European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00125.20S.0922.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab, seine Unterhaltsverpflichtung wegen Verminderung seines Einkommens herabzusetzen.
Dagegen erhob der Vater einen nicht näher begründeten Rekurs („Einspruch“), mit dem er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verband. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 23. September 2019 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO, wies den Antrag jedoch im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit f und Z 3 ZPO ab; dieser Beschluss blieb unangefochten.
Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts, zu seinem Rekurs anzugeben, aus welchen Gründen er sich durch den erstgerichtlichen Beschluss beschwert erachte und welche Entscheidung er anstrebe, kam der Vater nicht nach.
Das Rekursgericht wies daraufhin den Rekurs des Vaters zurück, weil er inhaltsleer geblieben sei, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Der Vater erhob auch dagegen einen – als Revisionsrekurs aufzufassenden (
RIS‑Justiz RS0007130) – „Einspruch“. Er habe die Verfahrenshilfe beantragt, aber keine Reaktion bekommen. Er sei verwundert über die Entscheidung des Rekursgerichts, da er keine Möglichkeit auf ein ordentliches Verfahren gehabt habe. Er beantrage nochmals die Verfahrenshilfe, da es ihm nicht möglich sei, einen Anwalt zu finanzieren.
Das Erstgericht erteilte dem Vater den Auftrag, diesen Verfahrenshilfeantrag durch Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses zu verbessern, ansonsten werde der Antrag zurückzuweisen sein.
Nachdem der Vater diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen hatte, wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag zurück; dieser Beschluss blieb unangefochten.
In der Folge stellte das Erstgericht dem Vater den Revisionsrekurs im Original mit dem Auftrag zurück, ihn binnen 14 Tagen durch einen Rechtsanwalt unterfertigt (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) wieder einzubringen; diesem Auftrag kam der Vater nicht nach.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht legte daraufhin den Revisionsrekurs des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
1.1. Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.
1.2. Das Erstgericht hat den auf dem Revisionsrekurs des Vaters – nach rechtskräftiger Zurückweisung des damit verbundenen Verfahrenshilfe-antrags – bestehenden Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwalts zutreffend zum Gegenstand eines befristeten Verbesserungsauftrags gemacht. Eine Verbesserung ist jedoch nicht erfolgt.
2.1. Da das Original des Revisionsrekurses dem Vater zur Verbesserung zurückgestellt und nicht mehr vorgelegt wurde und dem Akt nur mehr in Kopie beiliegt, wäre eine Entscheidung darüber – mangels eines zu behandelnden Rechtsmittels – grundsätzlich nicht mehr erforderlich (RS0035753 [T9], RS0115805 [T4]). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung ein ausdrücklicher Zurückweisungsbeschluss zweckmäßig (RS0115805).
2.2. Diese Zurückweisung des mangels Verbesserung unzulässigen Revisionsrekurses war durch den Obersten Gerichtshof auszusprechen (vgl 2 Ob 28/18i; RS0120077 [T9]).
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