Rechtssatz
Ein Rechtsmittel, welchem die Unterschrift eines Rechtsanwaltes (oder seit dem Inkrafttreten des ASGG einer im § 40 Abs 1 Z 2 ASGG genannten, auch zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person) fehlt, darf erst dann zurückgewiesen werden, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung fruchtlos geblieben ist (hier wurde der zu verbessernde Schriftsatz nicht zurückgestellt).
7 Ob 646/94 | OGH | 14.12.1994 |
Auch; Beisatz: Unterbleibt eine Fristsetzung, dann kann die Verbesserung solange erfolgen, als das Gericht nicht eine Verbesserungsfrist setzt. (T1) |
16 Ok 50/05 | OGH | 20.12.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Auch nachdem zufolge § 43 KartG die §§ 6 Abs 1 und 47 Abs 1 AußStrG 2005 anzuwenden sind, muss die Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sein (vgl § 53 Abs 1 KartG e contrario). Nach erfolglosem Verstreichen der Verbesserungsfrist war der Rekurs daher zurückzuweisen. (T2) |
6 Ob 146/09b | OGH | 18.09.2009 |
Vgl auch; Bem: Hier: Zurückstellung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem ein Delegierungsantrag abgewiesen wurde, zur Verbesserung durch Unterschrift eines Rechtsanwalts. (T3) |
9 Ob 34/20w | OGH | 29.07.2020 |
vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/66 |
Dokumentnummer
JJR_19880308_OGH0002_010OBS00053_8800000_001