OGH 6Ob717/83 (RS0012335)

OGH6Ob717/8314.12.1984

Rechtssatz

Bei einem Erbverzicht gegen Abfindung handelt es sich um einen Vertrag mit aleatorischen Elementen, bei dem das Risiko beiden Vertragsparteien bekannt ist. Eine Änderung des Vermögens liegt im Bereich des als möglich Voraussehbaren. Die Last des Risikos der Vermögensvermehrung trifft den Verzichtenden, der Vermögensverminderung den Erblasser. Es entfallen weitgehend die Rechtsbehelfe und Ansprüche wegen mangelnder Äquivalenz.

Normen

ABGB §551

6 Ob 717/83OGH14.12.1984

NZ 1986,158

3 Ob 502/87OGH07.10.1987
6 Ob 2217/96iOGH26.09.1996
7 Ob 212/13xOGH11.12.2013

Beisatz: Der Erbverzicht ohne Abfindung ist ein unentgeltlicher Vertrag, jener gegen Abfindung ein entgeltlicher Vertrag mit glücksvertraglichen Elementen, bei denen der Verzichtende das Risiko einer allfälligen Vermögensvermehrung, der Erblasser jenes seiner Vermögensverminderung in Kauf nimmt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19841214_OGH0002_0060OB00717_8300000_001

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