OGH 15Os125/08h (RS0124798)

OGH15Os125/08h19.4.2023

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Urteils des Oberlandesgerichts durch den Obersten Gerichtshof aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zum Nachteil des Privatanklägers (Antragstellers) in einem Verfahren wegen § 6 Abs 1 Mediengesetz stellt keinen Verstoß gegen Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK dar, weil der Eingriff in seine Vermögensposition durch Aufhebung eines rechtskräftig zuerkannten Entschädigungsanspruchs auf gesetzlicher Grundlage beruht, dem öffentlichen Interesse der richtigen Rechtsanwendung dient und sogar innerhalb der Zeit erfolgt, in der noch beim EGMR in Bezug auf das rechtskräftige Urteil ein Verfahren über eine Individualbeschwerde anhängig ist, sodass sich der Privatankläger auch nicht auf das Prinzip der Rechtssicherheit berufen kann.

Normen

MedienG §6 Abs1
Erstes Zusatzprotokoll zur MRK Art1

15 Os 125/08hOGH21.01.2009
15 Os 172/08wOGH24.06.2009
15 Os 155/09xOGH16.12.2009

Beisatz: Hier: Ausspruch des Berufungsgerichts, in welchem Ausmaß die Antragsteller der Antragsgegnerin Kostenersatz zu leisten haben (§ 19 Abs 6 MedienG). (T1); Beisatz: Diese Durchbrechung der Rechtskraft ist auch unter dem Aspekt der im Sinn des Art1des ersten Zusatzprotokolls zur MRK geschützten Position der Antragsteller im konkreten Fall zulässig, weil der dadurch bewirkte Eingriff in die Vermögensposition der Antragsteller auf gesetzlicher Grundlage beruht, dem öffentlichen Interesse der richtigen Rechtsanwendung dient und das dazu führende Verfahren nach § 292 StPO den Antragstellern innerhalb der der Antragsgegnerin offen stehenden sechsmonatigen Frist zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR bekannt gemacht wurde. Weil die Antragsteller im Hinblick auf die bereits gesicherte Judikatur zur Weiterentwicklung des § 363a StPO innerhalb der genannten Frist grundsätzlich mit der Möglichkeit einer solchen Anfechtung im außerordentlichen Weg rechnen mussten, können sie sich nicht auf das Prinzip der Rechtssicherheit berufen. (T2)

15 Os 168/10kOGH19.01.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2

15 Os 21/11vOGH04.05.2011

Vgl

15 Os 15/11mOGH16.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine konkrete Wirkung zuerkannt. (T3)

15 Os 39/11sOGH04.05.2011

Vgl; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung betrifft Adhäsionserkenntnis bei einem Offizialdelikt – keine konkrete Wirkung zuerkannt. (T4)

15 Os 52/10aOGH04.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Fragen des Kostenersatzes. (T5)

15 Os 75/11kOGH29.06.2011

Vgl; Vgl Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Kostenbestimmungsbeschluss. (T6)

15 Os 106/10tOGH29.06.2011

Vgl auch

15 Os 11/12zOGH22.08.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2

15 Os 42/12hOGH12.12.2012

Vgl

15 Os 70/13bOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T2

15 Os 63/13yOGH27.05.2014

Auch; Beis wie T2

13 Os 22/14fOGH05.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung dadurch, dass trotz gänzlicher Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg diesem Kosten zugesprochen wurden ‑ keine konkrete Wirkung zuerkannt (Offizialdelikt) (T7)

15 Os 29/15aOGH25.03.2015

Vgl

12 Os 59/15sOGH11.06.2015

Vgl; Beis wie T4

13 Os 133/16gOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T2

14 Os 25/18kOGH06.03.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

15 Os 86/18pOGH12.12.2018

Auch; Beis wie T2

15 Os 48/20bOGH05.06.2020

Vgl; Beis wie T2

15 Os 41/22aOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T2

15 Os 9/23xOGH08.03.2023

vgl; Beisatz: Die Zuerkennung konkreter Wirkung der Feststellung der Gesetzesverletzung (§ 292 letzter Satz StPO) kommt außerhalb der Frist zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO im erweiterten Anwendungsbereich nicht in Betracht. (T8)

15 Os 18/23wOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Der Antragsteller musste nur innerhalb einer Frist von (hier noch) sechs Monaten nach (Zustellung) der letztinstanzlichen (innerstaatlichen) Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK idF vor BGBl III 2021/68) mit einer Anfechtung derselben durch die Antragsgegnerin mittels Individualbeschwerde beim EGMR oder (ohne vorangegangene Befassung desselben) mit Erneuerungsantrag beim Obersten Gerichtshof rechnen - keine konkrete Wirkung zuerkannt. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20090121_OGH0002_0150OS00125_08H0000_002