European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129220
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragstellerin wird zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Akten den Vorinstanzen zurückgestellt.
Begründung:
Unter Vorlage einer (gerichtlich beglaubigten) Löschungserklärung der Zweitantragstellerin vom 20. 1. 2020 begehrten die Antragsteller die Einverleibung der Löschung eines zu deren Gunsten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots; ein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt im Zusammenhang mit dem höchstpersönlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot liege nicht vor, weswegen die Zustimmung des Erwachsenenvertreters der Zweitantragstellerin nicht erforderlich sei.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil die Verbotsberechtigte ohne Zustimmung des Erwachsenenvertreters nicht berechtigt sei, in die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots einzuwilligen. Dagegen erhob der Erstantragsgegner Rekurs, dem das Gericht zweiter Instanz nicht Folge gab und aussprach, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob auch nach Inkrafttreten des § 242 ABGB idF des 2. ErwSchG die Bestellung eines Erwachsenenvertreters – insbesondere ohne Vorliegen eines Genehmigungsvermerks – Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG rechtfertige.
Den vom Erstantragsgegner selbst verfassten, nicht von einem Anwalt oder Notar unterfertigten Revisionsrekurs vom 25. 5. 2020 stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 8. 6. 2020 im Original an den Erstantragsgegner zur Verbesserung binnen einer Woche mit dem Hinweis zurück, dass das Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar einzubringen ist. Eine Kopie des Rechtsmittels behielt es im Akt.
Der Erstantragsteller kam dem Verbesserungsauftrag nach der Aktenlage nicht nach und brachte auch das Original seines selbst verfassten Revisionsrekurses nicht wieder ein.
Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof die im Akt zurückbehaltene Kopie des vom Erstantragsteller erhobenen, selbst verfassten und nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigten Schriftsatzes vor.
Die Zweitantragstellerin erstattet durch ihren Erwachsenenvertreter eine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig; im Übrigen sind die Akten den Vorinstanzen zurückzustellen, weil keine Entscheidung zu treffen ist:
Im Grundbuchsverfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über das Verfahren in Außerstreitsachen (§ 75 Abs 2 GBG). Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 1 und Abs 2 AußStrG bedarf ein Revisionsrekurs in Grundbuchsachen der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Das Erstgericht hat daher zutreffend den Mangel der fehlenden Unterschrift zum Gegenstand eines befristeten Verbesserungsauftrags gemacht (vgl dazu RIS‑Justiz RS0111175).
Wird ein Rechtsmittel der Partei zur Verbesserung zurückgestellt, diese Verbesserung aber nicht vorgenommen und das (unverbesserte) Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt, liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor (3 Ob 23/02g; Gitschthaler in Rechberger, ZPO5 §§ 84, 85 Rz 24/2). Eine Entscheidung ist in einem solchen Fall auch dann nicht mehr erforderlich, wenn eine Kopie des zur Verbesserung zurückgestellten Rechtsmittels zum Akt genommen wurde (G. Kodek in Fasching/Konecny, ZPO3 §§ 84, 85 Rz 272; siehe auch die Erläut GB‑Nov 2008 542 BlgNR 23. GP 7). Die Akten sind daher zurückzustellen (5 Ob 48/09h; RS0115805 [T4, T5]).
Das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen ist einseitig (§ 124 letzter Satz, § 126 Abs 2 letzter Satz GBG; RS0116902). Die durch ihren Erwachsenenvertreter eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragstellerin ist daher jedenfalls unzulässig.
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