Rechtssatz
"Revisionsrekurs" iS dieser Gesetzesstelle ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, mag es sich hiebei um eine Sachentscheidung oder um eine Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handeln (Petrasch in ÖJZ 1989,751).
1 Ob 651/94 | OGH | 30.05.1994 |
Vgl; Beisatz: Auch ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Rekurses ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 AußStrG zulässig. (T1) |
7 Ob 206/06d | OGH | 27.09.2006 |
Beisatz: Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Auch bei Zurückweisung des Rekurses hat das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zu treffen. (T2) |
10 Ob 13/10z | OGH | 02.03.2010 |
Beis wie T2 nur: Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. (T3) |
4 Ob 125/20s | OGH | 22.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Auch ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel einer unvertretenen Partei gegen die Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht ist als Revisionsrekurs aufzufassen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_0050OB00545_9000000_001