OGH 5Ob1005/91

OGH5Ob1005/9111.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Ing. Miloslav Z*****, und

2.) Georg (Jiri) Z*****, beide vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustellung eines Rangordnungsbeschlusses, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1990, AZ 46 R 2092/90, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung (zB SZ 45/74) steht in Grundbuchssachen das Rekursrecht nicht nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte (wie das Rekursgericht ausführte), sondern auch dem Antragsteller überhaupt, soweit seinem Begehren nicht stattgegeben wird (jüngst 5 Ob 1006/91 betreffend diese Grundbuchssache). Das Rechtsmittelrecht der Antragsteller, deren Begehren auf Zustellung des Rangordnungsbeschlusses an den von ihnen benannten Schriftenempfänger durch nachträgliche Verfügung des Grundbuchsgerichtes - in Befolgung einer zu 40 C 900/90 h des Erstgerichtes erlassenen einstweiligen Verfügung des Prozeßrichters im Zusammenhang mit einer gegen die Antragsteller wegen Doppelverkaufes dieser Liegenschaft eingebrachten Klage - im Sinne der Hinterlegung der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses beim Prozeßrichter abgeändert wurde, kann daher nicht ohne weiteres wegen des Fehlens der Verletzung bücherlicher Rechte verneint werden.

Voraussetzung der Rekurslegitimation ist aber auch im Grundbuchsverfahren das Fortbestehen der Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel (5 Ob 30/80). Da nach § 54 GBG nur eine einzige Ausfertigung des die Anmerkung der Rangordnung bewilligenden Beschlusses erteilt werden darf und diese Ausfertigung im vorliegenden Fall vom Grundbuchsgericht bereits an die in der einstweiligen Verfügung zum Verwahrer bestellte Person übersendet wurde, könnte eine Zustellung des Rangordnungsbeschlusses an den von den Antragstellern bezeichneten Schriftenempfänger im Grundbuchsverfahren selbst dann nicht mehr bewirkt werden, wenn die Antragsteller eine ihrem Rechtsstandpunkt entsprechende Sachentscheidung des Rekursgerichtes erlangt hätten. Eine solche Entscheidung hätte rein theoretische Bedeutung gehabt. An der Lösung von Rechtsfragen bloß theoretischer Bedeutung besteht aber kein Rechtsschutzinteresse (JBl 1961, 605 ua).

Der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes entspricht nach dem Gesagten im Ergebnis der herrschenden Rechtsprechung, so daß das Gericht zweiter Instanz zutreffend die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - darunter sind im Bereich des auch für das Grundbuchsverfahren maßgebenden § 14 Abs 1 AußStrG auch Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verstehen, mit denen ein an die zweite Instanz selbst gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; 5 Ob 59/90) - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage verneinte.

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