Übermittlung an Empfänger im Ausland
§ 89g.
Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40202954
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