European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00036.17V.0517.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Jaroslav H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Jan I*****, Lukas Ho*****, Rudolf H***** und Jaroslav H***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat Jaroslav H***** – soweit zur Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – im Zeitraum vom 25. Juli 2016 bis zum 5. September 2016 in B***** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Rudolf H***** und anderen Angeklagten in mehreren Angriffen den im Urteil Genannten dort näher bezeichnete Wertgegenstände in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 46.686,56 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen und von Diebstählen durch Einbruch überwiegend in Gebäude längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich eines Geißfußes und einer Brechstange, fremde bewegliche Sachen weggenommen (A/5, A/6, A/7).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jaroslav H***** geht fehl.
Das Erstgericht gründete die Konstatierungen zur Mittäterschaft des Jaroslav H***** zu A/5 und A/6 auf das Ergebnis einer auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bezogenen Rufdatenrückerfassung und auf Videoaufzeichnungen. Diese zeigten in einem Fall das von den Angeklagten in Prag angemietete Fahrzeug am Tatort im anderen Fall von den Tätern getragene Bekleidung (samt Strumpfmasken), die sodann im Fahrzeug der Angeklagten sichergestellt und dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte. Im Übrigen war auf den Aufzeichnungen ersichtlich, dass die Statur der Täter mit jener der Brüder H***** übereinstimmt (US 10 f). Bei der Feststellung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers blieben die dazu in Widerspruch stehenden Angaben des Rudolf H***** nicht unberücksichtigt, der Schöffensenat folgte diesen aber aufgrund der genannten Beweisergebnisse nicht (US 10 f).
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider entsprechen die dargestellten tatrichterlichen Erwägungen sowohl den Gesetzen folgerichtigen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0116732, RS0118317) und sind demnach unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Indem die Rüge eigene Beweiswerterwägungen anstellt, aus der Videoaufzeichnung und der Rufdatenerfassung jeweils günstige Schlüsse für den Beschwerdeführer ableitet, einwendet, das Erstgericht habe die Aussage des Rudolf H***** „offenkundig nicht richtig gewürdigt,“ die ihrer Ansicht nach schwache Indizienkette kritisiert und deshalb auf einen Freispruch zielt, zeigt sie weder Willkür noch eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen auf, sondern bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.
Soweit der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt (US 10 f), entzieht er sich einer inhaltlichen Erledigung (RIS‑Justiz RS0119370).
Mit dem pauschalen Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge orientiert sich die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht am Prozessrecht. Indem sie aus den Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstige Schlussfolgerungen ableitet, verlässt sie den Anfechtungsrahmen. Mit dem Hinweis auf die Aussage des Rudolf H*****, der seinen Bruder zu A/5 entlastet, zu A/6 zumindest nicht belastet hatte, weckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl RIS‑Justiz RS0118780).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach es sich bei der zu den Einbruchsdiebstählen verwendeten Brechstange um ein besonderes Mittel im Sinn des § 70 Abs 1 Z 1 StGB handelt, zutrifft. Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder – wie hier – ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte bzw wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist ( Jerabek/Popper in WK 2 StGB § 70 Rz 13/2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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