OGH 15Os75/13p

OGH15Os75/13p23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl‑Heinz G***** gegen den Antragsgegner Ö***** wegen § 10 MedienG, AZ 93 Hv 79/12m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2012, GZ 93 Hv 79/12m‑7, und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2013, AZ 17 Bs 377/12h (ON 19 des Hv‑Akts), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie über den Antrag des Ö*****s auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG in Ansehung dieser Urteile nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Vertreters des Antragstellers Dr. Rami, sowie jenes des Antragsgegners und Erneuerungswerbers Dr. Korn, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl‑Heinz G***** gegen den Antragsgegner Ö***** wegen § 10 MedienG, AZ 93 Hv 79/12m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzen das Urteil dieses Gerichts vom 21. Juni 2012 in seinem Punkt I./ und jenes des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2013, AZ 17 Bs 377/12h, soweit es der Berufung des Antragsgegners nicht Folge gegeben hat, §§ 10 Abs 3 und 17 Abs 1 MedienG.

Diese Urteile ‑ jenes des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Ausnahme der Teilabweisung des Veröffentlichungsantrags (Punkt II./) und jenes des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht mit Ausnahme der Verwerfung der Berufung des Antragstellers ‑ werden aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag des Mag. Karl‑Heinz G***** vom 24. Mai 2012 auf Anordnung der Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung wird (auch in seinem nicht von der oben erwähnten Teilabweisung betroffenen Teil) abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO wird der Antragsgegner auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Antragsteller fallen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.

Die vom Antragsteller dem Antragsgegner zu ersetzenden Kosten des Verfahrens erster Instanz werden mit 886,03 Euro (darin 147,67 Euro USt), jene des Verfahrens zweiter Instanz mit 2.521,56 Euro (darin 338,76 Euro USt) bestimmt.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl‑Heinz G***** gegen den Antragsgegner Ö***** wegen § 10 MedienG, AZ 93 Hv 79/12m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde mit Urteil vom 21. Juni 2012 (ON 7), das auch die Abweisung des Mehrbegehrens hinsichtlich weiterer Textteile (II./) und die Auferlegung näher bestimmter Verfahrenskosten im Umfang von 40 % an den Antragsteller und von 60 % an den Antragsgegner (III./) enthält, dem Antragsgegner als Medieninhaber des Rundfunkprogramms Ö3 die Veröffentlichung nachstehender nachträglicher Mitteilung in dem genannten Rundfunkprogramm aufgetragen (I./):

„Sie haben am 14. Juli 2010 in Ihrem Rundfunkprogramm 'Ö 3' in der Sendung 'Ö 3 Frühjournal' unter dem Titel 'Meineid: Neue Ermittlungen gegen Karl‑Heinz G*****' Folgendes berichtet:

Gegen Ex‑Finanzminister Karl‑Heinz G***** könnte es jetzt weitere Ermittlungen geben. Neben den Ermittlungen in der B*****‑Affäre wegen des Verdachts der Untreue könnten nämlich auch Ermittlungen wegen falscher Zeugenaussage eingeleitet werden. Es besteht der Verdacht, dass G***** ausgerechnet in dem von ihm selbst angestrebten Prozess gegen seinen Ex‑Mitarbeiter R***** vor Gericht die Unwahrheit gesagt haben soll […]. Am ersten Prozesstag im Verfahren gegen R***** Anfang März hat der Ex‑Finanzminister Karl‑Heinz G***** im Zeugenstand erklärt, keinen Kontakt mehr zu seinem ehemals vertrauten [gemeint: Vertrauten] Walter M***** zu haben.

Dieses von der Zentralen Staatsanwaltschaft für [richtig: zur] Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zum Aktenzeichen 12 St 8/11x gegen Mag. Karl‑Heinz G***** geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage (§ 288 des Strafgesetzbuchs) wurde nunmehr von der WKStA eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.“

Dabei beurteilte das Erstgericht folgenden (vor Einlangen des Veröffentlichungsbegehrens vom 20. April) am 12. April (um 18:00 und 22:00 Uhr) und am 13. April 2012 (um 03:00 Uhr) in den „Ö 3“‑Nachrichten ausgestrahlten Beitrag, in welchem die Einstellung des Verfahrens (mit sodann näherer Erläuterung des Verdachtsgegenstands und der Einstellungsgründe) dargelegt wurde, nicht als gleichwertige redaktionelle Mitteilung „im Sinn des § 12 Abs 2 MedienG“: „Die Wirtschafts‑ und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat jetzt eines der zahlreichen Ermittlungsverfahren gegen Ex‑Finanzminister Karl‑Heinz G***** eingestellt. Geprüft worden war, ob G***** womöglich eine falsche Zeugenaussage getätigt hat, als er meinte, er habe zu Walter M***** keinen Kontakt.“ Im Übrigen sei der Nachweis der Richtigkeit der nachträglichen Mitteilung gemäß § 10 Abs 3 MedienG erbracht worden, weil der vom Antragsteller vorgelegte Ausdruck der seinem Verteidiger im Elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Verständigung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption von der Einstellung des Strafverfahrens unter teleologischen Gesichtspunkten als Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung anzusehen sei.

Den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen des Antragstellers und des Antragsgegners wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 14 Abs 3 MedienG) gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 9. Jänner 2013, AZ 17 Bs 377/12h (ON 19 des Hv‑Akts), nicht Folge.

Nach den hier relevanten Begründungserwägungen zur Berufung des Antragsgegners habe das Erstgericht das Vorliegen einer gleichwertigen redaktionellen (richtig:) Mitteilung im Sinn der auf nachträgliche Mitteilungen analog anzuwendenden Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 8 MedienG zu Recht verneint. Denn mit dem Begriff der Gleichwertigkeit werde auf § 13 Abs 2 bis 7 MedienG verwiesen, sodass die redaktionelle Mitteilung auch einen Hinweis darauf zu enthalten habe, auf welche Nummer oder Sendung sie sich beziehe, woraus sich ergebe, dass ein dem Medienkonsumenten erkennbarer Bezug auf die inkriminierte Berichterstattung erforderlich sei. Vorliegend sei aber dementgegen in den in Rede stehenden Sendungsbeiträgen vom 12. und 13. April 2012 auf den Primärbeitrag vom 14. Juli 2010 nicht hingewiesen worden.

Das Erstgericht habe auch den Nachweis der Richtigkeit der begehrten nachträglichen Mitteilung im Sinn des § 10 Abs 3 MedienG zutreffend bejaht. Denn die Verständigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens „ersetze“ aus folgenden Erwägungen das dort geforderte besondere Amtszeugnis:

Die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft sei der materiellen Rechtskraft fähig und daher eine das Verfahren beendigende Entscheidung im Sinn der in Rede stehenden Bestimmung. Die Judikatur, wonach nur die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Urkunde zum Nachweis gemäß § 10 Abs 3 MedienG ausreiche, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Nach § 81 Abs 1 StPO habe nämlich die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft ‑ mithin auch deren Verständigung von einer Verfahrenseinstellung - durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im Elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG zu erfolgen. Die in den §§ 89a bis 89g GOG und in der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) enthaltenen Vorschriften über die Übermittlung der Erledigung im Elektronischen Rechtsverkehr würden gemäß § 34a Abs 5 StAG auch für den Elektronischen Rechtsverkehr mit der Staatsanwaltschaft gelten. Ein Dokument aber, das gesetzeskonform im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs übersendet werde, könne und müsse nicht mit dem Originalabdruck des Gerichtssiegels und der Originalunterschrift des beurkundenden Beamten versehen sein.

Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht brachte der Antragsgegner einen am 17. Mai 2013 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützten Antrag auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO per analogiam (RIS‑Justiz RS0122228) iVm § 14 Abs 3 MedienG ein.

Die von der Generalprokuratur gegen die genannten Urteile erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes macht eine Verletzung der §§ 10 Abs 3, 17 Abs 1 MedienG geltend.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, stehen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2012 und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2013 mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 10 Abs 1 MedienG ist auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat (Z 1), die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist (Z 2), das Gericht das Hauptverfahren eingestellt hat (Z 3) oder der Angeklagte freigesprochen worden ist (Z 4), eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.

Gemäß Abs 3 leg cit ist die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Auf Antrag des Betroffenen ist in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 leg cit die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein solches Amtszeugnis auszustellen, sonst das Gericht.

Der Rechtsansicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wonach dem Antragsteller stets eine Wahlfreiheit zwischen den beiden soeben genannten Beweismitteln gesetzlich eingeräumt sei, zuwider kommt in den Fällen des ‑ hier vorgelegenen ‑ Absehens von der Verfolgung der Straftat und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 10 Abs 1 Z 1 MedienG) sowie weiters auch des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung (§ 10 Abs 1 Z 2 MedienG) mangels gesetzlicher Anordnung zur Ausfertigung solcher Erledigungen (vgl bereits die explizit auf das Strafverfahren beendigende gerichtliche Entscheidungen abstellenden Ausführungen im JAB zum Mediengesetz 1981 743 BlgNR 15. GP 7, sowie nunmehr die ausdrückliche Verweisung auf die ausschließlich die Ausfertigung von gerichtlichen Erledigungen regelnde Bestimmung des § 79 GOG in § 81 Abs 1 StPO) nach der gesetzessystematischen Konzeption jeweils nur die Vorlage eines besonderen, von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Amtszeugnisses in Betracht. Dies auch deshalb, weil § 194 StPO bloß eine Verständigung unter anderem des Beschuldigten von der (erfolgten) Einstellung vorsieht, nicht aber eine Ausfertigung der (staatsanwaltschaftlichen) Entscheidung über die Verfahrensbeendigung (vgl demgegenüber das Gebot zur schriftlichen Ausfertigung der Anordnung von Zwangsmaßnahmen [§ 102 Abs 1 StPO], der Anklageschrift [§§ 210, 211 StPO], des Strafantrags [§§ 210, 451, 484 StPO] oder des Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher [§ 429 StPO iVm den §§ 210, 211 StPO]).

Der vom Oberlandesgericht Wien der Sache nach postulierte Analogieschluss, wonach die Verständigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (oder der nach Empfang im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgte Ausdruck einer solchen) die Formerfordernisse eines besonderen Amtszeugnisses bzw einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden (Gerichts-)Entscheidung des § 10 Abs 3 MedienG „zu ersetzen“ vermöge, trifft nicht zu. Denn die Prämisse einer durch die auch für den Elektronischen Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften anzuwendenden (§ 34a Abs 5 StAG) Vorschriften über die Übermittlung von Erledigungen im Elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a bis 89g GOG sowie ERV 2006) entstandenen nachträglichen planwidrigen Regelungslücke liegt nicht vor:

Die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft auch im Elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG (§ 81 Abs 1 StPO in der geltenden Fassung des Strafprozessreform-gesetzes BGBl I 2004/19; siehe im Übrigen bereits § 77 Abs 1 StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl I 2000/26, sowie die mit BGBl I 2005/119 eingeführte Bestimmung des § 34a Abs 5 StAG über die Anwendung der §§ 89a bis 89g GOG für den Elektronischen Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften) hat ‑ selbst ‑ bei der (bloß terminologische Anpassungen betreffenden) Änderung des § 10 Abs 3 MedienG mit dem Strafprozessreform-begleitgesetz II (BGBl I 2007/112, Art III Z 5) keinen Eingang in diese Bestimmung gefunden; dies mit gutem Grund. Denn die mit dem Erfordernis eines Amtszeugnisses (vgl §§ 23 Abs 1 Z 1, 24 DV‑StAG zum eigenhändig vom Staatsanwalt zu unterschreibenden und mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehenden Amtszeugnis der Staatsanwaltschaft) sowie einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden (gerichtlichen) Entscheidung (vgl § 79 Abs 1 GOG zum [Mindest-]Erfordernis eines Ausfertigungsvermerks sowie § 151 Abs 1 Geo zur grundsätzlich erforderlichen Beisetzung des allgemeinen Gerichtssiegels) zum Ausdruck gebrachte Formstrenge für den Nachweis der Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung (vgl jeweils mwN Rami in WK² MedienG § 10 Rz 14; Brandstetter/Schmid, MedienG² § 10 Rz 9; Litzka/Strebinger, MedienG5 § 10 Rz 4; Hanusch, MedienG § 10 Rz 2 f; Röggla in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht ‑ MedienG § 10 Rz 4) bezweckt gerade eine erhöhte Garantie an Authentizität des zum in Rede stehenden Nachweis vorzulegenden Schriftstücks.

Einen derartigen Standard vermag eine bloße Verständigung im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs nicht zu gewährleisten. Denn die Übermittlung von Schriftstücken in Form eines elektronischen Dokuments, das gegenüber Dritten ‑ hier dem Medieninhaber ‑ den Anforderungen der eigenhändigen Unterfertigung durch den Staatsanwalt und der Versehung mit einem Amtssiegel (ebenso wie jenen eines Ausfertigungsvermerks samt Gerichtssiegel) genügen würde, etwa eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Staatsanwalts (vgl § 89c Abs 3 GOG, §§ 2 Z 3a, 4 Abs 1 SigG) und der ‑ der Amtssignatur nach § 19 Abs 3 E‑GovG entsprechenden (vgl ErläutRV 1169 BlgNR 22. GP 36) ‑ elektronischen Signatur der Justiz versehenen Dokuments, ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Verständigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (oder der nach Empfang im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgte Ausdruck einer solchen) genügt daher den Anforderungen des § 10 Abs 3 MedienG an die Nachweispflicht nicht (zum Ganzen 15 Os 156/12y [15 Os 60/13g]).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht haben daher den von § 10 Abs 3 MedienG ‑ als formelle Voraussetzung des von § 10 Abs 1 MedienG eingeräumten Veröffentlichungs-anspruchs ‑ geforderten Nachweis der Richtigkeit der begehrten nachträglichen Mitteilung rechtsirrig bejaht. Hat aber der Betroffene dem in Anspruch genommenen Medieninhaber nicht durch ‑ fristgerechte (§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG) ‑ Vorlage einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder eines Amtszeugnisses nachgewiesen, dass das zur Berichterstattung Bezug habende Strafverfahren in einer in § 10 Abs 1 Z 1 bis Z 4 MedienG genannten Weise beendet worden ist, so ist die begehrte Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung ‑ und zwar unabhängig davon, ob dem Medieninhaber die betreffende Verfahrenseinstellung allenfalls auch auf andere Weise bekannt geworden ist ‑ nicht zu Unrecht unterblieben (§ 17 Abs 1 MedienG). Der Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung wäre daher im Sinn des insoweit berechtigten Einwands des Antragsgegners im Erkenntnisverfahren (ON 3 S 2 f Punkt 4.1 iVm ON 6 Protokollseite 2) und in seiner Berufung wegen Nichtigkeit (ON 13 S 2 ff Punkt 1 iVm ON 18 Protokollseite 2) abzuweisen gewesen. Die in Rede stehenden Urteile der genannten Gerichte verletzen demnach das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 10 Abs 3 und 17 Abs 1 MedienG.

Die für den Antragsgegner, dem gemäß § 14 Abs 3 erster Satz MedienG die Rechte des Angeklagten (vgl § 292 letzter Satz StPO) zukommen, nachteiligen Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht waren daher ‑ zumal der reformatorischen Entscheidung mit Blick auf die fristgerechte Stellung des Erneuerungsantrags gegen das Urteil des Berufungsgerichts (Art 35 Abs 1 MRK) Art 1 des 1. ZPMRK nicht entgegensteht (RIS‑Justiz RS0124740, RS0124838, RS0124798 [T2]) ‑ aufzuheben und aus den genannten Gründen der Antrag des Antragstellers Mag. Karl‑Heinz G***** auf Anordnung der Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung abzuweisen.

Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war der Antragsgegner auf diese Entscheidung zu verweisen, weil er durch die (rechtskräftige) Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens bereits beschwerdefrei gestellt ist (vgl RIS‑Justiz RS0126458).

Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass die hier befasst gewesenen Gerichte jedenfalls im Ergebnis das Vorliegen einer gleichwertigen redaktionellen Mitteilung zu Recht verneint haben:

§ 12 Abs 2 MedienG ‑ wonach dem Veröffentlichungsbegehren [§ 12 Abs 1 MedienG] auch dadurch entsprochen werden kann, dass in dem periodischen Medium (hier: dem Rundfunkprogramm Ö3; vgl § 1 Abs 1 Z 2 und Z 5a MedienG sowie § 12 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 MedienG) eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird ‑ stellt unterschiedslos auf Gegendarstellungen und nachträgliche Mitteilungen ab, während sich die Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 8 MedienG über den Ausschluss der Veröffentlichungspflicht bei Veröffentlichung einer gleichwertigen redaktionellen Richtigstellung oder Ergänzung vor Einlangen der Gegendarstellung dem Wortlaut nach bloß auf Letztere bezieht. Da aus dem gesetzlich intendierten Rechtsschutz des Betroffenen (vgl § 10 Abs 2 MedienG) resultierende Gründe für eine Ungleichbehandlung einer redaktionellen Rehabilitierung desselben vor und nach dem Einlangen seines Veröffentlichungsbegehrens sowie weiters der Regelungsinstitute der Gegendarstellung und der nachträglichen Mitteilung nicht auszumachen sind, ist die somit zu konstatierende planwidrige Regelungslücke durch analoge Anwendung des § 11 Abs 1 Z 8 MedienG auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) zu schließen. Die Pflicht zur Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung besteht demnach nicht, wenn vor Einlangen eines darauf gerichteten Veröffentlichungsbegehrens bereits eine gleichwertige redaktionelle Mitteilung veröffentlicht worden ist (vgl Brandstetter/Schmid, MedienG² § 11 Rz 16; jeweils mwN Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar MedienG³ § 11 Rz 1 und Rz 17; OLG Graz 9 Bs 262/12s [MR 2012, 285]; aA Rami in WK² MedienG § 11 Rz 30).

Die hier befasst gewesenen Gerichte haben allerdings schon deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Sendungsbeiträge des Antragsgegners vom 12. und 13. April 2012 im Rundfunkprogramm Ö3 den Anforderungen einer gleichwertigen redaktionellen Mitteilung (§ 11 Abs 1 Z 8 MedienG per analogiam) nicht entsprochen haben, weil diese einen anderen, (schon nach den Ausführungen des Antragsgegners im Erkenntnisverfahren [ON 3 S 5] und im Erneuerungsantrag [S 24]; vgl das entsprechende Vorbringen des Antragstellers im ordentlichen Verfahren [ON 4 S 3 f iVm ON 6 S 2; ON 14 S 6 f iVm ON 18 S 3]) jedenfalls kleineren und damit schon quantitativ nicht gleichwertigen Adressatenkreis erreichten als jenen der (im Ö3 Frühjournal um 7:00 Uhr erfolgten) Primärmitteilung.

Dem Erneuerungsantrag, in dem das Fehlen eines Nachweises im Sinn des § 10 Abs 3 MedienG ‑ anders als im ordentlichen Verfahren in beiden Instanzen (ON 3 S 2 iVm ON 6 PS 2; ON 13 S 2 ff iVm ON 18 S 3) ‑ nicht mehr eingewendet wurde, wäre somit bereits aus diesem Grund mangels Gleichwertigkeit der in Rede stehenden redaktionellen Mitteilungen (§ 11 Abs 1 Z 8 MedienG per analogiam) ein Erfolg versagt gewesen, weshalb im konkreten Fall die Frage, ob eine solche überhaupt eines Hinweises auf die Primärveröffentlichung sowie darauf bedurft hätte, dass vom Medieninhaber zuvor über das Ermittlungsverfahren berichtet worden war, dahingestellt bleiben kann.

Abschließend wird angemerkt, dass die vorliegend aufgetragene nachträgliche Mitteilung der gesetzlich geforderten inhaltlichen Beschränkung auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche (§ 10 Abs 2 MedienG) ‑ sowie auch unter diesem Gesichtspunkt dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Art 10 Abs 2 MRK ‑ entsprochen hat.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz auf § 19 Abs 3 MedienG, hinsichtlich jener zweiter Instanz auf § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO. Die ziffernmäßige Bestimmung der vom Antragsteller dem Antragsgegner zu ersetzenden Kosten erster und zweiter Instanz erfolgt gemäß § 19 Abs 6 und 7 MedienG im jeweils mit Kostenverzeichnis (korrekt) begehrten Umfang. Weil der für den Antragsgegner günstige Verfahrensausgang mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes herbeigeführt und er mit seinem ‑ nicht berechtigten ‑ Antrag auf Erneuerung auf die in der Sache erkennende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wurde, besteht für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keine Kostenersatzpflicht (RIS‑Justiz RS0126968). Der Antragsgegner hat in seinem Antrag gemäß § 363a StPO ‑ anders als im ordentlichen Verfahren in beiden Instanzen ‑ nämlich nicht thematisiert, dass kein § 10 Abs 3 MedienG entsprechender Nachweis erbracht worden sei, sondern lediglich Vorbringen zum Vorliegen einer gleichwertigen redaktionellen Mitteilung und zum Umfang der aufgetragenen Mitteilung erstattet, weshalb nach dem bisher Gesagten der nicht meritorisch erledigte Erneuerungsantrag bei hypothetischer Prüfung aus den oben dargelegten Gründen erfolglos geblieben wäre (RIS‑Justiz RS0108345 [T8]). Dass der Erneuerungsantrag vorliegend (bloß) die Möglichkeit eröffnete, der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zu verleihen, begründet keine Kostenersatzpflicht.

Im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes besteht keine Kostenersatzpflicht (RIS‑Justiz RS0110754).

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