OGH 7Ob510/92; 1Ob525/93; 1Ob41/99g; 6Ob42/00w; 3Ob23/02g; 6Ob81/05v; 5Ob138/06i; 9ObA85/07a; 5Ob48/09h; 7Ob180/11p; 3Ob22/12z; 7Ob43/15x; 3Ob220/17z; 1Ob22/19w; 5Ob153/23w; 10ObS126/23m; 18OCg1/23f (RS0035753)

OGH7Ob510/92; 1Ob525/93; 1Ob41/99g; 6Ob42/00w; 3Ob23/02g; 6Ob81/05v; 5Ob138/06i; 9ObA85/07a; 5Ob48/09h; 7Ob180/11p; 3Ob22/12z; 7Ob43/15x; 3Ob220/17z; 1Ob22/19w; 5Ob153/23w; 10ObS126/23m; 18OCg1/23f21.11.2023

Rechtssatz

Die Unterschrift ist unbedingtes Erfordernis. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Es soll Missbräuchen vorgebeugt werden.

Normen

ZPO §28
ZPO §75 Z3
ZPO §84 I

7 Ob 510/92OGH30.01.1992

Veröff: RZ 1992/56 S 152

1 Ob 525/93OGH02.07.1993

Vgl; Beisatz: Die Kopie der Unterschrift auf der Originalurkunde reicht nicht aus. (T1) Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = JBl 1994,119 = WoBl 1994,70 (Würth)

1 Ob 41/99gOGH27.04.1999

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. (T2); Veröff: SZ 72/75

6 Ob 42/00wOGH24.02.2000

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Rekurs. (T3)

3 Ob 23/02gOGH30.01.2002

Vgl; Beisatz: Wird der dem einschreitenden Rechtsanwalt zur Unterfertigung zurückgestellte Rechtsmittelschriftsatz nicht wieder eingebracht, liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor. (T4)

6 Ob 81/05vOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die kommentarlose Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bewirkt, auch wenn diese innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt, keine wirksame Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes. (T5)

5 Ob 138/06iOGH03.10.2006

Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T6); Beisatz: Solange ein Schriftsatz nicht unterschrieben ist, ist er nicht wirksam eingebracht. (T7)

9 ObA 85/07aOGH25.06.2007

Beisatz: Der Zweck der Unterschrift iSd § 75 Z 3 ZPO liegt in der Kontrolle, dass ein Schriftsatz tatsächlich von der einbringenden Partei bzw deren Vertreter stammt, also der Missbrauchsvorbeugung. (T8)

5 Ob 48/09hOGH14.04.2009

Auch; Beisatz: Wird ein Rechtsmittel der Partei zur Verbesserung zurückgestellt, diese Verbesserung aber nicht vorgenommen und das (unverbesserte) Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt, dann liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor. Eine Entscheidung ist in einem solchen Fall auch dann nicht mehr erforderlich, wenn eine Kopie des zur Verbesserung zurückgestellten Rechtsmittels zum Akt genommen wurde. (T9); Bem: Hier: Rückstellung der Akten an das Erstgericht. (T10); Bem: Hier: Sachwalterschaftssache. (T11)

7 Ob 180/11pOGH28.09.2011

Vgl

3 Ob 22/12zOGH14.03.2012

Vgl; Beis wie T9

7 Ob 43/15xOGH09.04.2015

nur T9

3 Ob 220/17zOGH21.03.2018

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. (T12)

1 Ob 22/19wOGH05.03.2019

Auch; Beis wie T9

5 Ob 153/23wOGH19.10.2023

Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Zurückweisungsbeschluss jedoch zweckmäßig. (T13)

10 ObS 126/23mOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T9

18 OCg 1/23fOGH05.02.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Gemäß § 75 Abs 3 ZPO haben alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht. (T14)<br/>Anm: Vgl RS0134639.

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00510_9200000_001