6 Ob 206/01i | OGH | 29.11.2001 |
6 Ob 298/01v | OGH | 29.11.2001 |
Beisatz: Die Frage nach dem Punitivcharakter der Zwangsstrafe kann sich in einem solchen Fall erst bei ihrer Einbringung stellen. Erst dann kann geprüft werden, ob die bereits verhängte Zwangsstrafe zu vollziehen ist. (T1) |
6 Ob 212/03z | OGH | 27.05.2004 |
Vgl; nur: Auf die Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht nicht eingegangen zu werden. (T2)<br/>Beisatz: Ob Zwangsstrafen gemäß § 283 HGB auch Strafcharakter haben, ist hier aber nicht zu entscheiden, weil die angestrebte Einstellung des Zwangsstrafenverfahrens mit der Rechtsfolge, dass auch eine rechtskräftig verhängte Zwangsstrafe nicht exekutiv einbringlich zu machen ist, jedenfalls nicht in einem gesonderten, von einem Exekutionsverfahren losgelösten Verfahren vor dem Firmenbuchgericht zu erfolgen hat. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage nach dem repressiven Charakter der Zwangsstrafe stellt sich erst bei ihrer Einbringung. Über den Rechtsmittelantrag, es möge ausgesprochen werden, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, hat das Firmenbuchgericht zu entscheiden beziehungsweise ist über einen solchen Rechtsmittelantrag erst anlässlich der Vollstreckung zu entscheiden. (T4) |
6 Ob 43/05z | OGH | 21.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsstrafen nach § 283 HGB sind reine Beugemittel. (T5)<br/>Beisatz: Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/60 |
6 Ob 154/05y | OGH | 16.03.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Zwangsstrafe nach § 283 UGB (HGB) ist keine „Kriminalstrafe", weil nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers die Zwangsstrafe der „besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses" dient (so schon 6 Ob 261/06k). (T7)<br/>Veröff: SZ 2007/34 |
6 Ob 84/07g | OGH | 25.05.2007 |
Vgl; Beis wie T7 |
6 Ob 8/08g | OGH | 24.01.2008 |
Auch; Beisatz: Zur Rechtsnatur der Zwangsstrafen nach § 283 UGB braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen werden. Versteht man die Zwangsstrafe - wie der Gesetzgeber des PuG - repressiv, also als echte Sanktion, so rechtfertigt schon die nicht rechtzeitige Befolgung des seinerzeitigen Auftrags die Strafverhängung. Aber auch dann, wenn man die Zwangsstrafen als bloßes Beugemittel ansieht, erfordert der Strafzweck, dass eine angedrohte Strafe bei nicht rechtzeitiger Befolgung des erteilten Auftrags auch tatsächlich verhängt (und in der Folge vollstreckt) wird, weil nur dann die Androhung glaubwürdig ist. (T8) |
6 Ob 64/08t | OGH | 08.05.2008 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7 |
6 Ob 41/08k | OGH | 08.05.2008 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7 |
6 Ob 112/08a | OGH | 05.06.2008 |
Vgl; Beis wie T7 |
6 Ob 282/08a | OGH | 15.01.2009 |
Vgl |
6 Ob 262/09m | OGH | 19.03.2010 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die Zwangsstrafe nach § 283 UGB (HGB) ist keine „Kriminalstrafe". (T9) |
6 Ob 235/11v | OGH | 21.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Ein repressiver Charakter des Zwangsstrafverfahrens nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 kann nicht zwingend aus dem Gesetz abgeleitet werden. (T10) |
6 Ob 17/12m | OGH | 16.02.2012 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Beim Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB handelt es sich nicht um Strafen iSd Art 6 EMRK. (T11)<br/>Beisatz: Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs sowie im Schrifttum. Demnach ist die Verhängung von Zwangsstrafen oder Beugestrafen nicht die Repression eines rechtlich verbotenen Verhaltens, sondern auf die Erzwingung rechtlich gebotenen Verhaltens gerichtet. (T12) |
6 Ob 18/12h | OGH | 16.02.2012 |
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zwangsstrafen nach § 283 UGB keine Strafen im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK, fallen doch unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ im Sinn dieser Konventionsbestimmung jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Art 5 lit b EMRK), wie dies der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt und dem keine Judikatur des EGMR entgegensteht. (T13) |
6 Ob 63/12a | OGH | 19.04.2012 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10 |
6 Ob 66/12t | OGH | 19.04.2012 |
Beis wie T11 |
6 Ob 105/12b | OGH | 22.06.2012 |
Vgl auch; Beis abweichend wie T6; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach von der Einhebung der Zwangsstrafe abzusehen sei, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde, ist überholt und wurde seit Inkrafttreten des PUG nicht mehr aufrecht erhalten. (T14)<br/>Bem: Vgl RS0012335. (T15) |
6 Ob 152/12i | OGH | 13.09.2012 |
Beis wie T13 |
6 Ob 160/12s | OGH | 27.02.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der erkennende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung den Charakter der Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB als Beugestrafen betont hat, steht der Subsumierung der Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB unter die Geldstrafen gemäß § 58 Z 2 IO nicht entgegen. (T16) |
6 Ob 185/14w | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beisatz: Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses einerseits und Nichtanführung der Vorjahreszahlen im darauffolgenden Jahresabschluss stellen betreffend die einzelnen Jahresabschlüsse verschiedene Verstöße dar. (T17) |
6 Ob 37/16h | OGH | 26.04.2016 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Der Anwendungsbereich des Art 7 EMRK, der den Grundsatz „nullum crimen sine lege“ und damit auch ein Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen festlegt, entspricht dem Strafbegriff des Art 6 EMRK. Auf das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar. (T18) |
6 Ob 66/17z | OGH | 29.05.2017 |
Auch; Beis wie T11 |
6 Ob 136/21z | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 |
6 Ob 29/23t | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0060OB00206_01I0000_001
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