OGH 15Os52/10a (RS0126968)

OGH15Os52/10a4.5.2011

Rechtssatz

Führt ein Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) des Antragsgegners im fortgesetzten selbständigen Verfahren (§ 8a MedienG) zur Abweisung der Anträge des Antragstellers (oder zur Bestätigung eines Antrags gemäß § 8a MedienG abweisenden erstinstanzlichen Urteils nach Neudurchführung des Berufungsverfahrens), so ist der Antragsteller für die Kosten des Erneuerungsverfahrens nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG ersatzpflichtig. Gleiches gilt bei einem mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) herbeigeführten, für den Antragsgegner günstigen Verfahrensausgang, im Zuge dessen er mit seinem – auch inhaltlich berechtigten – Antrag auf Erneuerung auf die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wird.

Normen

MedienG §8a
StPO §363a
StPO §390

15 Os 52/10aOGH04.05.2011
15 Os 156/12yOGH13.11.2013
15 Os 75/13pOGH23.04.2014

Auch; Beisatz: Dass der Erneuerungsantrag vorliegend (bloß) die Möglichkeit eröffnet, der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zu verleihen, begründet keine Kostenersatzpflicht. (T1)

15 Os 70/13bOGH19.03.2014

Auch

15 Os 63/13yOGH27.05.2014

Auch

15 Os 90/15xOGH09.12.2015

Auch; Beisatz: Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß § 363a StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus. (T2)

15 Os 86/18pOGH12.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20110504_OGH0002_0150OS00052_10A0000_001