OGH 14Os61/97 (RS0108345)

OGH14Os61/973.6.1997

Rechtssatz

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, hat dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen (2.Satz); dies alles unabhängig davon, ob der Verurteilte selbst auch ein Rechtsmittel eingelegt hat, für welchen Verfahrensaufwand er nach dem 1.Halbsatz des § 390a StPO zu haften hat.

Normen

StPO §390a Abs1

14 Os 61/97OGH03.06.1997
15 Os 107/97OGH28.08.1997

Auch; nur: Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, hat dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen (2.Satz). (T1)

14 Os 19/04OGH14.04.2004

Auch; nur: Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen. (T2)

15 Os 10/09yOGH18.02.2009

Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung nach § 390a Abs 1 StPO. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat es unterlassen, den Antragsteller zum Ersatz der auf seine gänzlich erfolglose Beschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten. (T3)<br/> Beisatz: Auf den Umfang des auf dieses erfolglose Rechtsmittel entfallenden zusätzlichen Aufwands im Rechtsmittelverfahren kommt es bei dieser grundsätzlichen Kostenentscheidung nicht an. (T4)

15 Os 54/11xOGH25.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Einschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin um die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens und Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz dieser Kosten (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG iVm § 292 StPO). (T5)

15 Os 53/11zOGH25.05.2011

Vgl; Beisatz: Bei mehreren Rechtsmitteln sind die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht iSd § 390a Abs 1 erster Satz StPO nach dem jeweiligen Erfolg gesondert zu beurteilen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung, indem der Antragstellerin auch die durch die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG) – keine konkrete Wirkung zuerkannt (§ 292 StPO). (T7)

15 Os 52/10aOGH04.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Eine Ersatzpflicht des Privatanklägers (bzw Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG) für die Kosten des Erneuerungsverfahrens scheidet nur dann aus, wenn der - lediglich infolge einer aufgrund der vorrangig zu behandelnden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgten Kassation - nicht meritorisch erledigte Erneuerungsantrag bei hypothetischer Prüfung gänzlich erfolglos geblieben wäre. (T8)

15 Os 152/11hOGH14.12.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

15 Os 75/13pOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass der Erneuerungsantrag vorliegend (bloß) die Möglichkeit eröffnet, der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zu verleihen, begründet keine Kostenersatzpflicht. (T9)

15 Os 70/13bOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T8

15 Os 63/13yOGH27.05.2014

Auch; Beis wie T8

15 Os 29/15aOGH25.03.2015

Auch; Beisatz: Ganz erfolglos ist ein Rechtsmittel dann, wenn dem Rechtsmittelantrag in keinem Punkt Folge gegeben wurde. (T10)

15 Os 154/14gOGH26.08.2015

Auch; Beis wie T6

15 Os 115/14xOGH07.10.2015

Auch

14 Os 144/15fOGH14.09.2016

Auch

12 Os 119/16sOGH26.01.2017

Auch

13 Os 18/17xOGH17.05.2017

Auch; nur T2

12 Os 65/17aOGH13.07.2017

Auch

13 Os 23/17gOGH06.09.2017

Vgl; nur T2

15 Os 48/20bOGH05.06.2020

Vgl; Beis nur wie T10

Dokumentnummer

JJR_19970603_OGH0002_0140OS00061_9700000_001