OGH 6Ob42/00w

OGH6Ob42/00w24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN 42515y eingetragenen H***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in S*****, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Franz B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. Dezember 1999, GZ 6 R 243/99v (24 Fr 2314/99b)-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (1 Ob 41/99g; JBl 1994, 119) hinsichtlich des mit Telefax eingebrachten Rekurses des Geschäftsführers, gegen den eine Zwangsstrafe verhängt worden war, ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung der Unterschrift des Rekurswerbers angeordnet (ON 20). Das Erstgericht hat zur Verbesserung eine 14-Tages-Frist gesetzt (ON 21). Erst mit dem Revisionsrekurs wird dem Verbesserungsauftrag entsprochen und aktenwidrig behauptet, es sei keine Frist gesetzt worden. Die relevierte mangelnde Rechtsbelehrung könnte höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund, nicht aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darstellen.

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