Rechtssatz
Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden bei Klagen auf Einräumung einer Grundservitut oder Hausservitut eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft.
2 Ob 969/53 | OGH | 14.04.1954 |
Beisatz: Ebenso muss die Unterlassungsklage gegen die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit (Fahrrecht) gegen alle Miteigentümer des angeblichen herrschenden Grundstückes gerichtet werden. (T1) Veröff: SZ 27/101 |
3 Ob 673/35 | OGH | 05.11.1935 |
Beisatz: Ebenso bei Teilungsklagen (T2) Veröff: SZ 17/157 |
8 Ob 349/62 | OGH | 21.12.1962 |
Beisatz: Duldung einer Dienstbarkeit und Beseitigung von Hindernissen. (T3) |
1 Ob 21/64 | OGH | 26.02.1964 |
Beisatz: Klage mehrerer Miteigentümer auf Feststellung des Bestehens einer Servitut. (T4) |
8 Ob 110/64 | OGH | 28.04.1964 |
Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage ist bei Ausübung einer behaupteten Grunddienstbarkeit durch einen Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gegen alle Miteigentümer zu richten. Wird nur der Störer geklagt, ist der Mangel dieser Passivlegitimation von amtswegen zu berücksichtigen. (T5) Veröff: JBl 1965,89 |
6 Ob 231/64 | OGH | 02.12.1964 |
Veröff: JBl 1965,316 |
7 Ob 120/66 | OGH | 17.08.1966 |
Beisatz: Immission (T6) Veröff: RZ 1967,36 |
5 Ob 362/66 | OGH | 22.12.1966 |
Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer einer Liegenschaft bei Klagen auf Einräumung einer Dienstbarkeit, auf Duldung ihrer Ausübung oder auf Beseitigung von Hindernissen, die dieser Ausübung entgegenstehen. (T7) |
8 Ob 109/67 | OGH | 23.05.1967 |
Beis wie T2; Beisatz: Für die materiell-rechtliche Beurteilung, ob der Nachteil eines Teilhabers den Aufschub der Teilung rechtfertigen kann, ist eine einheitliche Streitgenossenschaft ohne Bedeutung. (T8) |
5 Ob 173/70 | OGH | 09.09.1970 |
Beisatz: Auch bei nachbarrechtlichen Ansprüchen, die Dienstbarkeiten gleichkommen. (T9) |
6 Ob 211/70 | OGH | 23.09.1970 |
Auch; Beisatz: Ebenso bei Teilungsklage. (T10) |
5 Ob 195/72 | OGH | 28.11.1972 |
Beis wie T7 |
8 Ob 63/74 | OGH | 23.04.1974 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Grundsatz, wonach eine auf § 523 ZPO gestützte Klage nicht nur gegen einen Miteigentümer der Liegenschaft, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen sämtliche Miteigentümer des Grundstückes, zu deren Gunsten die Servitut ausgeübt wird, zu richten ist, hat in gleicher Weise auf die servitutsberechtigten Eigentümer mehrerer herrschender Liegenschaften dann Anwendung zu finden, wenn diese in Ansehung der ihnen gemeinsam eingeräumten Servitut in dinglichen Rechtsgemeinschaft stehen und in Ansehung des Prozessgegenstandes eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO bilden. (T11) |
7 Ob 161/75 | OGH | 02.10.1975 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: MietSlg 27063 |
4 Ob 589/76 | OGH | 16.11.1976 |
Beis wie T1; Beisatz: Anders nur, wenn eine der beklagten Partei zustehende Personalservitut vorliegt, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll. (T12) |
7 Ob 514/77 | OGH | 31.03.1977 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 |
6 Ob 531/78 | OGH | 02.03.1978 |
Beisatz: Nicht jedoch bei gegenüber einzelnen Miteigentümern bestehenden Anspruch auf "Verschaffung" der Dienstbarkeit. (T13) |
5 Ob 703/79 | OGH | 26.02.1980 |
Beis wie T5 |
6 Ob 765/82 | OGH | 03.11.1982 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nimmt der Kläger nur die Person des Störers wegen Unterlassung weiterer Eingriffshandlungen - auch wenn sich diese objektiv als Dienstbarkeitsausübung darstellen - in Anspruch, bindet die Prozessentscheidung etwa vorhandene Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft nicht. (T14) |
5 Ob 587/84 | OGH | 02.10.1984 |
Beisatz: Selbst wenn man die Annahme einer notwendigen und einheitlichen Streitgenossenschaft nicht überzeugend findet und es Sache des Klägers sein lässt, in Beurteilung seiner Durchsetzungsinteressen zu entscheiden, ob er alle Miteigentümer oder nur die störenden belangt, ist jedenfalls die Passivlegitimation des belangten Miteigentümers gegeben. Dieser Grundsatz gilt auch in dem Fall, in dem sich der die unberechtigte Eingriffshandlung setzende Miteigentümer nicht auf eine Grunddienstbarkeit, sondern auf sein Eigentumsrecht an dem von der Eingriffshandlung betroffenen Grundstücksteil beruft. (T15) |
7 Ob 531/86 | OGH | 03.04.1986 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es sei denn, der Kläger behauptet, dass die Art der Ausübung des Servitutsrechtes durch den Beklagten gegen den Willen der Miteigentümer erfolge. (T16) Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14 |
8 Ob 556/88 | OGH | 21.04.1988 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Veröff: EvBl 1989/26 S 117 |
5 Ob 1501/89 | OGH | 24.01.1989 |
Beisatz: Hier: Die Verpflichtung zur Herstellung eines ortsüblichen Zaunes. (T17) |
7 Ob 517/92 | OGH | 02.04.1992 |
Auch; Beisatz: Solidarhaftung bei Klagen auf fällige Einzelleistung aus einem Reallastvertrag. (T18) Veröff: RZ 1994/19 S 44 |
4 Ob 572/95 | OGH | 24.10.1995 |
Vgl; Beis wie T5 nur: Die Eigentumsfreiheitsklage ist bei Ausübung einer behaupteten Grunddienstbarkeit durch einen Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gegen alle Miteigentümer zu richten. (T19)<br/>Beisatz: Keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer, wenn gegen einen Miteigentümer als Störer mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird. (T20) |
1 Ob 226/97g | OGH | 25.11.1997 |
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7 Ob 133/98d | OGH | 15.09.1998 |
Auch; Beisatz: Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach § 523 ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde. (T21) |
2 Ob 287/99s | OGH | 21.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Aufkündigung gegen mehrere Miteigentümer als Mitbestandgeber. (T22) |
8 Ob 225/98b | OGH | 30.03.2000 |
Beis wie T6 |
6 Ob 36/00p | OGH | 05.10.2000 |
Auch; Beisatz: Hier: Servitutsklage. (T23) |
6 Ob 255/00v | OGH | 29.03.2001 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21 nur: Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T25)<br/>Veröff: SZ 74/57 |
5 Ob 104/05p | OGH | 30.08.2005 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung einer Reallast. (T26) |
8 Ob 111/06s | OGH | 30.11.2006 |
Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftsmiteigentümer nur dann, wenn im Sinne des § 523 ABGB auch das Bestehen eines vom Störer etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage gemacht wird. (T27) |
7 Ob 8/07p | OGH | 18.04.2007 |
Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Da nur ein Unterlassungsbegehren gestellt wurde, sind die Beklagten keine Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, sodass sich die Unterbrechungswirkung nach § 7 KO hinsichtlich des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten nicht auch auf jenes gegen den Erstbeklagten und die Drittbeklagte erstreckt. (T28) |
6 Ob 70/14h | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beisatz: In der Regel erstreckt sich nämlich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendiger Weise auf sämtliche Miteigentümer. (T29) |
6 Ob 188/15p | OGH | 26.11.2015 |
Auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwirklichungen gegeben wäre. (T30)<br/>Beisatz: Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall. (T31)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T32) |
1 Ob 101/16h | OGH | 21.06.2016 |
Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T33) |
Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0030OB00008_5400000_001
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