OGH 8Ob643/92

OGH8Ob643/9228.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.W***** L*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Beirer, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Wolfgang Singer, Angestellter, 6600 Pflach, Angerweg 8, wegen Unterlassung (Streitwert S 91.000) über den Antrag auf Bewilligung der Exekution den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Oberste Gerichtshof ist zur Bewilligung der Exekution unzuständig.

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung der Exekution wird an das Landesgericht Innsbruck als Erstgericht zu 16 Cg 291/91 überwiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution auf ein Urteil gestützt wird (§ 1 Z 1 EO), ist hiefür gemäß § 4 Abs 1 Z 1 EO das Gericht zuständig, bei welchem der Prozeß in erster Instanz anhängig war, sofern nicht gemäß § 4 Abs 2 EO beim Exekutionsgericht hierum angesucht wurde.

Der Oberste Gerichtshof ist zur Bewilligung der Exekution jedenfalls unzuständig, auch wenn das klagestattgebende Urteil in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen erst von ihm gefällt wurde. Er hat daher gemäß § 44 JN seine Unzuständigkeit zur Bewilligung der Exekution auszusprechen und den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, daß der Kläger beim Titelgericht und nicht beim Exekutionsgericht um Bewilligung der Exekution ansuchen wollte, sodaß der Antrag an das hiefür zuständige Erstgericht zu überweisen ist.

Stichworte