Spruch:
Die Rekurse und der außerordentliche Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 17. 9. 2008 wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag der Klägerin, die Besitzstörungssache an das Bezirksgericht Wels zu delegieren, ab. Eine schwerpunktmäßig im Sprengel des anderen Gerichts liegende Gerichtstätigkeit sei nicht zu erwarten. Deshalb sei die Delegierung nicht zweckmäßig.
In dem gegen diesen Beschluss erhobenen, von einem Rechtsanwalt nicht unterfertigten Rekurs beantragte die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts. Nachdem der den Verfahrenshilfeantrag ablehnende Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. 3. 2009 in Rechtskraft erwachsen war, stellte dieses Gericht der Klägerin mit Beschluss vom 15. 6. 2009 ihren Rekurs gegen den Beschluss vom 17. 9. 2008 zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Unterschrift eines Rechtsanwalts zurück. Die Klägerin erhob gegen den Verbesserungsauftrag Rekurs und befolgte den Auftrag nicht.
Mit Beschluss vom 3. 7. 2009 - das unrichtige Datum „3. 6. 2009" in den Beschlussausfertigungen hat das Oberlandesgericht Linz berichtigt - wies dieses Gericht den im Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag gestellten neuerlichen Verfahrenshilfeantrag der Klägerin zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" vom 20. 7. 2009 der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 17. 9. 2008:
Gemäß § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Diese Formvorschrift gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts über Anträge auf Delegierung nach § 31 JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegierende Verfahren gelten (RIS-Justiz RS0043970). Da die zur Behebung dieses Mangels angeordnete Verbesserung erfolglos geblieben ist, war das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0036631; RS0115805).
2. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 15. 6. 2009:
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036243) ist ein Verbesserungsauftrag unanfechtbar. Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Dass es nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben wurde, ist im gegebenen Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung, weil es jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen war. Es bedeutete einen nur verfahrensverzögernden Formalismus, dass nur von der Partei, nicht aber einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0005946 [T11]).
3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 3. 7. 2009:
Dieses Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell in erster Instanz oder als Prozessgericht tätig wurde. Da hier ein solcher Fall vorliegt, weil der Verfahrenshilfeantrag bei einem Oberlandesgericht gestellt wurde, ist der Rekurs der Klägerin zurückzuweisen (6 Ob 59/09h mwN; RIS-Justiz RS0113116).
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