European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00065.17A.0713.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Den Privatbeteiligten Emanuel S***** und Susanna S***** wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Verfahrenskosten auferlegt.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde David St***** von der Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er habe von Sommer 2015 bis November 2015 in T*****
1./ mit der am 30. August 2006 geborenen, somit unmündigen Susanna S***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er zumindest zwei Mal den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog (a./) und vier bis fünf Mal deren nackte Scheide berührte und abschleckte (b./);
2./ mit dem am 29. Oktober 2004 geborenen, somit unmündigen Emanuel S***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mehrfach Oralverkehr an ihm vornahm und an sich vornehmen ließ (a./) und indem er mehrfach analen Geschlechtsverkehr vornahm und an sich vornehmen ließ (b./);
3./ außer dem Fall des § 206 StGB an der am 30. August 2006 geborenen, somit unmündigen Susanna S***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen, indem er sich von dieser mehrfach den Penis anfassen ließ.
Das Schöffengericht ging von Straflosigkeit des Angeklagten aus (§ 4 Abs 1 JGG), weil es nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Taten nach Eintritt seiner Strafmündigkeit (§ 1 Z 1 JGG) begangen hat (US 5, 18).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Freispruch aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten schlägt fehl, weil diesen in Verfahren wegen einer Jugendstraftat keine Anfechtungslegitimation im Sinn des § 282 Abs 2 StPO zukommt (§ 44 Abs 2 JGG; vgl Schroll in WK 2 JGG § 44 Rz 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Mangels Berechtigung zur Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde gilt das Gesagte für die begehrte Protokollberichtigung entsprechend (vgl § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO). Den Privatbeteiligten fehlt auch in Bezug auf den insoweit ab- (statt richtig: zurück-)weisenden Beschluss des Vorsitzenden vom 11. Mai 2017 (ON 28) die Beschwerdelegitimation (§ 87 Abs 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. Die Privatbeteiligten haben die durch ihre (ganz erfolglos gebliebenen) Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten zu tragen (RIS‑Justiz RS0108345; Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 8).
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