OGH 4Ob273/02d; 4Ob60/03g; 4Ob113/03a; 4Ob225/03x; 4Ob124/06y; 4Ob154/06k; 4Ob165/06b; 17Ob15/07s; 17Ob23/07t; 17Ob2/08f; 17Ob20/08b; 17Ob10/11m; 17Ob18/11p; 17Ob26/11i; 4Ob7/12a; 4Ob138/12s; 4Ob139/13i; 4Ob57/14g; 4Ob181/14t; 4Ob208/14p; 4Ob189/14v; 4Ob190/14s; 4Ob211/14d (RS0117324)

OGH4Ob273/02d; 4Ob60/03g; 4Ob113/03a; 4Ob225/03x; 4Ob124/06y; 4Ob154/06k; 4Ob165/06b; 17Ob15/07s; 17Ob23/07t; 17Ob2/08f; 17Ob20/08b; 17Ob10/11m; 17Ob18/11p; 17Ob26/11i; 4Ob7/12a; 4Ob138/12s; 4Ob139/13i; 4Ob57/14g; 4Ob181/14t; 4Ob208/14p; 4Ob189/14v; 4Ob190/14s; 4Ob211/14d31.5.2023

Rechtssatz

Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet.

Normen

MSchG §10 Abs1 Z2
MSchG §10a Z1
MSchG §10a Z2
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb

4 Ob 273/02dOGH21.01.2003
4 Ob 60/03gOGH20.05.2003

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr als Tatbestandselement eines Markeneingriffs ist stets der Gesamteindruck maßgeblich, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: "POLZER'S FESTSPIEL MAGAZIN" - POLZER "FestspielMagazin". (T2)

4 Ob 113/03aOGH18.11.2003

Auch; nur: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: "Fairlight Ultra - Fairlight Luxury/Mild" und geringfügige farbliche Abweichung. (T4)

4 Ob 225/03xOGH16.12.2003
4 Ob 124/06yOGH28.09.2006

Auch; nur: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet. (T5)<br/>Beisatz: Hier: „Hotel Harmonie" - „Harmony Hotels". (T6)

4 Ob 154/06kOGH21.11.2006

Beisatz: Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden und dass der Grad der Aufmerksamkeit von der Art der Ware oder Dienstleistung abhängt. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Amadeo by living dimension" mit der älteren Wortmarke „Amadeus" bejaht, wobei bei für Parfümerien eingetragen sind. (T8)

4 Ob 165/06bOGH21.11.2006

Beisatz: Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr sind die sich gegenüberstehenden Zeichen (Markenbestandteil und Warenausstattung) jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. (T9)

17 Ob 15/07sOGH07.08.2007

Auch; nur: Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren. (T10)

17 Ob 23/07tOGH13.11.2007

Beis wie T7

17 Ob 2/08fOGH11.03.2008

Auch; nur T10

17 Ob 20/08bOGH23.09.2008

nur T3; Veröff: SZ 2008/136

17 Ob 10/11mOGH10.05.2011

Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T11)

17 Ob 18/11pOGH09.08.2011

Vgl auch

17 Ob 26/11iOGH18.10.2011

Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Grafisch ähnlich gestaltete Logos für „Gulliver's-“ bzw „Flair-Reisen“ - Verwechslungsgefahr verneint. (T12)<br/>Veröff: SZ 2011/126

4 Ob 7/12aOGH27.03.2012

Auch; Beisatz: Gehören zu den angesprochenen Kreisen sowohl Fachleute als auch Endverbraucher, genügt es, wenn Verwechslungsgefahr nur für einen dieser Verkehrskreise besteht. (T13)<br/>Beisatz: Hier: „SINUPRET“ und „Sinuvex“ für ein nicht rezeptpflichtiges Arzneimittel ‑ Verwechslungsgefahr bejaht. (T14)

4 Ob 138/12sOGH18.09.2012

Beis wie T7

4 Ob 139/13iOGH20.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Verwechslungsgefahr in Bezug auf den Wortbestandteil einer Wort-Bild-Marke. (T15)

4 Ob 57/14gOGH20.05.2014

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr für die Marken IONIT ‑ IsoNit bei chemischen Erzeugnissen, Farben und Klebstoffen bejaht. (T16)<br/>

4 Ob 181/14tOGH21.10.2014

Vgl auch

4 Ob 208/14pOGH18.11.2014

Auch; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wortbildmarke "fast effect" mit der älteren Gemeinschaftswortmarke "EFFECT" verneint. (T17)

4 Ob 189/14vOGH16.12.2014

Beis wie T7

4 Ob 190/14sOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD´S - MCBERG“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T18)

4 Ob 211/14dOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD'S, McBURGER, McKIDS ‑ MCMOUNTAIN, MCTYROL, MC TIROL, MCTIROL“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T19)

4 Ob 13/15pOGH17.02.2015

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht auf die aktuellen Kunden des Verletzers, sondern auf den Durchschnittskonsumenten abzustellen. (T20)

4 Ob 228/14dOGH24.03.2015

Auch; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr wegen des eindeutigen Sinngehalts der Zeichen „Arktis“ und „Artist“ sowie des Unterschieds im Wortklang verneint. (T21)

4 Ob 152/17gOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T13

4 Ob 244/17mOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T13

4 Ob 199/18wOGH23.10.2018

Auch

4 Ob 66/18mOGH25.09.2018

Auch; Beisatz: Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Verbraucher beim Kauf von Bekleidung stets eine besonders hohe Aufmerksamkeit aufwenden würden, besteht nicht. (T22)

4 Ob 27/20dOGH05.06.2020

Vgl

4 Ob 32/21sOGH27.05.2021
4 Ob 183/22yOGH20.12.2022

vgl; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr ZARA HOME (prioritätsältere Wortmarke) – AZRA HOME (Wort-Bild-Marke) verneint (T23)

4 Ob 55/23aOGH31.05.2023

Beisatz: Verwechslungsgefahr zwischen Kräuterlikör und Jägermeister aufgrund der beinahe identen Zeichengestaltung bejaht. (T24)

Dokumentnummer

JJR_20030121_OGH0002_0040OB00273_02D0000_001