Spruch:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl-Heinz G***** gegen den Antragsgegner Ö***** wegen § 10 MedienG, AZ 95 Hv 70/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzen das Urteil dieses Gerichts vom 27. Juni 2012, GZ 95 Hv 70/12b‑6, in seinem Punkt 1./ und jenes des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2012, AZ 18 Bs 414/12g, soweit es der Berufung des Antragsgegners nicht Folge gegeben hat, §§ 10 Abs 3 und 17 Abs 1 MedienG.
Diese Urteile ‑ jenes des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Ausnahme der Teilabweisung des Veröffentlichungsantrags (Punkt 2./) und jenes des Oberlandesgerichts Wien mit Ausnahme der Verwerfung der Berufung des Antragstellers ‑ werden aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:
Der Antrag des Antragstellers Mag. Karl‑Heinz G***** vom 24. Mai 2012 auf Anordnung der Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung wird (auch in seinem nicht von der oben erwähnten Teilabweisung betroffenen Teil) abgewiesen.
Mit seinem Antrag auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO wird der Antragsgegner auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Antragsteller fallen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.
Die vom Antragsteller dem Antragsgegner zu ersetzenden Kosten des Verfahrens erster Instanz werden mit 886,03 Euro (darin 147,67 Euro USt), jene des Verfahrens zweiter Instanz mit 2.521,53 Euro (darin 338,76 Euro USt) bestimmt.
Text
Gründe:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl-Heinz G***** gegen den Antragsgegner Ö***** wegen § 10 MedienG, AZ 95 Hv 70/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde mit Urteil vom 27. Juni 2012 (ON 6) dem Antragsgegner als Medieninhaber des Rundfunkprogramms „*****“ (unter Abweisung eines Mehrbegehrens sowie unter Auferlegung näher bestimmter Verfahrenskosten im Umfang eines Drittels an den Antragsteller und von zwei Dritteln an den Antragsgegner [2./ und 3./]) die Veröffentlichung nachstehender nachträglicher Mitteilung in dem genannten Rundfunkprogramm aufgetragen:
„Sie haben am 14. Juli 2010 in Ihrem Rundfunkprogramm '*****' in der Sendung '*****' unter dem Titel: 'G*****: Verdacht wegen falscher Zeugenaussage' Folgendes berichtet:
Als würden Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue in der B*****-Affäre nicht schon reichen, droht Karl-Heinz G***** jetzt auch noch der Vorwurf falscher Zeugenaussage. Und zwar damals, als er selbst gegen seinen früheren Kabinettsmitarbeiter Michael R***** ein Gerichtsverfahren wegen übler Nachrede angestrebt hatte. Jetzt liegt der Akt beim Staatsanwalt.
Am ersten Prozesstag gegen ***** Michael R***** Anfang März wurde ***** Karl-Heinz G***** als Kläger im Zeugenstand zu seinem Verhältnis zu Walter M***** befragt. 'Zu M***** habe ich kein Verhältnis, weil die Medienberichterstattung zu dieser Frage brauche ich wie einen Kropf! Das ärgert mich in hohem Maß und deswegen habe ich keinen Kontakt!', so G*****s Aussage unter Wahrheitspflicht laut Gerichtsprotokoll. Allerdings dürfte das so nicht ganz stimmen. Denn bei den Ermittlungen in der B*****-Affäre wurden Anfang des Jahres die Telefone M*****s überwacht und dabei wurden auch Gespräche zwischen G***** und M***** aufgezeichnet, in denen es um die B*****-Ermittlungen gegangen sein soll.
Dieses von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zum Aktenzeichen 12 St 8/11x gegen Mag. Karl‑Heinz G***** geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage (§ 288 des Strafgesetzbuches) wurde nunmehr von der WKStA eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand“ (1./).
Dabei beurteilte das Erstgericht (vor Einlangen des Veröffentlichungsbegehrens) am 12. April 2012 in der Sendung „*****“, in den Fernsehsendungen „Z*****“ und „Z*****“ sowie in den Sendungen „*****“ um 18:00 Uhr und um 22:00 Uhr und „in zahlreichen Regionalradionachrichten der Bundesländer“ sowie am 13. April 2012 um 03:00 Uhr ausgestrahlte Sendungsbeiträge über den Umstand der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht als gleichwertige redaktionelle Mitteilung. Der Nachweis der Richtigkeit der nachträglichen Mitteilung gemäß § 10 Abs 3 MedienG sei erbracht worden, weil die vom Antragsteller vorgelegte (im elektronischen Rechtsverkehr übersendete) Verständigung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption von der Einstellung des Strafverfahrens unter teleologischen Gesichtspunkten als Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung anzusehen sei.
Den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen des Antragstellers und des Antragsgegners wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 14 Abs 3 MedienG) gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2012, AZ 18 Bs 414/12g (ON 18 der Hv-Akten), nicht Folge.
Nach den hier relevanten Begründungserwägungen zur Berufung des Antragsgegners habe das Erstgericht das Vorliegen einer gleichwertigen redaktionellen (richtig:) Mitteilung im Sinn der auf nachträgliche Mitteilungen analog anzuwendenden Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 8 MedienG zu Recht verneint. Denn mit dem Begriff der Gleichwertigkeit werde auf § 13 Abs 2 bis 7 MedienG verwiesen, sodass die redaktionelle Mitteilung auch einen Hinweis darauf zu enthalten habe, auf welche Nummer oder Sendung sie sich beziehe, woraus sich ergebe, dass ein dem Medienkonsumenten erkennbarer Bezug auf die inkriminierte Berichterstattung erforderlich sei. Vorliegend enthielten aber die zuvor genannten Sendungsbeiträge keinen erkennbaren Bezug auf die Primärberichterstattung, wobei überdies (in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts) die von § 11 Abs 1 Z 8 MedienG geforderte Gleichwertigkeit auch in Anbetracht des gegenüber dem ***** unterschiedlichen Adressatenkreises nicht gegeben sei.
Das Erstgericht habe auch den Nachweis der Richtigkeit der begehrten nachträglichen Mitteilung im Sinn des § 10 Abs 3 MedienG zutreffend bejaht. Denn die Verständigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens „ersetze“ das dort geforderte besondere Amtszeugnis.
Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht brachte der Antragsgegner einen am 17. Mai 2013 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützten Antrag auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO (RIS-Justiz RS0122228) iVm § 14 Abs 3 MedienG ein.
Rechtliche Beurteilung
Die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht stehen, soweit damit das Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 Abs 3 MedienG bejaht wurde, ‑ wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt ‑ mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 10 Abs 1 MedienG ist auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat (Z 1), die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist (Z 2), das Gericht das Hauptverfahren eingestellt hat (Z 3) oder der Angeklagte freigesprochen worden ist (Z 4), eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.
Gemäß Abs 3 leg cit ist die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Auf Antrag des Betroffenen ist in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 leg cit die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein solches Amtszeugnis auszustellen, sonst das Gericht.
Ein Amtszeugnis ist vom entscheidenden Organ eigenhändig zu unterschreiben und mit einem allgemeinen Amts- bzw Gerichtssiegel zu versehen (§ 79 Abs 2 GOG und §§ 149 Abs l lit a, 151 Abs 1 Geo; §§ 23 Abs 1 Z 1, 24 DV‑StAG). Bei einem Amtszeugnis handelt es sich also um ein in Bezug auf die Authentizität mit erhöhter Garantie ausgestattetes amtliches Schriftstück.
Aus § 10 Abs 3 MedienG ergibt sich, dass die Einhaltung der dort explizit genannten Formerfordernisse zur Begründung des Veröffentlichungsanspruchs nach § 10 Abs 1 MedienG unabdingbar ist (15 Os 156/12y, 60/13g). Der Betroffene hat also dem Medieninhaber entweder eine Ausfertigung der das Verfahren beendigenden ‑ gerichtlichen ‑ Entscheidung oder ein entsprechendes Amtszeugnis vorzulegen.
In den Fällen des Absehens von der Verfolgung der Straftat und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 10 Abs 1 Z 1 MedienG) sowie weiters auch des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung (§ 10 Abs 1 Z 2 MedienG) kommt jeweils nur die Vorlage eines besonderen, von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Amtszeugnisses in Betracht, weil § 194 StPO bloß eine Verständigung ua des Beschuldigten von der (erfolgten) Einstellung vorsieht, nicht aber eine Ausfertigung der (staatsanwaltlichen) Entscheidung über die Verfahrensbeendigung.
Daran hat sich auch durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a ff GOG, § 34a Abs 5 STAG, ERV 2006), nämlich der elektronischen Kommunikation zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und Parteien bzw deren Vertretern andererseits (Einbringung von Eingaben, Zustellung von Erledigungen, etc), nichts geändert (vgl zum Ganzen: 15 Os 156/12y, 60/13g).
Für eine vom Antragsteller in seiner Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach geforderte teleologische Reduktion der Formvorschrift des § 10 Abs 3 MedienG dahingehend, einen Nachweis nur zu verlangen, wenn der Medieninhaber nicht „ohnehin weiß, dass das Strafverfahren ... beendet wurde“, besteht kein Anlass.
Die Verständigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens genügt daher den Anforderungen des § 10 Abs 3 MedienG nicht (vgl zum Ganzen 15 Os 156/12y, 60/13g).
Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht haben daher den von § 10 Abs 3 MedienG ‑ als formelle Voraussetzung des von § 10 Abs 1 MedienG eingeräumten Veröffentlichungs‑ anspruchs ‑ geforderten Nachweis der Richtigkeit der begehrten nachträglichen Mitteilung rechtsirrig bejaht. Hat aber der Betroffene dem in Anspruch genommenen Medieninhaber nicht durch ‑ fristgerechte (§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG) ‑ Vorlage einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder eines Amtszeugnisses nachgewiesen, dass das zur Berichterstattung Bezug habende Strafverfahren in einer in § 10 Abs 1 Z 1 bis Z 4 MedienG genannten Weise beendet worden ist, so ist die begehrte Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung nicht zu Unrecht unterblieben (§ 17 Abs 1 MedienG). Der Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung wäre demnach abzuweisen gewesen. Die in Rede stehenden Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht verletzen daher §§ 10 Abs 3 und 17 Abs 1 MedienG.
Es waren somit die für den Antragsgegner, dem gemäß § 14 Abs 3 erster Satz MedienG die Rechte des Angeklagten (vgl § 292 letzter Satz StPO) zukommen, nachteiligen Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ‑ zumal dem mit Blick auf die fristgerechte Stellung des Erneuerungsantrags des Antragsgegners (Art 35 Abs 1 MRK) Art 1 des 1. ZPMRK nicht entgegensteht (RIS‑Justiz RS0124740, RS0124838, RS0124798 [T2]) ‑ aufzuheben und der Antrag des Mag. Karl-Heinz G***** auf Anordnung der Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die hier befasst gewesenen Gerichte eine gleichwertige redaktionelle Mitteilung zu Recht verneint haben:
§ 12 Abs 2 MedienG ‑ wonach dem Veröffentlichungsbegehren (§ 12 Abs 1 MedienG) auch dadurch entsprochen werden kann, dass in dem Medium eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird ‑ stellt solcherart unterschiedslos auf Gegendarstellungen und nachträgliche Mitteilungen ab, wogegen sich die Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 8 MedienG über den Ausschluss der Veröffentlichungspflicht bei Veröffentlichung einer gleichwertigen redaktionellen Richtigstellung oder Ergänzung vor Einlangen der Gegendarstellung dem Wortlaut nach bloß auf Letztere bezieht. Da jedoch aus dem gesetzlich intendierten Rechtsschutz des Betroffenen (vgl § 10 Abs 2 MedienG) resultierende Gründe für eine Ungleichbehandlung einer redaktionellen Rehabilitierung desselben vor und nach dem Einlangen seines Veröffentlichungsbegehrens sowie weiters der Regelungsinstitute der Gegendarstellung und der nachträglichen Mitteilung nicht auszumachen sind, ist die somit zu konstatierende planwidrige Regelungslücke durch analoge Anwendung des § 11 Abs 1 Z 8 MedienG auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) zu schließen. Die Pflicht zur Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung besteht demnach nicht, wenn vor Einlangen eines darauf gerichteten Veröffentlichungsbegehrens bereits eine gleichwertige redaktionelle Mitteilung veröffentlicht worden ist (vgl Brandstetter/Schmid, MedienG² § 11 Rz 16; Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar MedienG³ § 11 Rz 1 und Rz 17 mwN; aA Rami in WK² MedienG § 11 Rz 30).
Die Veröffentlichung einer redaktionellen Mitteilung gemäß § 11 Abs 1 Z 8 MedienG beseitigt somit ‑ mit der Konsequenz einer den Veröffentlichungsanspruch (§ 10 Abs 1 MedienG) erledigenden gehörigen Veröffentlichung (§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 MedienG) ‑ die Pflicht zur Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht erkannt, dass der ‑ mit Blick auf § 1 Abs 1 Z 5a MedienG (wonach jedes Rundfunkprogramm ein eigenes [elektronisches] Medium darstellt [vgl Rami in WK² MedienG § 1 Rz 34], Veröffentlichungen in anderen Medien als ***** daher gemäß § 10 Abs 1 MedienG unbeachtlich sind) ausschließlich relevante ‑ Sendungsbeitrag des Antragsgegners vom 12. April 2012 im ***** den Anforderungen einer gleichwertigen redaktionellen Mitteilung infolge Vorliegens eines anderen (nach dem Vorbringen im Erneuerungsantrag [S 24] auch quantitativ geringerwertigen) Adressatenkreises als jenes der (im ***** erfolgten) Primärveröffentlichung (s auch Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar MedienG³ § 13 Rz 10 erster Abs) nicht entsprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz auf § 19 Abs 3 MedienG, hinsichtlich jener zweiter Instanz auf § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO. Die ziffernmäßige Bestimmung der vom Antragsteller dem Antragsgegner zu ersetzenden Kosten erster Instanz erfolgte gemäß § 19 Abs 6 und 7 MedienG im mit Kostenverzeichnis (korrekt) begehrten Umfang. Betreffend die Kosten zweiter Instanz hat der Antragsgegner die Kosten der Berufungsanmeldung zu hoch verzeichnet, diese waren gemäß TP 4 Abschnitt I Z 4 lit a RATG festzusetzen. Im Übrigen waren die Kosten im begehrten Umfang zu bestimmen. Da der für den Antragsgegner günstige Verfahrensausgang mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes herbeigeführt und er mit seinem ‑ inhaltlich nicht berechtigten ‑ Antrag auf Erneuerung auf die in der Sache erkennende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wurde, besteht für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keine Kostenersatzpflicht (RIS‑Justiz RS0110754, RS0126968). Der Antragsgegner hat in seinem Antrag gemäß § 363a StPO nämlich nicht thematisiert, dass der Antragsgegner das von § 10 Abs 3 MedienG geforderte besondere Amtszeugnis nicht vorgelegt hatte, sondern lediglich ein Vorbringen zum Vorliegen einer gleichwertigen redaktionellen Mitteilung erstattet, weshalb nach dem bisher Gesagten der nicht meritorisch erledigte Erneuerungsantrag bei hypothetischer Prüfung aus den dargelegten Gründen erfolglos geblieben wäre (RIS‑Justiz RS0108345 [T8]).
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