OGH 5Ob48/09h

OGH5Ob48/09h14.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Friedrich Z*****, geboren *****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2008, GZ 42 R 272/08y (42 R 273/08w, 42 R 274/08t)-63, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Donaustadt vom 8. Oktober 2007 und vom 16. Februar 2008, GZ 29 P 264/06y-40, -53 und -54 teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat mit Beschluss

1. vom 8. 10. 2007 (ON 40) den Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters auf die „Vertretung des Betroffenen vor Gerichten" ausgedehnt,

2. vom 16. 2. 2008 (ON 53) Sachverständigengebühren bestimmt und den Betroffenen zu deren Bezahlung angewiesen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet und

3. vom 16. 2. 2008 (ON 54) Mag. Michael S***** zum Sachwalter für den Betroffenen bestellt und ausgesprochen, dass dieser als Kreis von Angelegenheiten gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB die Vertretung vor Gerichten zu besorgen hat. Weiters wurde angeordnet, dass der Betroffene seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären kann. Schließlich wurde der Betroffene zum Ersatz der gesondert zu bestimmenden Verfahrenskosten verpflichtet. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss ON 40 nicht und den Rekursen gegen die Beschlüsse ON 53 und 54 teilweise Folge. Es bestätigte die Bestimmung der Sachverständigengebühren sowie die Sachwalterbestellung und den Ausspruch, dass der Betroffene seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären könne. Im übrigen Umfang, nämlich jeweils hinsichtlich der Verpflichtung des Betroffenen zur Kostentragung hob das Erstgericht die Beschlüsse ON 53 und ON 54 zur neuerlichen Entscheidung des Erstgerichts nach Verfahrensergänzung auf.

Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, dass gegen den bestätigenden Teil seines Beschlusses der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts (gemeint wohl: gegen deren den Beschluss ON 54 bestätigenden Teil) erhob der Betroffene einen selbst verfassten, nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigten Revisionsrekurs, in dem er zum Ausdruck brachte, keinen Sachwalter zu benötigen und nicht „wahnsinnig" zu sein. Der Sachwalter erklärte, kein Interesse an einem außerordentlichen Revisionsrekurs zu haben und vertrat - wie das Erstgericht - die Ansicht, dass eine Genehmigung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen durch den Sachwalter wegen „Interessenkollision" nicht erforderlich sei (AS 233). Anschließend stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 1. 2009 (ON 80) dem Betroffenen seinen selbstverfassten Revisionsrekurs (im Original) zurück und trug ihm dessen Verbesserung binnen 14 Tagen in Form der Einbringung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt oder Notar auf. Der Betroffene kam dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts nicht nach und legte auch das Original seines selbst verfassten Revisionsrekurses nicht mehr dem Erstgericht vor.

Das Erstgericht legte nunmehr dem Obersten Gerichtshof eine im Akt zurückbehaltene Kopie des vom Betroffenen erhobenen, selbst verfassten und nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigten Revisionsrekurses vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen, weil keine Entscheidung zu treffen ist:

Wird ein Rechtsmittel der Partei zur Verbesserung zurückgestellt, diese Verbesserung aber nicht vorgenommen und das (unverbesserte) Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt, liegt dann eben kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor (3 Ob 23/02g; Gitschthaler in Rechberger² § 85 ZPO Rz 38). Eine Entscheidung ist in einem solchen Fall auch dann nicht mehr erforderlich, wenn eine Kopie des zur Verbesserung zurückgestellten Rechtsmittels zum Akt genommen wurde (Kodek in Fasching/Konecny², § 85 ZPO Rz 272).

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