OGH 12Os65/17a

OGH12Os65/17a13.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen David St***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Emanuel S***** und Susanna S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 7. Februar 2017, GZ 39 Hv 91/16g‑18, und deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11. Mai 2017, GZ 39 Hv 91/16g‑28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00065.17A.0713.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Den Privatbeteiligten Emanuel S***** und Susanna S***** wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Verfahrenskosten auferlegt.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David St***** von der Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er habe von Sommer 2015 bis November 2015 in T*****

1./ mit der am 30. August 2006 geborenen, somit unmündigen Susanna S***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er zumindest zwei Mal den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog (a./) und vier bis fünf Mal deren nackte Scheide berührte und abschleckte (b./);

2./ mit dem am 29. Oktober 2004 geborenen, somit unmündigen Emanuel S***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mehrfach Oralverkehr an ihm vornahm und an sich vornehmen ließ (a./) und indem er mehrfach analen Geschlechtsverkehr vornahm und an sich vornehmen ließ (b./);

3./ außer dem Fall des § 206 StGB an der am 30. August 2006 geborenen, somit unmündigen Susanna S***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen, indem er sich von dieser mehrfach den Penis anfassen ließ.

Das Schöffengericht ging von Straflosigkeit des Angeklagten aus (§ 4 Abs 1 JGG), weil es nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Taten nach Eintritt seiner Strafmündigkeit (§ 1 Z 1 JGG) begangen hat (US 5, 18).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Freispruch aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten schlägt fehl, weil diesen in Verfahren wegen einer Jugendstraftat keine Anfechtungslegitimation im Sinn des § 282 Abs 2 StPO zukommt (§ 44 Abs 2 JGG; vgl Schroll in WK 2 JGG § 44 Rz 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Mangels Berechtigung zur Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde gilt das Gesagte für die begehrte Protokollberichtigung entsprechend (vgl § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO). Den Privatbeteiligten fehlt auch in Bezug auf den insoweit ab- (statt richtig: zurück-)weisenden Beschluss des Vorsitzenden vom 11. Mai 2017 (ON 28) die Beschwerdelegitimation (§ 87 Abs 1 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. Die Privatbeteiligten haben die durch ihre (ganz erfolglos gebliebenen) Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten zu tragen (RIS‑Justiz RS0108345; Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 8).

Stichworte