Rechtssatz
Auch wenn das Original des Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt wurde und nur mehr in Ablichtung vorliegt, ist es nach fruchtlosem Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung (Zurückweisung) zu treffen.
6 Ob 181/05v | OGH | 25.08.2005 |
Beisatz: Hier: Die kommentarlose Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bewirkt, auch wenn diese innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt, keine wirksame Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes. (T1) |
6 Ob 308/05w | OGH | 26.01.2006 |
Vgl; Beisatz: Blieb der zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG 2005 vorgenommene Verbesserungsversuch erfolglos, ist das fehlerhafte Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen. (T2) |
7 Ob 135/06p | OGH | 05.07.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein mittels Telefax eingebrachter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Anwaltes für die Ausführung eines Rekurses im Außerstreitverfahren. (T3) |
5 Ob 48/09h | OGH | 14.04.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Wird ein Rechtsmittel der Partei zur Verbesserung zurückgestellt, diese Verbesserung aber nicht vorgenommen und das (unverbesserte) Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt,dann liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor. Eine Entscheidung ist in einem solchen Fall auch dann nicht mehr erforderlich, wenn eine Kopie des zur Verbesserung zurückgestellten Rechtsmittels zum Akt genommen wurde. (T4)<br/>Bem: Hier: Rückstellung der Akten an das Erstgericht. (T5) |
8 Ob 40/09d | OGH | 19.05.2009 |
Beisatz: Hier: Zurückweisung nach erfolglosem Verbesserungsversuch wegen fehlender Anwaltsunterschrift. (T6) |
2 Ob 138/15f | OGH | 06.08.2015 |
Vgl aber; Beis wie T4; Bem wie T5; Beisatz: Hier aber keine Wertung als Rechtsmittel möglich, da (nur) Antrag, im Verfahren erster und zweiter Instanz eine mündliche Verhandlung durchführen. (T7) |
6 Ob 252/16a | OGH | 30.01.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_010OBS00258_01S0000_001
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