder und der Beklagten je zur Hälfte (unter Hinweis auf das getroffene Erbübereinkommen im Abhandlungsprotokoll vom 16. 9. 1994 und den Pflichtteilsanspruch des Klägers als erblicher Sohn) rechtskräftig eingeantwortet. Beide Erben hatten zum Nachlaß die unbedingte Erbserklärung abgegeben, während der Kläger im Verlassenschaftsverfahren erklärt hätte, lediglich den Pflichtteil zu fordern. Mit seinem Bruder schloß der Kläger im Jahre 1994 zur Bereinigung aller gegenseitigen Ansprüche einen außergerichtlichen Vergleich, der auch die Pflichtteilsforderung des Klägers nach seiner Mutter umfaßte.

Am 30. 6. 1977 hatten der Vater und der Kläger einen Abtretungsvertrag geschlossen. In diesem vereinbarten die Vertragsteile, daß der Vater seinen Drittelanteil an der Firma "K. A. R*****", Mühle und Mischfutterbetrieb mit Sitz in D***** dem Kläger überträgt. Am 20. 1. 1994 brachte die Beklagte beim Landesgericht F***** zu 7 Cg 16/94m gegen den Kläger eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Abtretungsvertrages vom 30. 6. 1977 gerichtete Klage ein (Pkt 1.); zu diesem Feststellungsbegehren wurden zwei Eventualbegehren auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 669.054,50 S sA (Pkt 2.) oder von 563.666,60 S sA (Pkt 3.) gestellt. Das erste Eventualbegehren wurde auf das Vorbringen gestützt, daß der Beklagten gegen den Kläger Schenkungs- und Nachlaßpflichtteilsansprüche nach ihrem verstorbenen Vater in Höhe von 669.054,50 S zustünden. Hilfsweise wurde im Sinne des zweiten Eventualbegehrens vorgebracht, daß der Beklagten gegenüber ihrem Bruder ein Schenkungspflichtteilsanspruch von 563.666 S zukäme. Nach rechtskräftiger Abweisung des Hauptbegehrens mit Teilurteil des Landesgerichtes F***** vom 3. 8. 1994 schränkte die Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. 5. 1995 ihr Klagebegehren auf Kosten ein, wobei dazu folgendes Vorbringen erstattet wurde: "Am 26. 9. 1994 wurde die klagende Partei je zur Hälfte in den Nachlaß nach Annette R***** eingeantwortet. Dieser Beschluß ist mittlerweile rechtskräftig. Eine Gegenforderung der beklagten Partei besteht gegen die klagende Partei erst seit diesem Zeitpunkt. Zuvor bestand diese Pflichtteilsforderung jedenfalls nur gegen die Verlassenschaft nach Annette R*****. Da die Gegenforderung der beklagten Partei im Ausmaß des Klagsbetrages außer Streit gestellt wird, anerkannt wird, wird das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, wobei auch diesbezüglich eine Einschränkung auf die Kosten betreffend das Eventualbegehren erfolgt ......". Mit Urteil des Landesgerichtes F***** vom 3. 7. 1995 wurde die Beklagte gegenüber dem Kläger zum Kostenersatz verurteilt.

Ebenfalls am 20. 1. 1994 brachte die Verlassenschaft nach der Mutter gegen den Kläger beim Landesgericht F***** zu 9 Cg 18/94w eine Klage ein, mit welcher wiederum die Feststellung der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages vom 30. 6. 1977 angestrebt wurde. Auch zu diesem Hauptbegehren wurden zwei Eventualbegehren gestellt, die auf die Verpflichtung des Klägers (und dortigen Beklagten) zur Zahlung von 1,213.781 S sA, in eventu von S 459.666,66 S sA gerichtet waren. Dazu brachte die klagende Verlassenschaft vor, daß ihr gegenüber dem Kläger (und dortigen Beklagten) nach seinem verstorbenen Vater ein Nachlaßpflichtteilsanspruch von 459.666,66 S und ein Schenkungspflichtteil von 1,868.500 S zustehe. Der Kläger bestritt in jenem Verfahren das Klagebegehren und brachte insbesondere vor, die Klage sei ohne Zustimmung des Bruders als (Mit-)Erben nach der Mutter eingebracht woden. Anläßlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. 12. 1995 trat Ruhen des Verfahrens ein. Eine Fortsetzung des Verfahrens wurde bisher nicht beantragt.

Mit der am 29. 4. 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3,408.582,78 S sA. Mit in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 3. 1997 vorgetragenem Schriftsatz vom 4. 3. 1997 (ON 29) schränkte der Kläger das Klagebegehren auf 3,405.103,61 S samt 4 % Zinsen ab dem Tag des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ein. Er brachte zusammengefaßt vor, daß sich der Reinnachlaß nach seiner Mutter auf 40,861.243,31 S belaufe, wovon ihm als Nachlaßpflichtteil ein Sechstel, das sei ein Betrag von 6,810.207,22 S zukomme. Entsprechend ihrem Erbteil habe die Klägerin für die Hälfte dieses Nachlaßpflichtteiles, somit 3,405.103,61 S, einzustehen. Der Wert des in die Verlassenschaft fallenden Viertelanteils der Grundstücke 2489/2 und 2489/3 je KG H***** belaufe sich auf 2,730.000 S. Zwar handle es sich bei diesen Liegenschaften um Freihalteflächen, doch sei eine Umwidmung jederzeit möglich. Zu ihren Lebzeiten habe Annette R***** dem Kläger das Gst. Nr. 2600/5 KG L*****, der Beklagten das Gst. Nr. 3277/5 KG L***** und Norbert R***** jun. das Gst. Nr. 2600/6 KG L***** geschenkt. Zwar errechne sich bei Berücksichtigung dieser Liegenschaften ein Schenkungspflichtteil des Klägers von 1,400.700 S, doch müsse er sich darauf die ihm gemachte Schenkung im Wert von 2,781.000 S anrechnen lassen, weshalb er keinen erhöhten (Schenkungs-)Pflichtteil, sondern nur den Nachlaßpflichtteil begehre.

Die Beklagte wendet - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ein, der Kläger sei von der Mutter testamentarisch enterbt worden, weil sich der Kläger ihr gegenüber grob ungebührlich, unehrenhaft und gewalttätig verhalten habe. Er habe sie bedroht, genötigt und geschlagen. Weiters habe der Kläger bestritten, daß sich das der Mutter eingeräumte Wohnrecht auf das gesamte Objekt EZ 2600/5 KG L***** samt Garten und Keller bezogen habe. Dadurch sei seine Mutter genötigt gewesen, diese Frage im Rahmen eines Räumungsprozesses gerichtlich abklären zu lassen, was ihr die Gesundheit geraubt habe. Insgesamt habe der Kläger ein Verhalten gesetzt, das gemäß § 768 Z 4 ABGB eine Enterbung rechtfertige. Die Mutter habe dem Kläger unter Anrechnung auf dessen Erb- und Pflichtteil das Gst. Nr. 2600/5 KG L***** geschenkt, das im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Wert von 4,150.000 S aufgewiesen habe. Diesen Betrag habe sich der Kläger bei der Ermittlung seines Nachlaßpflichtteilsanspruchs nach seiner Mutter anrechnen zu lassen. Darüber hinaus werde aus diesem Vorempfang eine Gegenforderung abgeleitet, die der Klageforderung aufrechnungsweise entgegengehalten werde. Der Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 sei als gemischte Schenkung zu qualifizieren. Die vom Kläger für die Übertragung des Gesellschaftsanteiles übernommene Verpflichtung, seinen Eltern eine Versorgungsrente zu zahlen, ergebe lediglich eine kapitalisierte Gegenleistung von 500.000 S (Versorgungsrente Vater) und 100.000 S (Versorgungsrente Mutter). Auch habe sich der Kläger lediglich zur Zahlung von je 850.000 S an den Bruder und die Beklagte verpflichtet. Diese Ausgleichszahlungen seien überdies als wertgesichert vereinbart anzusehen. Aus der insofern vorzunehmenden Vertragsanpassung ergebe sich ein Wertanpassungsanspruch der Beklagten von 600.950 S, der gegenüber der Klageforderung aufgerechnet werde. Das Ausmaß des Schenkungsanteiles des Abtretungsvertrages sei wie folgt zu ermitteln:

Wert des Geschäftsanteiles 12,000.000 S

abzüglich Ausgleichszahlungen an die

Beklagte und den Bruder - 1,700.000 S

abzüglich kapitalisierte Versorgungsrente für den Vater

- 500.000 S

abzüglich kapitalisierte Versorgungsrente für die Mutter

- 152.000 S

Schenkungsanteil 9,548.000 S

Mit Schenkung auf den Todesfall habe der Vater dem Kläger die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** übertragen. Unter Berücksichtigung des für die Mutter vorbehaltenen (mit 200.000 S zu bewertenden) Wohnrechtes belaufe sich der Wert dieser Liegenschaft auf 7,400.000 S. Das dem Kläger vom Vater noch zu dessen Lebzeiten geschenkte Grundstück Nr. 2599/3 KG L***** habe einen Wert von 1,308.000 S.

Für die Berechnung des Schenkungspflichtteilsanspruches der Beklagten, den sie gegenüber dem Kläger originär und als Hälfteerbin nach der Mutter habe, sei die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

1. Schenkung Gst. Nr. 2599/3

KG L***** an den Kläger 981.000 S

2. Schenkung an Beklagte: S 100.000,--

und S 300.000,--, nach Aufzinsung: 682.000 S

3. Schenkungsanteil aus Geschäfts-

anteilabtretungsvertrag 9,548.000 S

Bemessungsgrundlage 11,211.000 S

Der Schenkungspflichtteil der Beklagten im Ausmaß von einem Neuntel belaufe sich somit auf 1,245.666 S, sodaß sich abzüglich eines Betrages von 200.000 S ein Schenkungspflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrem Vater von 1,045.666 S ergebe. Der Schenkungspflichtteil der Mutter belaufe sich auf ein Sechstel der Bemessungsgrundlage, das seien 1,868.500 S, wovon die Beklagte entsprechend ihrem Erbteil die Hälfte, somit 934.250 S, beanspruche.

Der Ermittlung des Nachlaßpflichtteiles nach dem Vater sei folgende Bemessungsgrundlage zugrundezulegen:

Wald, PKW und vorhandener Geldbetrag 74.857 S Schenkung auf

den Todesfall

an die Beklagte 850.000 S Schenkung auf den Todesfall an

den Bruder 850.000 S Schenkung auf den

Todesfall

an den Kläger (EZ 1627 KG L*****) 7,400.000 S kapitalisierte

Versorgungsrente für

die Mutter 100.000 S

9,274.857 S abzüglich Nachlaßverbindlichkeiten -

150.000 S

Bemessungsgrundlage 9,124.857 S

Vom Nachlaßpflichtteil der Mutter im Ausmaß von einem Sechstel der Bemessungsgrundlage (1,520.809 S) sei die Versorgungsrente im kapitalisierten Wert von 100.000 S in Abzug zu bringen, sodaß sich der Nachlaßpflichtteilsanspruch mit 1,420.809 S errechne. Die auf die Beklagte als Erbin entfallende Hälfte belaufe sich somit auf 710.404,75 S.

Der Nachlaßpflichtteil der Beklagten (ein Neuntel des Reinnachlasses, also 1,013.873 S), sei um 850.000 S (Schenkung auf den Todesfall) und um 16.600 S (anteiliges Erbe nach dem Vater) zu kürzen, sodaß sich ein (originärer) Nachlaßpflichtteilsanspruch von 147.273 S errechne.

Die gegenüber der Klageforderung aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen stellen sich zusammengefaßt wie folgt dar:

1. die Hälfte des Nachlaßpflichtteilsan-

spruchs der Mutter nach dem Vater 710.404 S

2. die Hälfte des Schenkungspflichtteilsan-

spruches der Mutter nach dem Vater 934.250 S

3. Nachlaßpflichtteilsanspruch der Beklagten

nach dem Vater

147.273 S

4. Schenkungspflichtteilsanspruch der Be-

klagten nach dem Vater 1,045.666 S

5. Anspruch aus der vorzunehmenden

Wertanpassung der Ausgleichszahlung

von 850.000 S 600.950 S

6. Anspruch aus dem Vorempfamg des

Klägers nach der Mutter

(Gst. Nr. 2600/5 KG L*****) 4,150.000 S

Der Kläger erwiderte, daß nach dem Willen des Vaters der Geschäftsanteilsabtretungsvertrag keine Schenkung bedeutet habe. Dies zeige sich darin, daß als Gegenleistung unter anderem vereinbart worden sei, daß der Kläger auf sein Erbrecht nach seiner Mutter zu verzichten habe. Allein schon das Interesse des Verstorbenen an diesem Verzicht des Klägers schließe eine teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts aus. Das von der Beklagten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Erbunwürdigkeit des Klägers behauptete Verhalten habe er nicht gesetzt. Die von der Beklagten eingewendeten Nachlaß- und Schenkungspflichtteilsansprüche seien seit 22. 1. 1994 verjährt. Diese Ansprüche seien auch während der dreijährigen Verjährungsfrist niemals den vom Kläger nunmehr geltend gemachten Nachlaßpflichtteilsansprüchen aufrechenbar gegenübergestanden. Der Kläger sei nämlich erst ab der Einantwortung des Nachlasses nach der Mutter (26. 9. 1994) deren Gläubiger geworden. Im Zeitpunkt, als die Verjährungsfrist der von der Beklagten originär und als Hälfteerbin ihrer Mutter geltend gemachten Nachlaß- und Schenkungspflichtteilsansprüche abgelaufen sei, habe es sich beim Pflichtteilsanspruch des Klägers um eine Verbindlichkeit der Verlassenschaft nach seiner Mutter gehandelt. Mangels Gegenseitigkeit habe somit eine Aufrechnungslage erst nach eingetretener Verjährung bestanden.

Die Beklagte bestritt die Verjährung der geltend gemachten Gegenforderung. Die Beklagte habe ihre eigenen Pflichtteilsansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist ebenso klagsweise geltend gemacht wie die Verlassenschaft die Pflichtteilsansprüche nach der Mutter. Als der Kläger (und damalige Beklagte) nach erfolgter Einantwortung des Nachlasses nach der Mutter die von ihm als Gegenforderungen eingewendeten Pflichtteilsansprüche nach der Mutter aufrecht erhalten habe, habe die Beklagte (und damalige Klägerin) diese Aufrechnung akzeptiert und deshalb - aufgrund der vorgenommenen Aufrechnung - die Klage auf Kosten eingeschränkt. Im Ausmaß dieser vorgenommenen Aufrechnung seien die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Ansprüche erloschen. Im übrigen habe in bezug auf die originären Pflichtteilsansprüche der Beklagten nach dem Vater und die vom Kläger geltend gemachten Pflichtteilsansprüche nach der Mutter immer Gegenseitigkeit bestanden, dies ungeachtet des Umstandes, daß sich letztere bis zur Einantwortung des Nachlasses nach der Mutter nicht gegen die Beklagte persönlich, sondern gegen die Verlassenschaft gerichtet hätten.

Dagegen erwiderte der Kläger, daß die Verfahren 7 Cg 16/94m und 9 Cg 18/94w je des Landesgerichtes F***** nicht gehörig fortgesetzt worden seien; im letztgenannten Verfahren sei die Klage überdies ohne Zustimmung des Bruders als Miterbe nach der Mutter eingebracht und dieser Rechtsstreit auch gegen dessen Willen geführt worden.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit 1,712.751,08 S und die Gegenforderung mit 207.839,71 S zu Recht bestehe, verpflichtete demgemäß die Beklagte zur Zahlung von 1,504.911,37 S samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 1997 und wies das Mehrbegehren von 1,900.192,24 S samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 1997 ab. Es stellte - neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - zusammengefaßt noch folgenden im Revisionsverfahren wesentlichen Sachverhalt fest:

Die zum Nachlaßvermögen der Mutter zählenden, aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlichen Liegenschaften wiesen die im folgenden angegebenen, sich auf den Todestag und den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz beziehenden Verkehrswerte auf:

Gst. Nr. KG Verkehrswert zum 4. 5. 1993 Verkehrswert zum 31. 3. 1997

3295/KG L***** 247.950 S

4,628.000 S

3577, 3584

je KG L***** 4,818.000 S

4,818.000 S

2470 KG L***** 942.320 S

942.320 S

2600/3, 2599/4, 2600/4,

je KG L***** 10,516.129 S

16,300.000 S

571 KG H***** 11,513.600 S

11,513.600 S

2489/2, 2489/3,

je KG H*****

je 1/4 Anteil 15.483,87 S

24.000 S

Gst. in KG B***** 365.300 S

365.300 S

28,418.782,87 S

38.591.220 S

Weitere Nachlaßaktiva 335.697,31 S

335.697,31 S

28,754.480,18 S

38.926.917,31 S

Passiva (inklusive der

Gebühren des Gerichts-

kommissärs) - 772.074 S -

772.074 S

Reinnachlaß 27,982.406,18 S 38,154.843,31 S

Am 26. 6. 1962 schenkte die Mutter dem Bruder das Grundstück Nr. 2600/6 KG L*****, dessen Verkehrswert per 4. 5. 1993 2,080.645,16 S und per 21. 3. 1997 3,225.000 S betrug. Der Beklagten schenkte die Mutter zu ihren Lebzeiten das Grundstück Nr. 3277/5 KG L*****, das per 4. 5. 1993 einen Verkehrswert von 1,961.250,32 S und zum 21. 3. 1997 einen solchen von 3,040.000 S aufwies. Am 10. 10. 1961 schenkte die Mutter dem Kläger das Grundstück Nr. 2600/5 KG L*****. Dessen Verkehrswert belief sich per 4. 5. 1993 auf 2,677.419,35 S und per 21. 3. 1997 auf 4,150.000 S. Im Schenkungsvertrag vereinbarten die Vertragsteile die Verpflichtung des Klägers, sich den Wert der Liegenschaftsschenkung auf den künftigen Erb- oder Pflichtteil anrechnen zu lassen, wobei für den Fall, daß eine Einigung über den anzurechnenden Wert nicht zustandekommt, vereinbarungsgemäß jener Wert der Anrechnung zugrundezulegen sei, welcher für diese Liegenschaft von zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen der Gemeinde Lauterach für den Zeitpunkt des Erbanfalls ermittelt wird.

Mit Notariatsakt vom 7. 8. 1990 schenkte der Vater dem Kläger die Liegenschaft EZ 1627 KG L*****. Die Schenkung erfolgte auf den Todesfall unter Vorbehalt des lebenslänglichen Wohnungsrechtes für die Mutter im ersten Obergeschoß des Hauses sowie in den Nebenräumen (Waschküche, Keller und Dachboden) unter angemessener Mitbenützung des Gartens. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft beläuft sich zum Todestag des Vaters unter Berücksichtigung des Wohnungsrechtes, dessen Barwert 595.000 S beträgt, auf 4,550.000 S. Unter Berücksichtigung dieses Wohnungsrechtes verringert sich der Verkehrswert zum angegebenen Zeitpunkt auf 3,950.000 S. Per 4. 5. 1993 erhöht sich der Verkehrswert der Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Wohnungsrechtes auf 5,250.000 S und per 21. 3. 1997 auf 7,400.000 S.

Am 12. 3. 1990 schenkte der Vater dem Kläger das Grundstück Nr. 2599/93 in EZ 3072 KG L*****, dessen Verkehrswert per 22. 1. 1991 645.161,29 S und per 21. 3. 1997 1,200.000 S beträgt. Die Beklagte erhielt von ihrem Vater im Juni 1973 100.000 S und im Juni 1979 300.000 S. Sie verpflichtete sich dem Vater gegenüber, "sich diese Beträge in ihren künftigen Erbteil nach ihrem Vater einrechnen zu lassen, und zwar unter Berücksichtigung der Wertsicherung der Beträge auf Basis der Lebenshaltungskosten-Indexzahlen, verlautbart vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Statistik, jeweils nach dem Monat des Empfangs". Es entsprach dem Willen der Beklagten und des Vaters, daß unter dem Begriff "Erbteil" auch ein allfälliger Pflichtteil zu verstehen ist und sich die Beklagte die erhaltenen Barbeträge auch auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen muß. Bei Valorisierung im Sinne der vereinbarten Wertsicherungsklausel erhöhen sich diese Geldbeträge per 22. 1. 1991 auf 688.300 S. Unter Ausklammerung der Liegenschaft EZ 1627 KG L***** beliefen sich die Nachlaßaktiven nach dem Vater auf 74.857,14 S, während die Passiven 190.927,69 S betrugen.

Das Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter war gespannt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß der Kläger jene Handlungen, die die Erblasserin im Punkt II. ihres Testamentes vom 4. 10. 1991 angeführt hat, vorgenommen hätte. Der Kläger als Eigentümer des Grundstückes Nr. 2600/3 KG L***** hatte sich mit schriftlicher Abmachung vom Juli 1961 verpflichtet, seiner Mutter einen 1,5 m breiten Streifen abzutreten. Daß die Mutter die Einhaltung der Durchführung dieser Abmachung verlangt hätte und dies vom Kläger verweigert worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Nach dem Tod ihres Gatten war die Mutter darüber verärgert, daß der Vater dem Kläger die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** auf den Todesfall geschenkt und ihr lediglich ein unentgeltliches, lebenslängliches Wohnrecht im ersten Obergeschoß des Hauses eingeräumt hatte. Tatsächlich diente die im ersten Obergeschoß des Hauses L*****straße 86 gelegene Wohnung samt Nebenräumen den Eheleuten als Ehewohnung. Daß die Eheleute auch die übrigen (im Kellergeschoß, Parterre und dem teilweise ausgebauten Dachgeschoß des Hauses gelegenen) Räume als Ehewohnung benützt hätten oder daß die Einschränkung des Wohnrechtes auf die Wohnung im ersten Obergeschoß samt Nebenräumen nicht ihren Lebensverhältnissen im Zeitraum unmittelbar vor dem Tod des Vaters entsprochen hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Mutter empfand die Einschränkung des Wohnrechtes im Sinne des Notariatsaktes vom 7. 8. 1990, bezogen auf das Verhalten des Beklagten nicht als grob vernachlässigend. Erst am 8. 7. 1992 brachte sie beim Bezirksgericht B***** zu 2 C 767/92z gegen den Beklagten eine auf die Einräumung des Wohnrechtes im Erdgeschoß des Hauses und am gesamten Garten sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Aufsandungserklärung gerichtete Klage ein. Der Beklagte bestritt in diesem Verfahren weder das Wohnrecht seiner Mutter an der früheren Wohnung im Erdgeschoß, noch die Verbücherung in diesem Umfang, wendete aber ein, daß der Mutter ein Wohnrecht am gesamten Haus nicht zustehe. Daß die Mutter vor Klageeinbringung eine Verbücherung ihres Wohnrechtes in jenem Umfang, in welchem es ihr im Schenkungsvertrag auf den Todesfall eingeräumt worden war, verlangt hätte, kann nicht festgestellt werden. Das Urteil des Bezirksgerichtes B***** vom 8. 1. 1993, womit das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes F***** als Berufungsgericht aufgehoben. Infolge Rekurses des Klägers (und dortigen Beklagten) wies der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines Teilurteiles das Klagebegehren, soweit dieses auf die Abgabe der Aufsandungserklärung gerichtet war, ab und bestätigte im übrigen den aufhebenden Beschluß des Berufungsgerichtes. Die in der Folge vom Bezirksgericht B***** für 11. 1. 1994 anberaumte Tagsatzung bliebt unbesucht, sodaß Ruhen des Verfahren eintrat. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger seiner Mutter gegenüber gedroht hätte, er verkaufe das auf der Liegenschaft EZ 1627 KG L***** gelegene Haus. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß die Mutter an diesem Rechtsstreit zerbrochen wäre. Schließlich kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger seine Mutter gedemütigt hätte, ihr gegenüber gewalttätig gewesen wäre oder sich ungebührlich oder unehrenhaft verhalten hätte.

In dem zwischen dem Vater und dem Kläger abgeschlossenen Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 trafen die Vertragsteile die im folgenden auszugsweise wiedergegebenen Vereinbarungen:

" IV.

Als Entgelt für die vermögensrechtliche Übertragung des Gesellschaftsanteiles hat Elmar R***** folgende Leistungen zu erbringen:

a) an seinen Vater Norbert R***** auf dessen Lebenszeit eine monatliche Versorgungsrente von 8.000 S, (...) und zwar 14 x jährlich.

Diese Versorgungsrente ist wertgesichert nach dem Lebenskostenindex des Amtes der Vorarlberger Landesregierung .......

Nach dem Ableben von Herrn Norbert R***** hat sein Sohn Elmar R***** die angegebene Versorgungsrente in Höhe von 60 % an seine Mutter Annette R***** auf deren Lebenszeit weiter zu bezahlen.

Dies ergibt einen Kapitalwert von S 784.000, (...)

b) bei Ableben seines Vaters an seine beiden Geschwister Norbert R***** (geboren am 31. 10. 1934) und Astrid U*****, je einen Betrag von 850.000 S, (...), zusammen demnach 1.700.000 S. (...)

V.

Bei Ableben von Herrn Norbert R***** verpflichtet sich sein Sohn Elmar R***** auf sein Erbrecht, nicht aber auf das Pflichtteilsrecht nach seiner Mutter, Frau Annette R*****, zu verzichten. Dieser Verzicht erfolgt durch Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll

........"

Seinen vor Abschluß dieses Abtretungsvertrages angestellten Berechnungen legte der Vater als Wert für den Geschäftsanteil einen Betrag von 4,100.000 S und als Wert des Privatvermögens einen Betrag von 1,700.000 S zugrunde. Im Hinblick auf das getrübte Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter ging der Vater davon aus, daß der Kläger im Zuge des Erbgangs nach der Mutter nur den Pflichtteil bekommen und benachteiligt werden würde. Dem Vater war es ein wesentliches Anliegen, daß seine Kinder nach dem Tode der Eltern etwa gleich viel erhalten sollten. Nach seinen Vorstellungen sollte der Kläger den Geschäftsanteil abzüglich der von zu ihm erbringenden Leistungen und den Pflichtteil nach der Mutter erhalten, die Beklagte und der Bruder hingegen den Erbteil nach ihrer Mutter. Mit den vom Kläger laut Punkt IV. b) des Abtretungsvertrages zu erbringenden Leistungen sollten die Erb- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten und des Bruders nach dem Vater abgegolten sein. Eine Wertsicherung der Zahlungen an die Beklagte und den Bruder entsprach nicht dem Willen des Vaters. Der Geschäftsanteil des Vaters hatte per 30. 6. 1977 einen Wert von 5,370.633 S und per 22. 1. 1991 einen solchen von 10,822.538 S. Eine Schenkung oder zumindest teilweise Schenkung des Geschäftsanteiles entsprach nicht dem Willen des Vaters. Der auf den 30. 6. 1977 abgezinste Barwert aller vom Kläger an seinen Vater und seine Mutter geleisteten Leibrentenzahlungen beträgt 1,267.704 S. Die auf den Todestag seines Vaters aufgezinsten Versorgungsrentenleistungen des Kläger beliefen sich auf 2,811.727 S. Nach dem Tode seines Vaters leistete der Kläger gemäß den im Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 getroffenen Vereinbarungen an die Beklagte und den Bruder Zahlungen von je 850.000 S.

Der rechtlichen Beurteilung der von ihm geschaffenen Sachverhaltsgrundlage stellte das Erstgericht den Hinweis voran, daß der Berechnung des Pflichtteiles nach § 784 ABGB regelmäßig der Wert des Nachlaßvermögens am Todestag des Erblassers zugrundezulegen sei, wobei dem Noterben allerdings darüber hinaus auch ein verhältnismäßiger Anteil an einer allfälligen Werterhöhung sowie an den Erträgnissen des Nachlaßvermögens bis zum Tag der "wirklichen Zustellung" des Pflichtteiles gebühre. Für die Schätzung der Aktiven sei der gemeine Preis maßgebend, wobei in der Regel vom Verkehrswert auszugehen sei. Um den vom Kläger allein geltend gemachten Nachlaßpflichtteilsanspruch zu berechnen, sei das Nachlaßvermögen nach der Mutter mit dem Wert zum 4. 5. 1993 als Todestag heranzuziehen, demnach der Reinnachlaß von 27,982.406,18 S. Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte seien nach der Rechtsprechung unterschiedlich zu beurteilen. Während die Anrechnung von Schenkungen nur dem Pflichtteilsberechtigten nütze, seien hingegen Vorausempfänge und Vorschüsse auf den Nachlaßpflichtteil anzurechnen. Von den nach dem Gesetz anzurechenden Vorempfängen seien Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB zu unterscheiden, die nur dann einrechnungspflichtig seien, wenn sie vereinbarungsgemäß als Vorschuß auf den Pflichtteil gegeben und empfangen worden seien. Maßgeblich sei auch bei unbeweglichen Sachen der Zeitpunkt des Erbanfalles unter weiterer Berücksichtigung der zwischen Empfang und Erbfall eingetretenen wertverändernden Umstände. In diesem Sinn sei das Grundstück Nr. 2600/5 KG L*****, das der Kläger von der Mutter unter der Verpflichtung, sich den Wert der Liegenschaftsschenkung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil anrechnen zu lassen, geschenkt erhalten habe, als Vorschuß anzusehen. Daher sei der Wert dieser Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbanfalls von 2,781.000 S dem reinen Nachlaß hinzuzählen und davon der Nachlaßpflichtteil des Klägers zu berechnen. Hingegen fänden die an die Erben gemachten Schenkungen keine Beachtung, wenn - wie hier - lediglich ein Nachlaß-, nicht aber ein Schenkungspflichtteil geltend gemacht werde. Ausgehend von einer auf diese Weise ermittelten Bemessungsgrundlage von 30,763.406,18 S stehe dem Kläger somit ein Nachlaßpflichtteil im Ausmaß von einem Sechstel, sohin 5,127.234,36 S zu. Abzüglich des anrechnungspflichtigen Vorschusses von 2,781.000 S errechne sich der Nachlaßpflichtteilsanspruch des Klägers nach seiner Mutter mit 2,346.234,36 S, der von der Beklagten entsprechend ihrer Erbquote zur Hälfte, also mit 1,173.117,18 S zu tragen sei. Der reine Nachlaß nach der Mutter habe sich zum Todestag auf 27,982.405 S und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf 40,884.843 S belaufen, was einer rechnerischen Wertsteigerung von 46 % entspreche. Da auch der Kläger als Pflichtteilsberechtigter an den Wertänderungen des Vermögens nach seiner Mutter bis zum Tage der wirklichen Zuteilung teilnehme, sei der ihm zustehende Nachlaßpflichtteil um diese Quote auf 1,712.751,08 S zu erhöhen. Die Beklagte habe entgegen der sie treffenden Beweislast einen Sachverhalt, der eine Erbunwürdigkeit des Klägers im Sinne des § 540 ABGB ergebe und auch den Ausschluß vom Pflichtteil nach sich zöge, nicht unter Beweis gestellt. Das Beweisverfahren habe vielmehr ergeben, daß die Mutter trotz des gespannten Verhältnisses zum Kläger diesem sämtliche vor August 1991 begangenen Handlungen vergeben und verziehen habe. Der Einwand, der Kläger sei zu Recht enterbt worden, gehe daher ins Leere.

Bei der Ermittlung des von der Beklagten originär geltend gemachten Pflichtteiles nach ihrem Vater seien den Nachlaßaktiven von 74.857,14 S die nach dem Tod des Vaters als Vermächtnis zu behandelnde Schenkung betreffend die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** samt dem zugunsten der Mutter geleisteten Vorausvermächtnis im zum Todestag maßgeblichen Wert der Liegenschaft von 4,550.000 S und der von der Beklagten erhaltene Vorschuß aus den ihr vom Vater in den Jahren 1973 und 1979 geleisteten Zahlungen von 100.000 S und 300.000 S in der vereinbarungsgemäß zu valorisierenden Höhe von 688.300 S hinzuzuzählen, sodaß sich abzüglich der Passiven von 190.927,69 S ein reiner Nachlaß von 5,122.229,45 S ergebe. Der Beklagten stehe ein Nachlaßpflichtteil im Ausmaß von einem Neuntel dieser Bemessungsgrundlage, somit 569.136,60 S zu. Da die Beklagte einen Schenkungspflichtteil eingewendet habe, sei dem reinen Nachlaß der zum Todestag maßgebliche Wert des dem Kläger vom Vater geschenkten Grundstückes Nr. 2599/3 KG L***** von 645.151 S hinzuzuzählen, sodaß sich die Bemessungsgrundlage auf 5,767.390,45 S und der um die Schenkung an den Kläger erhöhte Pflichtteil von einem Neuntel auf 640.821,15 S erhöhe. Auf diesen Betrag habe sich die Beklagte jedoch den gewährten Vorschuß in der valorisierten Höhe von 688.300 S anrechnen zu lassen, wobei sich diese Anrechnung gemäß § 787 Abs 1 ABGB auf den gesamten Pflichtteil und nicht nur auf den Schenkungspflichtteil beziehe. Werde dieser Betrag vom erhöhten Pflichtteil in Abzug gebracht, so zeige sich, daß die Beklagte keinen (eigenen) Pflichtteilsanspruch mehr habe. In diesem Zusammenhang erübrige sich somit ein Eingehen auf die Verjährungsfrage.

Soweit die Beklagte als Erbin nach ihrer Mutter Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater geltend mache, errechne sich der Nachlaßpflichtteil im Ausmaß von einem Sechstel des reinen Nachlasses in der wie oben ermittelten Höhe von 5,122.229,45 S mit 853.704,90 S. Auch hier sei für die Ermittlung des erhöhten (Schenkungs-)Pflichtteils von dem um die Schenkung erhöhten Nachlaß von 5,767.390,45 S auszugehen, sodaß sich der um die Schenkung erhöhte Pflichtteil der Verstorbenen auf 961.231,74 S belaufe. Die Mutter habe sich auf diesen Pflichtteil jedoch das erhaltene Vorausvermächtnis des Wohnrechtes in dem zum Todestag des Vaters maßgeblichen Wert von 595.000 S in Anrechnung bringen zu lassen, sodaß sich ein restlicher Pflichtteilsanspruch der Mutter von 366.231,74 S ergebe.

Bei der Prüfung, in welchem Umfang der Kläger für den gemeinen Pflichtteil und den erhöhten Schenkungspflichtteil hafte, sei auf § 951 ABGB abzustellen, wonach ein pflichtteilsberechtiger Beschenkter nur hafte, wenn er durch die Schenkung mehr als den ihm nach Einrechnung der Schenkung gebührenden Pflichtteil erhalten habe. Der nach Einrechnung der Schenkung dem Kläger gebührende Pflichtteil im Ausmaß von einem Neuntel der um die Schenkung erhöhten Bemessungsgrundlage von 5,767.390,45 S errechne sich mit 640.821,15 S, sodaß sich bei Gegenüberstellung des Wertes der Schenkung von 645.161 S ein Differenzbetrag von 4.339,85 S ergebe, für den der Kläger grundsätzlich als Beschenkter hafte. Von diesem Betrag mache die Beklagte im Hinblick auf die Erbquote nach der Mutter 50 % geltend, sodaß sie gegenüber dem Kläger aus dem Titel des Schenkungspflichtteils der Mutter nach dem Vater einen Anspruch von 2.169,92 S habe. Dieser Betrag sei nicht zu valorisieren, da die für den Todestag des Erblassers ermittelte Zahlungsverpflichtung des Geschenknehmers nach ständiger Rechtsprechung nicht weiter aufzuwerten sei.

Der Nachlaßpflichtteil der Mutter nach dem Vater von (366.231,74 S - 107.526,84 S =) 258.704,90 S sei durch den Nachlaß nicht gedeckt. In diesem Fall ordne § 783 ABGB an, daß sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung der Pflichtteilsschuld beizutragen hätten. Vorliegend sei die pflichtteilsberechtigte Beklagte gesetzliche Erbin und der Kläger - als auf den Todesfall Beschenkter - zum überwiegenden Teil Vermächtnisnehmer. Soweit er daher nach § 781 ABGB beitragspflichtig sei, könne er von der Beklagten in Anspruch genommen werden. Es erscheine nun beachtenswert, daß der Kläger mit Schenkung auf den Todesfall die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** erhalten habe, die zum Todestag des Erblassers einen Verkehrswert von 3,950.000 S aufgewiesen habe. Da nach Abzug dieser Schenkung auf den Todesfall eine effektive Nachlaßüberschuldung eingetreten sei, habe der Kläger als Vermächtnisnehmer für den der Mutter zustehenden Pflichtteil im Ausmaß von 100 % zu haften, sodaß sich der der Beklagten entsprechend ihrer Erbquote geltend gemachte Anteil von 50 % dieses Nachlaßpflichtteiles auf 129.352,45 S belaufe.

Der Wert des reinen Nachlasses des Vaters zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz betrage 9,172.229,40 S, was einer Wertsteigerung von 59 % entspreche. Auch die Beklagte nehme als Pflichtteilsberechtigte an der Werterhöhung des Nachlasses teil, sodaß sich ihr Anspruch nach Valorisierung um die seit dem Todestag 22. 1. 1991 eingetretene Wertsteigerung von 59 % mit 205.670,39 S errechne, womit sich zuzüglich des Schenkungspflichtteiles ein Gesamtanspruch von 207.839,71 S ergebe. Der vom Kläger gegen die von der Beklagten im Rahmen ihrer Erbquote geltend gemachten Pflichtteilsansprüche der Mutter nach dem Vater erhobene Verjährungseinwand greife nicht. Dieser Pflichtteilsanspruch sei am 22. 1. 1994 verjährt; die Mutter sei jedoch bereits am 4. 5. 1993 verstorben, sodaß zwischen ihrem Todestag und dem Ende der Verjährungszeit der Pflichtteilsanspruch der Verlassenschaft nach der Mutter gegenüber den Erben nach dem Vater, denen der Nachlaß am 10. 11. 1992 eingeantwortet worden sei, aufrecht bestanden habe. Dieser Verlassenschaftsforderung sei bis zur Einantwortung des Nachlasses der Mutter an die Beklagte am 26. 9. 1994 eine Pflichtteilsforderung des Klägers aufrechenbar gegenübergestanden, wobei Gläubiger und Schuldner jeweils die Verlassenschaft nach der Mutter und der Kläger gewesen seien. Die Tatsache, daß die Beklagte Universalsukzessorin nach der Mutter sei, ändere am Anspruch nichts, sodaß vor dem 22. 1. 1994 und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Aufrechnungslage bestanden habe. Daraus folge, daß eine Verjährung dieser Ansprüche der Mutter nicht eingetreten sei.

Die mit Vertrag vom 30. 6. 1977 erfolgte Abtretung des Geschäftsanteils durch den Vater an den Kläger sei weder eine Schenkung noch eine gemischte Schenkung. Ob der von der Vermögensverschiebung betroffene Wert gänzlich oder teilweise Gegenstand einer Schenkung gewesen sei, könne nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert sei. Für die Annahme einer gemischten Schenkung sei entscheidend, daß die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, dürfe doch nicht außer Acht gelassen werden, daß die Parteien in der Bestimmung darüber, was sie als "äquivalent" ansehen, frei seien. Die Notwendigkeit der subjektiven Voraussetzung des Schenkungstatbestandes (auch bei der gemischten Schenkung) sei in der Rechtsprechung immer anerkannt worden. Einschränkungen seien dort geboten, wo Interessen Dritter - etwa Pflichtteilsberechtigter - berührt seien. In einem solchen Fall könne bei einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen eine tatsächliche Vermutung dafür Platz greifen, daß sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit einig gewesen seien. Bei der Gegenüberstellung der Leistungen für die Beurteilung des Schenkungscharakters sei auf den Schenkungszeitpunkt abzustellen. Dabei sei jedoch zu beachten, daß die Gegenleistung nicht notwendigerweise einen Vermögenswert besitzen müsse; vielmehr genüge zum Ausschluß der Unentgeltlichkeit, daß wegen des Interesses an einem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet werde. Bei Anwendung dieser Grundsätze zeige sich, daß nach dem Willen bzw nach den Vorstellungen des Vaters der übertragene Geschäftsanteil einen Wert von 4,100.000 S repräsentiert habe, dem er als - im Vertrag ausdrücklich so bezeichnete - Gegenleistung die mit 784.000 S kapitalisierte Rentenzahlung und die Zahlungen an die Geschwister des Klägers von insgesamt 1,750.000 S gegenübergestellt habe. Damit ergebe sich allein eine im Vertrag angeführte vermögenswerte Gegenleistung von 2,484.000 S, sodaß ein Differenzbetrag von 1,616.000 S verbleibe. Die weitere im Abtretungsvertrag enthaltene Verpflichtung des Klägers, auf das Erbrecht nach der Mutter zu verzichten, sei im Interesse des Erblassers, daß alle Kinder nach dem Tode ihrer Eltern in etwa gleich viel erhalten sollten, begründet und sei somit ein als Gegenleistung für die Abtretung der Geschäftsanteile zu wertender Vermögenswert, was durch folgende Kontrollrechnung aufgezeigt werde: Abgestellt auf den Todestag des Vaters habe der Wert des Geschäftsanteiles 10,800.000 S betragen. Auf diesen Zeitpunkt aufgezinst habe der Kläger Rentenzahlungen von insgesamt ca 2,800.000 S und Zahlungen an seine Geschwister von 1,700.000 S erbracht, sodaß sich eine Differenz von 6,300.000 S errechne. Werde nun weiter berücksichtigt, daß sich der reine Nachlaß nach der Mutter auf 27,982.406,18 S belaufen habe, so errechne sich die Differenz zwischen dem Pflichtteil und dem (gesetzlichen) Erbteil des Klägers mit 4,663.734,36 S. Bei diesen Überlegungen sei auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß zwischen dem Abschluß des Abtretungsvertrages und dem Tod der Eltern der Streitteile 14 bzw 16 Jahre vergangen seien und im Jahre 1977 die Wertentwicklung weder des Geschäftsanteiles noch der Liegenschaften mit Genauigkeit habe vorausgesagt werden können. Es sei somit davon auszugehen, daß die Abtretung des Geschäftsanteils des Vaters an den Kläger weder im Rahmen einer Schenkung, noch einer gemischten Schenkung erfolgt sei, weshalb aus diesem Titel der Beklagten und der Mutter ein Schenkungspflichtteil nicht zukomme. Bei den an die Beklagte und den Bruder geleisteten Zahlungen von je 850.000 S habe es sich um Gegenleistungen für die Übertragung des Geschäftsanteiles gehandelt, die daher auch nicht als Vermächtnisse dem reinen Nachlaß hinzuzählen seien.

Soweit die Beklagte aufgrund des Vorempfanges des Klägers nach der Mutter in Form des Grundstücks Nr. 2600/5 KG L***** eine Gegenforderung von 4,150.000 S geltend mache, sei nicht nachvollziehbar, woraus die Beklagte einen Anspruch auf diese dem Kläger zugefallene Liegenschaft ableite. Anhaltspunkte dafür, daß die von der Beklagten begehrte Vertragsanpassung dem Willen des Vaters entsprochen habe, habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Soweit sich die Beklagte auf eine Unwirksamkeit des zwischen dem Vater und dem Kläger abgeschlossenen Abtretungsvertrages berufe, werde auf das Ergebnis des zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahrens 7 Cg 16/94m des Landesgerichtes F***** verwiesen, an dessen rechtskräftige Entscheidung das Erstgericht ohnehin gebunden sei.

Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es aussprach, die Klageforderung bestehe mit 1,561.067,03 S zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht; es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 1,561.067,03 S sA und wies das Mehrbegehren von 1,844.036,58 S sA ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen teilte es die Rechtsmeinung des Erstgerichtes über die Anrechnungsmethode im Fall des § 789 Satz 1 ABGB und die Auslegung des Schenkungsvertrages vom 10. 10. 1961 ebenso wie dessen Beurteilung, daß die von der Beklagten dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen keinen Enterbungsgrund bildeten. Die Anrechnung von Vorempfängen und Vorschüssen habe deshalb stattzufinden, weil eine solche von der Beklagten als Hälfteerbin verlangt worden sei. Zu billigen sei die vom Erstgericht vertretene Auffassung, der Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 sei ein entgeltliches Rechtsgeschäft und keine (gemischte) Schenkung. Die Werterhöhung des Nachlasses zwischen Erbanfall und Schluß der Verhandlung, an der der Kläger als Pflichtteilsberechtigter teilhabe, betrage richtig 33,07 %, nur um diesen Prozentsatz erhöhe sich die vom Erstgericht zutreffend ermittelte Hälfte des dem Kläger gebührenden Nachlaßpflichtteilsgrundbetrages von 1,173.117,18 S auf 1,561.067,03 S. Eine Aufrechnung der Klageforderung mit den von der Beklagten originär geltend gemachten Gegenforderungen aus dem Titel von Pflichtteilsansprüchen nach ihrem Vater scheitere ebenso wie die Aufrechnung mit den von der Beklagten geerbten Pflichtteilsansprüchen ihrer Mutter gegen den Kläger als Erben nach dessen Vater daran, daß sich diese Forderungen mit der Klageforderung zu keinem Zeitpunkt vor der Verjährung aufrechenbar gegenübergestanden seien. Die Beklagte habe nämlich erst mit Einantwortung (26. 9. 1994) die Verfügungsbefugnis über die einredeweise geltend gemachten ererbten Forderungen ihrer Mutter erlangt, deren Verjährungsfrist sei aber schon am 22. 1. 1994 abgelaufen. Eine Unterbrechungswirkung infolge des von der Verlassenschaft nach der Mutter gegen den Kläger beim Landesgericht F***** zu 9 Cg 18/94w anhängig gemachten Verfahrens scheide mangels gehöriger Fortsetzung des seit 6. 12. 1995 ruhenden Verfahrens aus; daß ein Hemmungsgrund analog § 1494 ABGB wegen mangelnder Vertretung des Nachlasses vorliege, habe die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Die von der Beklagten originär geltend gemachten Gegenforderungen seien mit dem Tod ihres Vaters am 22. 1. 1991 entstanden, doch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist niemals aufrechenbar Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte gegenübergestanden, sei doch die Beklagte erst ab 26. 6. 1994 (Einantwortung des Hälftenachlasses nach ihrer Mutter) Schuldnerin ihres Bruders geworden. Diese Gegenforderungen bestünden daher nicht zu Recht.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Aufrechnung einer bereits verjährten Nachlaßforderung nach Einantwortung durch den Erben gegen die Forderung eines Dritten, der Gläubiger und Schuldner des ruhenden Nachlasses war, mangels Aufrechnungslage nicht möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt.

1. Zur Verjährung der Gegenforderung aus dem Titel geerbter Pflichtteilsansprüche der Mutter nach dem Vater:

Die Beklagte bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, ihre als Gegenforderung geltend gemachten Ansprüche als Hälfteerbin der Pflichtteilsansprüche ihrer Mutter nach ihrem Vater seien verjährt, weil eine Aufrechnungslage vor Verjährung nie eingetreten sei. Richtig sei vielmehr, daß mit dem Tod der Mutter am 4. 5. 1993, also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 22. 1. 1994, einander der Anspruch der Verlassenschaft nach der Mutter auf Zahlung des Pflichtteiles nach dem Vater (der sich gegen den Kläger als eingeantworteten (Mit-)Erben nach dem Vater richtete) dem hier geltend gemachten Pflichtteilsanspruch des Klägers gegen die Verlassenschaft nach der Mutter aufrechenbar gegenübergestanden seien. Sowohl damals als auch nach Einantwortung der Hälfte der mütterlichen Verlassenschaft an die Beklagte habe Personenidentität der einander gegenüberstehenden Forderungsberechtigten bestanden, und auch die Identität der Forderungen habe durch die Einantwortung keine Veränderung erfahren. Dem ist zuzustimmen.

Um die Aufrechnungswirkung herbeizuführen, bedarf es einer Aufrechnungserklärung, die auch erst während des Verfahrens abgegeben werden kann (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 12 zu § 1438). Sie wirkt auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem die kompensierten Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (JBl 1989, 171; SZ 59/137; SZ 55/121; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I10 281; Rummel aaO Rz 14 zu § 1438 je mwN). Das bewirkt nach herrschender Ansicht, daß die Kompensation selbst dann noch zulässig ist, wenn die Forderung des Aufrechnenden im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung bereits verjährt gewesen wäre (ecolex 1993, 594 mwN; SZ 59/137 mwN ua; Koziol/Welser aaO; zweifelnd Rummel aaO Rz 15 zu § 1438). Abgesehen von anderen im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen einer materiellrechtlichen Kompensation (deren Vorliegen hier nicht strittig ist) ist für das Eintreten der Tilgungswirkung die Verfügungsbefugnis des Aufrechnenden über die in das Kompensationsverhältnis einbezogene Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erforderlich (Rummel aaO Rz 9 f zu § 1438; SZ 69/57). Diese Verfügungsbefugnis ist hier zweifellos zu bejahen, stand doch der Beklagten der von ihr im Verfahren aufrechnungsweise eingewendete Pflichtteilsanspruch der Mutter nach dem Vater seit 26. 9. 1994 (Einantwortung des mütterlichen Nachlasses je zur Hälfte an die Beklagte und an den Bruder) mit der eingeantworteten Quote zu. Zu diesem Zeitpunkt war die mit dem Tod des Vaters am 22. 1. 1991 entstandene Forderung, die der dreijährigen, mit dem Tod des Erblassers beginnenden (Schubert in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 1487 mwN aus Lehre und Rsp) Verjährungsfrist des § 1487 ABGB unterliegt, bereits verjährt. Wie die Beklagte aber zutreffend darstellt, standen einander mit dem Tod der Mutter am 4. 5. 1993, also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 22. 1. 1994, der Anspruch der Verlassenschaft nach der Mutter auf Zahlung des Pflichtteiles nach dem Vater (der sich gegen den Kläger als eingeantworteten [Mit-]Erben nach dem Vater richtete) dem hier geltend gemachten Pflichtteilsanspruch des Klägers gegen die Verlassenschaft nach der Mutter aufrechenbar gegenüber. Die (prozessuale) Aufrechnung scheitert dann aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - auch nicht daran, daß im Zeitpunkt der Aufrechnungslage neben dem Kläger nicht die Beklagte, sondern die Verlassenschaft nach der Mutter Partei im Aufrechnungsverhältnis war:

Die Einantwortung bewirkt nach Lehre und Rechtsprechung den Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben. Der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlaß; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf ihn über (Welser in Rummel, ABGB2 §§ 797, 798 Rz 5; Gschnitzer/Faistenberger, Österreichisches Erbrecht**2 4; Eccher in Schwimann, ABGB**2 § 819 Rz 8; SZ 60/142), darunter auch der Pflichtteilergänzungsanspruch (EvBl 1972/317). Wirkung dieser erbrechtlichen Universalsukzession ist es dann aber auch, daß eine unter Beteiligung des ruhenden Nachlasses (vor Einantwortung) verwirklichte Aufrechnungslage ebenso auf den eingeantworteten Erben übergeht und zu dessen Gunsten fortwirkt, wie alle anderen sonst im Erbweg erlangten Rechte. Die gegenteilige Auffassung widerspricht nicht nur dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge, sondern führte auch zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß es allein vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Einantwortung im Verlassenschaftsverfahrens abhinge, ob der Erbe das auf ihn übergegangene Gestaltungsrecht der Aufrechnung noch wahrnehmen kann, oder ob das ererbte Recht, mit dem er aufrechnen möchte, mittlerweile verjährt ist. Der Kläger muß demnach - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - eine Kürzung seiner Klageforderung mit einer Gegenforderung der Beklagten aus dem Titel von (Nachlaß- und Schenkungs-)Pflichtteilsansprüchen der Mutter nach dem Vater hinnehmen.

2. Zur Höhe der Gegenforderung aus dem Titel geerbter Pflichtteilsansprüche der Mutter nach dem Vater:

Bei Berechnung der Höhe dieser Gegenforderung mit 207.839,71 S (Seite 35 seines Urteils) ist dem Erstgericht kein Irrtum unterlaufen. Die von der Revisionswerberin dazu aufgestellte Gegenrechnung steht in Widerspruch zu den von der Rsp in JB 114 entwickelten und von der Lehre geteilten Anrechnungsgrundsätzen im Falle von Vorempfängen auf den Pflichtteil: Diese werden nämlich rechnerisch dem reinen Nachlaß hinzugezählt, von dem so gebildeten Betrag werden sodann die Pflichtteile errechnet und erst danach vom Pflichtteil des Vorausbedachten die erhaltenen Vorempfänge abgezogen (Eccher in Schwimann, ABGB**2 Rz 9 zu §§ 788, 789 mwN). Unrichtig ist daher die von der Beklagten gewünschte Berechnung, wonach der Wert der vom Kläger vorschußweise auf den Pflichtteil nach seiner Mutter empfangenen Liegenschaft Nr. 2600/5 GB L***** sofort zur Gänze vom reinen Nachlaß abzuziehen gewesen wäre, hat doch die Beklagte als (Mit-)Erbin die Schenkungsanrechnung verlangt (Welser aaO Rz 2 zu § 785). Verfehlt ist auch die Ansicht der Beklagten, dieser Vorausempfang des Klägers wäre mit dem Wert im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz als Abzugsposten zu berücksichtigen: Nach den zugrundezulegenden Feststellungen war im Schenkungsvertrag bestimmt, daß für die vereinbarte Anrechnung der Wert im Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich sein sollte; dieser Stichtag hat dann aber sowohl für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (unter Einschluß des Vorausempfangs) als auch für die Berechnung des konkreten Schenkungspflichtteils (durch Abzug des Vorschusses) zu gelten, um so die Gleichbehandlung in Ansehung allfälliger Wertsteigerungen bis zum Zuteilungstag zu erreichen. Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils nach § 785 ABGB gilt nämlich die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB, wonach Haupt- und Noterben gleichermaßen an Wertveränderungen des Nachlasses bis zur wirklichen Zuteilung teilhaben, auch dann nicht, wenn der Beschenkte zugleich Erbe ist (Eccher aaO Rz 5 zu § 786 mwN; Welser aaO Rz 4 zu § 786).

Zutreffend haben die Vorinstanzen das der Mutter eingeräumte Wohnrecht mit dem festgestellten Wert von 595.000 S als erhaltenes Vorausvermächtnis iS des § 787 Abs 1 ABGB in Rechnung gestellt, kann doch nach einhelliger Auffassung die in den Pflichtteil einzurechnende Zuwendung auch auf dem Gesetz (hier: als gesetzliches Vorausvermächtnis nach § 789 ABGB) beruhen (Eccher aaO Rz 1 zu § 787 mwN). Dessen Berücksichtigung mit dem Barwert zum Zeitpunkt des Erbanfalles (Tod des Vaters), der zugleich Zeitpunkt des Empfanges durch die Berechtigte ist, entspricht der Vorschrift des § 794 ABGB, weil Rechte zu den beweglichen Sachen zählen (§ 298 ABGB; vgl auch Weiß in Klang III, 952, der für die Bewertung von Rechten nach ihrem Kapitalwert eintritt).

Bei Berechnung jenes Teiles des Schenkungspflichtteiles der Mutter nach dem Vater, für den der Kläger der Beklagten als anteilige Erbin haftet, hat das Erstgericht zutreffend nur jenen Vorausempfang berücksichtigt, den der Kläger von seinem Vater erhalten hat (Liegenschaft EZ 3072, Grst. 2599/3 KG H*****) und dabei in Anwendung des § 951 ABGB den dem Kläger nach seiner Mutter gebührenden Pflichtteil als Abzugsposten in die Rechnung eingebracht, haftet doch der Beschenkte, der zugleich Pflichtteilsberechtigter ist, nur mit jenem Teil des Geschenkes, der den Pflichtteil übersteigt (Stanzl in Klang IV/1, 627). Wieso der Kläger nach der Argumentation der Revisionswerberin "sowohl aus dem Nachlaß als auch auf Grund von Schenkungen nach seinem Vater weit mehr erhalten habe, als sein Pflichtteil beträgt", ist nicht verständlich und wird nicht näher ausgeführt.

3. Zur Gegenforderung aus dem Titel eigener Pflichtteilsansprüche nach dem Vater:

Soweit die Beklagte unter lit b) ihres Rechtsmittels im Zusammenhang

mit jenem Teil der Gegenforderung, der ihre eigenen

Pflichtteilsansprüche betrifft, die Feststellung bekämpft, sie habe

sich gegenüber dem Vater verpflichtet, sich die Vorempfänge von

insgesamt (aufgewertet) 688.300 S in ihren künftigen Erbteil

einrechnen zu lassen, wobei die Vertragsteile darunter auch einen

allfälligen Pflichtteil verstanden hätten, macht sie in Wahrheit

einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, den das

Berufungsgericht behandelt und verneint hat (S 49 des

Berufungsurteiles); daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (SZ 62/157 uva).

4. Zur Frage der Enterbung des Klägers:

Die von der Revision hiezu vorgebrachten Argumente entfernen sich über weite Strecken vom festgestellten Sachverhalt, wonach nicht festgestellt werden konnte, daß der Kläger seine Mutter gedemütigt hätte, ihr gegenüber gewalttätig gewesen wäre oder sich ungebührlich oder unehrenhaft verhalten hätte. Im übrigen genügt es in diesem Punkt, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

5. Zum Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977:

Die Beklagte bekämpft die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß es sich

beim Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 um keine gemischte Schenkung

handelt, weshalb aus den dort vereinbarten Vermögensverschiebungen

erbrechtliche Ansprüche nicht abgeleitet werden könnten.

Eine gemischte Schenkung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die

Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen;

entscheidend ist, daß die Parteien einen Teil der Leistung als

geschenkt ansehen wollen (Koziol/Welser I10, 202). Eine gemischte

Schenkung liegt also erst dann vor, wenn die Parteien einen aus

entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag

schließen wollen und sich dabei des doppelten Charakters des

abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen

bewußt gewesen sind (SZ 59/6 mwN; NZ 1993, 240; NZ 1995, 209). Ob

nach dem Parteiwillen bei Vertragsschluß eine solche

Schenkungsabsicht bestand, fällt in das Gebiet der

Tatsachenfeststellungen und könnte auch aus einem krassen

Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen geschlossen werden (SZ

59/6 mwN). Die Vorinstanzen haben nun im Zusammenhang mit dem

Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 festgestellt, daß eine Schenkung

oder teilweise Schenkung nicht dem Willen des Vaters entsprochen

habe; von dieser Feststellung hat der Oberste Gerichtshof daher

auszugehen, zumal ein krasses Mißverhältnis der beiderseitigen

Leistungen nicht erkennbar ist. In diesem Zusammenhang ist auf die

vom Erstgericht angestellte Kontrollrechnung (S 38 f des Urteiles) zu

verweisen, die im übrigen insofern zu korrigieren ist, als sich der

Wert der im Vertrag bestimmten Versorgungsrenten für Vater bzw Mutter

nicht in dem vom Kläger tatsächlich ausbezahlten Betrag erschöpft:

Leibrentenverpflichtungen sind nämlich nicht auf Grund der

tatsächlich geleisteten Zeit zu bewerten, sondern ihr Wert ist nach

versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des

Lebensalters der beteiligten Personen je nach den bis zum vermuteten Todestag zu erbringenden Leistungen festzustellen (SZ 68/201; vgl auch NZ 1993, 82).

Soweit die Revisionswerberin argumentiert, der nicht als Notariatsakt

abgeschlossene Abtretungsvertrag sei als Erbverzichtsvertrag

formungültig, ein Erbverzicht als Gegenleistung für den Restwert des

Gesellschaftsvermögens komme daher nicht in Betracht, ist dem

entgegenzuhalten, daß Parteien des Abtretungsvertrages der Kläger und

sein Vater waren, während sich der versprochene Erbverzicht auf das

Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter bezog. Ein vom

Kläger allfällig in Zukunft abzuschließender Erbverzichtsvertrag

hätte lediglich Sicherungszweck im Verhältnis zwischen Vater und Sohn

gehabt. Diese Klausel im Abtretungsvertrag ist daher nur als

Bedingung für dessen Gültigkeit aufzufassen, wonach nämlich dem

Beklagten aus der Verlassenschaft nach seiner Mutter nicht mehr als

der Pflichtteil zukommen sollte (auch eine solches Interesse des

Vaters an einem zukünftigen Verhalten des Sohnes ist im übrigen als

geldwerte Gegenleistung anzusehen und hindert die Beurteilung des

Vertrages als gemischte Schenkung). Diese Bedingung ist nun

unbestritten eingetreten; gegen die Gültigkeit des

Abtretungsvertrages bestehen demnach auch unter dem Gesichtspunkt des

Formerfordernisses eines Erbverzichtes des Beklagten gegenüber seiner

Mutter keine Bedenken.

Zusammengefaßt ergibt sich daher, daß der Klageforderung in Höhe von

1,561.067,03 S eine berechtigte und unverjährte Gegenforderung von

207.839,71 S gegenübersteht. Die Beklagte hat eine prozessuale

Aufrechungseinrede erhoben, die ein Begehren auf Erlaß eines

richterlichen Gestaltungsurteiles enthält (Honsell/Heidinger in

Schwimann, ABGB**2 Rz 24 zu § 1440; Rummel in Rummel,ABGB**2 Rz 20 zu

§ 1438; EvBl 1960/73). Über diese (Prozeß-)Aufrechnung war daher erst

im Spruch zu entscheiden, und ihre Wirkung trat - entgegen der in der

Revision vertretenen Ansicht - nicht schon bei Eintritt der

Aufrechnungslage ein.

Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im aufgezeigten Sinne

abzuändern.

Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf §

43 Abs 2 ZPO. Der mit rund 40 % seines Begehrens obsiegende Kläger

muß der Beklagten 20 % ihrer Vertretungskosten (das sind 50.878,80 S)

und 60 % der von ihr ausgelegten Sachverständigen-Gebühren (das sind

192.249,60 S) ersetzen, erhält von dieser aber 40 % (das sind 55.880 S) der von ihm mit 139.700 S (54.090 S Pauschalgebühr, 610 S Zeugengebühren, 85.000 S Sachverständigen-Gebühren) verzeichneten Barauslagen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift

keinen Erfolg erzielt, die Beklagte hingegen eine Reduktion der sie

treffenden Zahlungsverpflichtung im Ausmaß von rund 10 % erreicht

(während ihr Kostenrekurs infolge abändernder Entscheidung

gegenstandslos wurde). Die Beklagte hat dem Kläger daher 80 % der

Kosten von dessen Berufungsbeantwortung (das sind 16.053,12 S), der

Kläger hingegen der Beklagten die Kosten deren Berufungsbeantwortung

zur Gänze (das sind 20.957,74 S), deren Pauschalgebühr zweiter Instanz zu 10% (das sind 3.977 S) sowie deren Vertretungskosten in der Berufungsverhandlung zu 20% (das sind 6.491,68 S) entsprechend der dortigen Obsiegensquote von 40% zu ersetzen. Im Revisionsverfahren beträgt der Erfolg der Beklagten rund 13%; sie erhält deshalb die Pauschalgebühr mit dieser Quote vom Kläger (das sind 6.893,90 S), hat ihm aber 74% von dessen Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (das sind 17.937,37 S). Aus der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche resultiert eine Kostenersatzforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 4.329,83 S im Rechtsmittelverfahren.

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