OGH 14Os3/18z; 12Os50/18x; 12Os139/19m; 11Os59/22v; 11Os92/22x; 14Os143/22v; 15Os130/23s; 15Os135/23a (RS0132006)

OGH14Os3/18z; 12Os50/18x; 12Os139/19m; 11Os59/22v; 11Os92/22x; 14Os143/22v; 15Os130/23s; 15Os135/23a14.12.2023

Rechtssatz

Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist (so schon 13 Os 36/17v).

Normen

StGB §70 Abs1 Z1
StGB §148

14 Os 3/18zOGH10.04.2018

Beisatz: Auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug kann darunter fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. (T1)<br/>Beisatz: Als Mittel kommen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch – bei der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e StGB häufig eingesetzte – Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung solcher Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, in Betracht. (T2)<br/>Beisatz: Hier verneint bei (Versicherungs‑)Betrug unter Bezugnahme auf ein operativ tätiges Unternehmen und Verwendung von Scheinrechnungen, die der Täter als Geschäftsführer dieses Unternehmens erstellt hat. (T3)

12 Os 50/18xOGH05.07.2018

Beis wie T1; Beisatz: § 70 Abs 1 Z 1 StGB erfordert nur den Einsatz besonderer Mittel, das heißt deren bloße Verwendung bei der Tat. Ob sie eigens für die Tatbegehung angeschafft wurden, ist nicht relevant. (T4)

12 Os 139/19mOGH27.02.2020

Vgl

11 Os 59/22vOGH28.07.2022

Vgl

11 Os 92/22xOGH20.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Vortäuschung der Pflegebedürftigkeit mittels ua eines Rollators. (T5)

14 Os 143/22vOGH28.03.2023

vgl; Beisatz wie T2

15 Os 130/23sOGH14.12.2023

vgl; Beisatz: hier: Der Transport von Fremden verborgen in einem Sattelfahrzeug samt Sattelanhänger erfolgt unter Einsatz eines nicht für den Personentransport vorgesehenen, sondern einen solchen situationsbezogen verdeckenden Fahrzeugs, somit eines besonderen, wiederkehrende Begehung nahelegenden Mittels im Sinn des § 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB. (T6)

15 Os 135/23aOGH14.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: verneint bei Smartphone. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20180410_OGH0002_0140OS00003_18Z0000_001